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Gemeinsame Verkaufsstelle Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Der Kaufmann L. in Erfurt hat am 22. August und 2. Sep tember 1910 mit sechs Holzwollefabriken einen Vertrag gesch! ssen, inhaltsdessen die Fabriken (die als Verkäufer bezeichnet sind) dem Kaufmann L. (Käufer) den Alleinverkauf von Holzwolle für Deutsch land mit Ausnahme bestimmter Teile Preußens übertragen haben; der Käufer sollte die eingehenden Aufträge möglichst gleichmäßig auf die Verkäufer verteilen, doch sollten die Wünsche der Kunden über Lieferungen aus einer bestimmten Fabrik berücksichtigt werden; sollte es dem Käufer nicht möglich sein, aus irgend einem Grunde ein bestimmtes Geschäft abzuschließen, so sollte er verpflichtet sein, sofort der betreffenden Verkäuferin Mitteilung zu geben,damit diese selbst sich mit dem Kunden in Verbindung setzen könne. Der als Käufer bezeichnete Kaufmann L. hat sich am 1. Januar 1911, von welchem Tage an der Vertrag in Kraft treten sollte, mit einem Kaufmann T. unter der Firma Thüringer Emballagehaus L. & T. assoziiert, die Geschäfte sind unter der Doppelfirma betrieben worden. Der eine Vertragskontrahent, Fabrikant H., war bald nach dem Geschäftsbeginn der Meinung, daß er bei der Verteilung der Aufträge zu kurz komme; er hat deshalb schon am 15. Februar 1911 schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt und, da L. die Berechtigung hierzu bestritt, gegen L. Klage auf Feststellung erhoben, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von Holzwolle aufgelöst sei. Das Landgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen, das Ober landesgericht Naumburg dagegen zugunsten des Klägers die Auf lösung des Vertrages festgestellt. Zur Begründung seiner Ent scheidung macht das Oberlandesgericht folgende Ausführungen: Der Kläger ist zur Klage aktiv legitimiert, da er den Vertrag* ganz selbständig mit dem Beklagten geschlossen hat. Daraus, daß zu gleich noch fünf andere Fabrikanten den Vertrag geschlossen haben, kann nicht hergeleitet werden, daß nur die sämtlichen Fabrikanten gemeinschaftlich den Vertrag aufheben können. Der Beklagte bestreitet auch zu unrecht seine Passivlegitimation mit der Be gründung, daß nicht er allein, sondern die Firma L. & T. die Ver käufe abgeschlossen hätte, und daß auch die Fabrikanten sämtlich mit der Firma die Korrespondenz geführt haben. Der hier maß gebende Vertrag ist nur mit dem Beklagten allein abgeschlossen worden, wenn auch dabei bereits dessen Assoziierung mit T. in Rechnung gezogen war. Der Vertrag selbst stellt sich als eine Art Dienstvertrag auf Leistung von Diensten höherer Art dar, der dem Agenturvertrag ähnlich ist. Ein solcher Vertrag ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes aufkündbar. Ein solcher Grund liegt aber vor. Der Beklagte macht selbst geltend, daß eine ganz gleichmäßige Verteilung der Aufträge auf die sechs Fabrikanten nicht möglich sei, weil die Kunden meistens Lieferung aus anderen Fabriken ge wünscht hätten; die Preise des Klägers seien zu hoch, auch sei die Fracht bei der ungünstigen Lage der klägerischen Fabrik in Ost preußen zu teuer. Danach liegt zwar kein Verstoß des Beklagten gegen die Vertragsbestimmungen vor. Wohl aber liegt hierin ein wichtiger Grund für den Kläger, den Vertrag aufzulösen; denn der Beklagte hat auch für die Zukunft sich zu gleichmäßiger Verteilung der Aufträge und damit zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgabe außerstande erklärt. In dieser Erfüllungsunmöglichkeit liegt ein wichtiger Grund für den Kläger. Schließlich liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch eine positive Vertragsverletzung des Beklagten darin, daß er eine Reihe von Kunden, mit denen er , bisher nicht zu einem Abschluß gelangt ist, dem Kläger nicht mit- % 'geteilt hat, damit dieser selbst mit den Kunden in Verhandlung, treten konnte. S Die Revision des Beklagten ist vom Reichsgericht zurückge wiesen und damit das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt worden. (Aktenzeichen: HI. 389/11. — Urteil vom 7. Mai 1912.) Billige Preise Preisliste kostenfrei Grösste Auswahl von Musterklammern T I T # 3 § -Ig-. -usfall • " 0 REUTER & SIECKE • BERLIN W. • Kronenstr. 64/65 Aug. Finkenrath Söhne, Elberfeld Patentierte Selbstöffnerkasten Aufbewahrungskasten aller Art [51287 LE)T7 Leitz-Fabrikate sind gangbar, gut 149566 und billig, bei deren Vertrieb bekommen Sie keine Lagerhüter. LOUIS LEITZ, Feuerbach (Württ.)