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1524 PAPIER-ZEITUNG Nr. 41/1912 Kam ein Geschäft zustande ? 12045. Frage: Am 8. März fragte ich bei einem Papier-Ver treter nach einem billigen Seidenpapier an. Darauf erhielt ich am 9. März Muster mit dem Hinweise bezüglich der Preise und sonstigen Bedingungen auf das Angebot vom 1. Dezember 1911. Am 9. März erbat ich größere Muster mit der Anfrage nach dem äußersten Preise bei Abschluß von 100 Ballen. Die Firma antwortete hierauf am 11. März, der Preis von . . M. die 100 kg franko, der in Zuschrift vom 9. März angegeben sei, sei bereits niedrigst gestellt und könne nicht ermäßigt werden. Auf Grund dessen habe ich meinem Kunden ein Angebot gemacht, und dieser erklärte sich zu einem Abschluß von 100 Ballen bereit, falls eine Probelieferung von 6 Ballen gut ausfiele. Am 12. März bestellte ich die Probeballen, worauf mir die Fabrik unterm 15. März mitteilte, diese 6 Ballen würden 2 M. die 100 kg mehr kosten, auch sei dieser von der Konvention fest gesetzte Preis auch für größere Bezüge maßgebend. Gegen diese' Preiserhöhung habe ich am 16. März Verwahrung eingelegt, aber nach Mitteilung des Vertreters will die Fabrik auch den Abschluß- Auftrag nur zu dem erhöhten Preise annehmen. Da jedoch die An gebote des Vertreters weder ,,unverbindlich“ noch „freibleibend“ abgegeben wurden, so bin ich der Meinung, daß ich die Lieferung des Seidenpapiers zum Preise von 28 M. die 100 kg franko verr langen kann, nötigenfalls auf dem Rechtswege. Wie denken Sie über die Sache. Zur besseren Information füge ich den Schrift wechsel in Abschrift bei. . Antwort: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist derjenige, der einem Abwesenden gegenüber eine Erklärung abgibt, an diese Erklärung nur gebunden, wenn der andere das Angebot umgehend und unverändert annimmt. Hier stellte der Verkäufer am 11. März einen Preis für 100 Ballen, Fragesteller bestellte aber am 12. März nur sechs Probeballen. Die Firma war nun berechtigt, für die Probeballen höheren Einheitspreis zu fordern als den für den Abschluß von 100 Ballen gestellten, auch ist sie an den am 11. März gestellten Preis für 100 Ballen nicht mehr gebunden, da dieser nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, um+ gehend und unverändert angenommen wurde. Fragesteller hat also an den Vertreter keinerlei Ansprüche. Uebrigens ist der Vertreter in der Regel nicht ermächtigt, selbständig ab zuschließen, der Kauf kommt vielmehr erst zustande, wenn die Fabrik den Auftrag bestätigt. Jubeljahr 12046. Frage: Am Schlüsse eines jeden Jahres versende ich an meine Geschäftsfreunde den Kalender für das folgende Jahr, Ende 1912 also denjenigen für 1913, in welchem Jahre mein Ge schäft das 25. Geschäftsjahr vollendet. Die Gründung meines Ge schäfts erfolgte allerdings erst am 25. Oktober des Jahres 1888, so daß ich im Zweifel bin, ob ich die Kalender 1913 schon mit dem Aufdruck und in der Ausstattung für das 25 jährige Bestehen ver sehen kann. Antwort: Da das 25jährige Bestehen in das Jahr fällt, für welches der Kalender herausgegeben wird, so darf Frage steller diesen Kalender als Jubelkalender ausstatten, ohne sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig zu machen. Golddruck auf Glac6karton 12047. Frage: Wir bezogen von der Firma X einseitig weiß Glace kaschierten. Faltschachtelkarton, welcher sich bei farbigem Aufdruck bisher zur Zufriedenheit verarbeiten ließ. Da wir diesen Karton jetzt mit Golddruck versehen, müssen wir die Wahrnehmung machen, daß sich hier und da Flecke befinden, welche während des • Bronzierens die Bronze so annehmen, daß diese nicht wieder zu entfernen ist. Bei genauer Prüfung der unbedruckten Pappen’ finden wir hier und da matte Stellen und können nur annchmen, daß diese auf irgend eine Manipula tioh während des Kaschierens zurückzuführen sind. Wir übersenden Ihnen je einige bedruckte und unbedruckte Pappen, damit Sie sich von unseren Angaben überzeugen können, und bitten Sie, uns Aufklärung zu verschaffen. Gibt es ein Mittel, die Pappe vor dem Druck so zu präparieren, daß die Bronze auf den matten Stellen nicht haften bleibt ? Antwort: Der Karton ist mit dünnem Glacepapier kaschiert,' und es gibt darauf zweierlei matte Flecke: Erstens die großen runden. An diesen Stellen ist der Klebstoff beim Kaschieren zu dick aufgetragen, es scheinen Tropfen zu sein. Diesem diele aufgetragenen Klebstoff konnte das dünne Papier nicht stand- halten, er schlug durch und verursachte die matten Stellet!. Die zweiten, kleinen, rühren vom Draufspritzen einer Flüssig, keit her. Klebstoff und Flüssigkeit hatten Säuregehalt. Es ist' zu empfehlen, den Karton vor dem Druck mit in Kreide gel tauchtem Filzlappen gut abzureiben, was dem Uebel abhelfen dürfte. Treten die Flecke nur vereinzelt auf, so würde ich der} Karton bedrucken lassen, und bei der weiteren Verarbeitung nach gutem Sortieren die Stellen, die Bronze angenommen haben, mit einem feuchten Läppchen abwischen lassen. E. W. