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Fensterbriefumschläge 12060. Frage: Einer unserer Kunden bestellt bei uns Fenster- Briefumschläge, ist aber der Meinung, daß diese Umschläge dem nächst im Postverkehr nicht mehr zulässig sein werden, und um sicher zu gehen, sollen wir uns vor Anfertigung erkundigen. Wir bitten Sie deshalb, uns Ihre Ansicht hierüber mitzuteilen; insbesondere ob seitens der Postverwaltung eine Aenderung betreffs Zulassung der Fensterbriefumschläge in Erwägung gezogen ist. Antwort; Wir halten es für ausgeschlossen, daß die Reichs post die Zulassung von Fensterbrief Umschlägen aufhebt, weil sich diese Briefumschläge im Geschäftsleben sehr eingeführt haben und vom Handel nicht mehr entbehrt werden möchten. Es war in letzter Zeit nur davon die Rede, daß die Reichspost es trotz der Wünsche der Handelswelt ablehnt, auch Briefumschläge mit vertikalem Fenster zuzulassen. Die Bemühungen, diesen Widerstand der Reichspost zu beseitigen, werden seitens der Handelskreise fortgesetzt. Paraffinpapier bedrucken 12061. Frage: Welche Mittel sind anzuwenden, oder welche Zusätze den Buchdruckfarben beizumischen, um möglichst schnelles Trocknen des Drucks auf paraffiniertem Papier herbeizuführen ? Einige dieser präparierten Papiere trocknen verhältnismäßig bald, andere dagegen liegen, trotz Anwendung der allgemein bekannten Mittel, sehr lange. Vielleicht gibt es besseres für diesen Zweck. Antwort: Wenn Fragesteller Last mit ungleichem Trocknen der Farbe hat, so liegt dies nicht an der Zusammensetzung der Farbe, sondern am Strich oder an der Präparatur des Papiers. Er wolle daher Rücksprache mit seinem Papierlieferanten halten. Bei allen gestrichenen oder getrockneten Papieren kann un gleiche Trocknung der Druckfarbe vorkommen, besonders bei Paraffinpapier, weil Wachs die Eigenschaft hat,.weich zu bleiben. Es können aber alle Papiere, die den Druck annehmen, durch genügenden Zusatz der bekannten Trockenstoffe zu schnellem Trocknen gebracht werden. Die Farbe muß dem Papier sozusagen angepaßt werden, dies ist jedoch Sache eines Chemikers. E. W., Maschinenmeister Bilanz der G. m. b. H. — Betriebskrankenkasse 12062. Frage: Bei einer G. m. b. H. muß die erste Bilanz ein Jahr nach Gründung aufgemacht werden, dabei setzt man aber wohl voraus, daß dann der Betrieb schon eröffnet ist. Unsere G. m. b. H. wurde Mitte Mai 1911 gegründet, wir kommen voraussicht lich aber erst Angang Juli in Betrieb, und ich beabsichtige die erste Bilanz erst Ende September oder Ende Dezember zu machen, da früher der Betrieb nicht geregelt sein wird. Ist dies gestattet ? Wenn ich Mitte Mai 1912 die erste Bilanz aufstellen würde, bekämen wir ja auch im nächsten Jahre noch kein vollkommenes Bild, und daran ist den Gesellschaftern doch sicher viel gelegen. Frachten, Löhne und Materialien während der Montagezeit kommen doch wohl auf das Maschinenkonto, sobald die Montage beendet ist ? Die Ge bäude werden von fremden Unternehmern hergestellt. Trifft es zu, daß eigene Betriebskrankenkassen nur bei mindestens 100 Ar beitern eingerichtet werden können ? Antwort: Die gesetzliche Vorschrift muß eingehalten werden. Daß die Fabrik noch nicht in Betrieb ist, hindert nicht die Auf machung ihrer Bilanz; Ende Dezember, wenn die Fabrik in Betrieb ist, kann eine neue Bilanz aufgestellt werden. Darüber, wie Frachten, Löhne und Materialien während der Montage verbucht werden, sind in dem Aufsatz „Technische Buchhaltung in Papierfabriken”, welcher in unserm Blatte fortsetzungsweise erscheint, Anweisungen enthalten. Die letzte Fortsetzung er schien in Nr. 37. Das neue Krankenkassengesetz bestimmt, daß neue Betriebskrankenkassen nur errichtet werden können, wenn die errichtende Firma mindestens 150 Leute dauernd beschäftigt. Gehalt des Werkmeisters 12063. Frage: Welchen Lohn kann ein Werkmeister einer Papierfabrik beanspruchen, welcher die ganze Fabrikation kennt und selbständig die ganze Fabrik leitet, sowohl im Maschinenwesen wie auch in der Fabrikation von Papier erfahren, im Färben und als Papiersaalmeister in allem bewandert ist ? Antwort: Es ist unmöglich das durchschnittliche oder das angemessene Gehalt eines Werkführers in mitteleuropäischen Papierfabriken anzugeben oder zu ermitteln, denn die Gehälter sind wesentlich verschieden je nach der Größe und Ertrags fähigkeit der Anlage, je nach den Fähigkeiten und Leistungen des Werkführers, je nach den Lebensverhältnissen der Gegend und nach vielen anderen Umständen. Während z. B. ein be jahrter, ausgedienter Maschinenführer den Betrieb einer kleinen Packpapierfabrik mit einer schmalen Maschine in ländlicher Gegend noch vielleicht für 120 bis 150 M. monatlich als Werk führer leiten kann, erhält der Werkführer mancher größen Druckpapierfabrik mit rasch laufenden Maschinen 3—400 M. monatlich nebst Erzeugungsprämie. Werk über Papierverarbeitung 12064. Frage: