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Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 33, S. 1236 Scherzflaschen. Die als Kinderspielzeug bezeichnete Ware ist aus Pappe, Bunt- und Bilderpapier in einer Größe von 12,5 cm her gestellt und hat die Form und das Aussehen einer Weinflasche. Im Innern der Flasche liegt eine etwa 18 cm lange Schlange aus einer mit Seidengewebe überzogenen eisernen Spiralfeder mit einem Kopf aus lackierter Kreide. Die Schlange springt aus der Flasche heraus, sobald der durch einen kleinen Weißblechhaken festgehaltene, aus einem Pappdeckel bestehende Verschluß der Flasche geöffnet wird.' Die Ware ist hauptsächlich ein Scherzartikel für Erwachsene und deshalb nicht als Kinderspielzeug, sondern nach Beschaffenheit des Stoffes zollpflichtig. Die aus Papier und Pappe, Seidenzeugstoff und Eisen bestehende Ware hat überwiegend den Charakter einer Pappware und ist daher wegen der nicht als unwesentlich zu er achtenden Verbindung mit dem Seidengewebe nach Tarifn. 671 mit 70 M. für 1 dz. zu verzollen. (W. V. Stichwort „Kinderspielzeug“ Anmerkung 1, Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8 b.) Herstellungsland: Japan. (Bremen, 30. 1. 12.) Japanische Schirmchen. Die vorgelegte Ware ist ein sogenanntes japanisches Schirmchen aus einem mit bunt bedrucktem Seiden- papier überzogenen Gestell von Holz und Rohr. Die Länge des Stieles beträgt ungefähr 28 cm, die des übrigen Gestelles 15 cm. Das Schirmchen stellt sich sonach als eine Papier wäre in Verbindung mit Holz und Rohr dar, (W. V. Stichwort „Schirme“ Ziffer 4 Abs. 2.j und ist nach Tarif-Nr. 672 mit 24 M. für 1 dz zu verzollen. Als Kinder spielzeug kann die Ware im Hinblick auf die Bestimmungen in An-; merkung 1 zum Stichwort „Kinderspielzeug“ des Warenverzeichnisses nicht behandelt werden, da sie nicht lediglich als Spielzeug für Kinder dient, sondern als Scherzartikel auch zur Belustigung Erwachsener und weiter auch zu Dekorationszwecken Verwendung findet. Here Stellungsland: Japan. (Erfurt, 30. 1. 12.) Gepäckzettel. Die Ware besteht aus einem mit einem mehr- farbig bedruckten Papieretikett beklebten, mit Gebrauchsanweisung usw. bedruckten,, durch Klebearbeit hergestellten Papierumschlag, der 18 durch Heften zu einem Päckchen vereinigte Papieretiketten nebst einem Anpreisezettel und 6 Anhängezetteln aus Papier in Verbindung mit Bindfäden aus pflanzlichen Spinnstoffen enthält. Die Papieretiketten sind gummiert, rechtwinklig beschnitten, etwa 12 cm lang und 8 cm breit. Durch je eine schwache Perforierung (Ritzen) kann das Etikett am oberen Ende vom Stamm losgelöst und der losgelöste Teil in zwei Teile getrennt werden. Der obere Teil ist mit einer Schutzmarke ein- oder zweifarbig bedruckt und enthält im kreisförmigen Mittelfeld eine Nummer. Der untere, kleinere Teil ist mit Vordruck zum Ausfüllen von Namen, Adresse' und Bestimmungsort vorgerichtet. Das Ritzen des Etiketts, das zum Bekleben von Reisegepäck dient, kann als ein Durchschlagen im Sinne der Anmerkung zu 6 des Stichworts „Papier“ im Waren verzeichnis nicht angesehen werden. Da die Etiketten mit dem aus einfarbig bedrucktem Papier bestehenden Anpreisezettel zu einem Block vereinigt sind, so würden sie, wenn sie für sich ein gingen, als Ware aus ein- oder mehrfarbig bedrucktem Papier nach Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 dz zu verzollen sein. (W. V. Stich wort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8 a 1 in Verbindung mit der Allgemeinen Anmerkung zum Stichwort „Papier“.) Die Anhängezettel aus Papier (Karton) sind etwa 14 cm lang, 8 cm breit, am oberen Ende etwa 2 cm breit um- und eingebogen und mit einer Metallöse versehen, durch welche Bindfäden aus pflanzlichen Spinnstoffen geschlungen sind, die zum Befestigen der Zettel an Gepäckstücke dienen. Sie sind beiderseitig mit der bei den Etiketten beschriebenen Schutzmarke, Nummer und mit demselben Vordruck zum Ausfüllen ein- oder zweifarbig bedruckt. Die Bindfäden sind für die Verwendung der Anhängezettel von wesentlicher Bedeutung