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Farbendrucke mit Glanzfirnis überdrucken 12048. Frage: Ich habe eine größere Auflage Lebensmittel- Umschläge, in drei Farben gedruckt, mit Glanzfirnis zu überdrucken, als Ersatz für Lackierung. Dieser Glanzfirnis-Ueberdruck bereitet mir die Schwierigkeit, daß die damit bedruckten Bogen an der Makulatur festkleben und beim Loslösen einerseits kleine Fasern der Makulaturbogen an dem Firnisüberdruck hängen bleiben, ander seits der Firnisüberdruck sich vom Druckbogen losreißt, wodurch die überdruckte Fläche ganz rauh wird. Ich übersende Ihnen einen solchen Bogen. Wie kann ich diesem Uebelstande abhelfen ? Gibt es vielleicht ein Zusatzmittel, das den Firnis schneller trocknend macht, ohne daß der Glanz einbüßt und der Firnisdruck rupft ? Der Firnisüberdruck sollte so ausfallen wie auf dem ebenfalls bei liegenden Muster, welches auf der Handpresse gedruckt und mit Firnisüberdruck versehen wurde. Antwort: Es wird gut sein, dem Glanzfirnis etwas Hermeol beizumischen, jedoch nicht zu viel, sonst fällt der Glanz matt aus; ziemlich satt drucken und die Bogen, wenn möglich, in Regalen zum Trocknen auslegen. Müssen die Bogen zwischen Makulatur gelegt werden, so dürfen nur 40 bis 50 aufeinander kommen und so liegen bleiben, bis sie vollständig trocken sind. Sikkativ würde ich dem Glanzfirnis beimischen, wenn die Bogen einzeln ausgelegt werden können. Muß Makulaturabenutzt werden, so ist Hermeol bedeutend besser. E. W. Agenten-Provision 12049. Frage: Im Jahre 1909 hatte ich die provisionsweise Vertretung einer Firma. Vor Abschluß des Vertrages gab mir ein Kunde einen Auftrag für etwa 60 M. in bedruckten Tüten und Beuteln. Ich behielt mir vor, daß der Auftrag von mir direkt, aber auch von einer Firma, mit der ich noch in Unterhandlung stünde, fakturiert werden könne. Die von mir vertretene Firma schrieb mir nach einiger Zeit die Provision hierauf gut, und ich war der Meinung, daß die Sache erledigt sei. Der Kunde nahm die Ware aber nicht ab, und meine Firma verklagte mich auf ihren Schaden. Der Kunde sagte als Zeuge aus, daß er die Annahme verweigerte, weil die Lieferung zu lange dauerte, nämlich 3 Monate. Bei meinem Auftrag gab ich als Lieferzeit an „Sofort." Ist eine derartige lange Lieferzeit handels üblich, und habe ich bei einer Berufung, die ich einlegen will, Aus sicht, daß der Kläger abgewiesen wird ? Der Kunde beanstandete nie die Ware, ich auch nicht, da ich der Meinung war, die Sache sei erledigt. Antwort: Der Agent haftet nicht für den Eingang der Be träge aus den von ihm vermittelten Geschäften, außer wenn solche Haftung ausdrücklich bedungen wurde. Der Agent ge nügt vielmehr seiner Pflicht, wenn er bei der Vertretung des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgeht. Als die Firma X den vom Fragesteller auf eigene Rechnung übernommenen Auftrag zur. Ausführung übernahm, hätte sie sich von der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillig keit des Kunden überzeugen sollen. Die Ausrede des Kunden, er habe den Auftrag wegen zu lang verzögerter Ausführung nicht übernommen, ist nicht begründet, denn er hätte der Firma X eine angemessene Nachfrist einräumen müssen und erst dann vom Vertrag zurücktreten dürfen. Da aber der Rück tritt des Kunden unberechtigt ist, so konnte die Firma X den Kunden gerichtlich zur Uebernahme zwingen, und wenn sie von der Ausübung dieses Rechts freiwillig absieht, so bleibt sie dem Agenten nach dem Gesetz provisionspflichtig. Zu einer Schadensklage des Geschäftsherrn gegen den Agenten liegt nur Grund vor, falls der Agent wußte oder bei Anwendung der üblichen kaufmännischen Vorsicht hätte wissen müssen, daß der Kunde nicht zahlungsfähig oder zuverlässig war. Anstrich für Zementfußböden 12050. Frage: Auf welch billigste Weise schützt man vorhandene Zementfußböden gegen Staubentwicklung durch Abnützung der Oberfläche. Antwort: Durch Auftrag von sogenanntem staubfreiem Fußbodenöl. .Dieser Anstrich muß nach Bedarf erneuert werden. Er verhindert die Staubentwicklung nicht, bindet den Staub aber. Schreibheftpapier 12051. Frage: Mitfolgend übersende ich Ihnen zwei Hefte I und II. Mein Fabrikat (II) wird von einem meiner Kunden be anstandet, weil das von mir verwendete Papier bedeutend geringer sein soll als das Erzeugnis der Konkurrenz (I). Da Ihr Urteil in dieser Angelegenheit maßgebend sein soll, so bitte ich Sie, die ver schiedenen Papiersorten zu prüfen und mir bald Ihre Meinung zu übermitteln. Antwort: Beide Papiere sind gleich schwer, frei von Holz schliff. haben gute Glätte und sind leimfest. I hat bläulichen, II gelblichen Stich. I ist eine Kleinigkeit weniger durch scheinend als II, dafür hat II besseren Klang. Im ganzen sind beide Papiere gleichwertig. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Berlin SW 68, Zimmerstraße 29