Gibt es ein Werk über alle Zweige der Papier- Verarbeitung ? Ist ein derartiges Werk in Ihrem Verlage erschienen, oder können Sie uns sagen, wo und unter welchem Titel ein solches zu haben ist ? Antwort: Die Papierverarbeitung ist so mannigfaltig, daß ein Werk über alle ihre Zweige viel zu umfangreich ausfallen müßte. Ueber ältere Zweige der Papierverarbeitung, wie die Buchdruckerei und den Steindruck, gibt es besondere Werke von verschiedenem Umfange, über die Fragesteller in größeren Buchhandlungen Auskunft erhalten kann. In unserem Verlag sind folgende Werke auf diesem Gebiet erschienen; Die Bunt papierfabrikation von A. Weichelt, Preis 15 M.; die Tüten- und Beutel-Fabrikation von H. Thümmes, 1. Band (der zweite Band erschien in Fortsetzungen in unserem Blatte und wird gleichfalls in Buchform herauskommen), Preis 12 M.; die Sorti mentsbuchbinderei von Heinrich Schröder, Preis ungebunden 4 M. Verladung von Altpapier 12065. Frage: Ich verkaufte einer hiesigen Altpapier-Groß handlung einen Waggon von mindestens 10 000 kg Altpapier ver sandfertig eingeladen. Zwei Tage vor der Verladung ersuchte ich die Firma, mir für den betreffenden Tag einen genügend großen Wagen sowie die erforderlichen Decken am Güterbahnhof bereit stellen zu lassen. Der Wagen war vorhanden, nicht aber die Decken, obgleich ich tags zuvor nochmals um deren Anlieferung ersucht hatte. Auf meinen telephonischen Anruf sagte mir die Firma, ich solle die Decken bei der Bahn entnehmen, diese gab mir jedoch ohne Anweisung der Firma keine Decken. Mittlerweile war es Abend geworden, und als mir die Firma am folgenden Morgen die Anweisung auf die Decken durch die Post zusandte, waren schon 2 M. Stand geld fällig. Außerdem ergab die Verwiegung nur 9350 anstatt 10 000 kg. Ich hatte den mir angewiesenen Wagen bis zur höchst zulässigen Grenze beladen. Wäre der Wagen größer gewesen, so hätte ich mehr darauf laden können, darum hatte ich schon von vornherein einen genügend großen Wagen verlangt. Bei Bezahlung zieht mir die Firma 6 M. 50 Pf. für Mehrfracht — weil nicht 10 000 Kilo verladen wurden — sowie 2 M. Wagenstandgeld ab und gibt auf meine Vorstellungen dagegen keine Antwort, so daß ich klagen muß. Kann ich beide Beträge einklagen ? Ich hätte die fehlenden 650 kg der Firma auf ihren Wunsch auch auf ihr Lager senden können. Vielleicht wird aber die Firma einwenden, daß kein größerer Wagen vorhanden sei. An eine Verständigung ist nicht zu denken, weil die Firma meine schriftlichen Vorstellungen unbeachtet läßt. Antwort: Die Altpapier-Großhandlung mußte wissen, wie groß ein Wagen sein muß, damit 10 000 kg Altpapier hinein gehen. Vom Verkäufer, der vielleicht nur gelegentlich oder gar zum ersten Male solche Ware verkauft, durfte er diese Kenntnis nicht voraussetzen. Daher darf die Altpapier-Großhandlung die Mehrfracht, die sie dadurch hatte, daß der von ihr bestellte Wagen nicht 10 000 kg Altpapier faßte, nicht dem Verkäufer des Altpapiers aufbürden, sondern muß sie selbst tragen. Eben so muß sie für das Standgeld aufkommen, welches die Bahn dafür berechnete, daß Decken nicht zur Stelle waren, denn es war Sache der Altpapier-Großhandlung für deren Vorhanden- sein zu sorgen. Gewinnanteil des Angestellten 12066. Frage: Vor 12 Jahren habe ich aus eigenem Antriebe eine Neuheit für den Schulbedarf zusammengesteilt, die dann von der Firma, in der ich angestellt bin, unter Musterschutz gestellt wurde. Ich habe seinerzeit keine Vergütung beansprucht, auch wurde mir eine solche nicht angeboten. Inzwischen hat sich der Artikel sehr gut eingeführt, und der Umsatz ist ganz bedeutend. Das Geschäft ist inzwischen in andere Hände übergegangen. Kann ich von dem jetzigen Geschäftsinhaber nachträglich eine Vergütung vom Umsatz beanspruchen und wieviel ? Kann ich von dem ganzen, seit der Uebernahme des Geschäftes ergebenen Umsatz Vergütung beanspruchen, oder wenn nicht, wie viel Jahre zurück? Kann ich den Artikel im Falle meines Austrittes für meine Rechnung her stellen lassen ? Antwort: Wenn Fragesteller seinerzeit für die von ihm hergestellte Neuheit, die sich die Firma mit seinem 'Wissen schützen ließ, keine Vergütung beansprucht hat, so kann er nicht jetzt nach 12 Jahren nachträglich solche fordern, denn der Umstand, daß er die ganze Zeit im Dienst des Hauses stand und keine Vergütung forderte, beweist, daß er auf solche Ver gütung verzichtet hat. Der neue Erwerber des Geschäftes hat offenbar mit diesem auch die oben erwähnte Schulware lasten frei übernommen, er kann also vom Fragesteller nicht auf Ent schädigung in Anspruch genommen werden. Uebrigens sind diese Ansprüche auch verjährt. Wenn die Ware einem anderen ge schützt ist, darf Fragesteller sie nicht ohne Zustimmung des anderen herstellen lassen. Falls der Musterschutz erloschen ist, steht die Nachbildung jedermann frei. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29