und können daher bei der Tarifierung nicht außer Betracht bleiben. Die Anhängezettel sind an sich daher nach Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 dz zollpflichtig. (W. V. Stichwort „Anhängezettel“ und Stichwort „Etiketten“ Abs. 2 Ziffer 4 b.) Die Papierumschließungen gehören nach § 4 Abs. 2 der Tara ordnung zum Reingewicht der vorgenannten Waren. Da das Ge wicht der Etiketten etwa 13 g, das der Anhängezettel 18,5 g beträgt, hat nach § 21 der Taraordnung die Verzollung nach dem Gesamt gewicht der Ware, und zwar nach dem Tarifsätze des am höchsten belegten Teiles, also der Anhängezettel, nach Tarif-Nr, 671 mit 70 M. für 1 dz zu erfolgen. (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 2.) Herstellungsland: Großbritannien. (Hamburg, 12. 2. 12.) Musterbücher für Tapeten. Die vorgelegten Tapetenmuster bücher 1 und 2 bestehen in einer Anzahl verschiedenartiger Tapeten muster aus mehrfarbig bedrucktem, teilweise auch noch gepreßtem Papier in der Form rechteckiger Blätter von 46 zu 60 und 50 zu 87 cm Größe — vielfach sind die dazugehörigen Borten beigegeben —, die zu einem Buche vereinigt sind. Muster 1 ist in einen mit Papier beklebten Pappumschlag, Muster 2 in einen solchen aus steifem Papier eingebunden. Die Rücken und die Ränder der Umschläge sind mit baumwollenen Geweben in weiterem Umfange beklebt. Auf der Vorderseite der Umschläge sind die Worte „Carte riche“ sowie die Anfangsbuchstaben der Firma, nämlich U P L, und die Jahreszahl 1911 in einer stilisierten Umrahmung aufgedruckt.. Sämtliche Tapetenmuster sind auf der Rückseite mit einzelnen Buchstaben und einer Nummer bedruckt, die zur Erleichterung bei Bestellungen dienen sollen. Bei Muster 1 ist am Rücken ein als Traghenkel dienendes schmales Band aus Gespinsten und auf dem einen Pappdeckel noch ein Gummiband befestigt, das, um die Schmal seite des Buches gelegt, als Verschluß dient. Musterbuch 2 ist mittels dreier eiserner Schrauben auf einer Staffelei aus Holz befestigt. Die Musterbücher sollen als Kataloge zur Anbietung von Tapeten verwendet werden. Waren von dieser Beschaffenheit sind als zu Büchern vereinigtes bedrucktes Papier — nicht zu den literarischen Erzeugnissen rechnend — in Umschlägen aus Pappe oder Papier in wesentlicher Verbindung mit Gespinstwaren nach Tarif-Nr. 671 zum Satze von 70 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Papier“ Anmerkung zu 5, Stichwort „Bücher“ Abs. 2 und Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8b.) Herstellungsland: Belgien. (Cöln, 10. 2. 12.) Linkrustapapier in Rollen. Das als Linkrustapapier bezeichnete Papier ist ein ungefärbtes, nicht bestrichenes, nicht bedrucktes, auf beiden Seiten maschinenglattes Papier im Gewicht von etwa 250 g auf den Geviertmeter, das nur zum geringeren Teile aus mechanisch bereitetem Holzstoff besteht. Es soll in großen, 200 bis 400 m langen Rollen in der Breite von 10 bis 42 cm eingeführt werden. Zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichen papier, insbesondere zur Herstellung von bedruckten oder gepreßten Tapeten oder Tapetenborten, ist es seines graubraunen Aussehens und seiner Steifheit und Brüchigkeit wegen nicht geeignet. Es soll vielmehr bei der Herstellung von Linkrustatapeten (als Unterlag für die aufzuwalzende Masse) dienen. Ohne Rücksicht auf seinen Verwendungszweck ist es als Packpapier nach Tarif-Nr. 655 mit 10 M., v. 3 M. für 1 dz zollpflichtig. Die 20 cm und darunter breiten Rollen unterliegen diesem Zollsätze jedoch nur dann, wenn ihre Verwendung zu dem angegebenen Zwecke nachgewiesen wird, andern falls sind sie als Papierware nach Tarif-Nr. 670 zum Satze von 15 M. fü 11 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Papier“ Ziffer 3, Anmerkung zu 2, Anmerkung zu 2 und 3 und Allgemeine Anmerkung, Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8a 3.) Herstellungsland: Oester reich. (Cöln, 17. 2. 12.) radthriefe e 1£. 8 g. 5 g. 10 £. 0. ga. 5,76 6,70 6,60 5,40 5,80». * - 6,60 6,86 6,— 5.75 5,60 , , Hadnalmekarten uui aketadremen billigfi een Türgens, Buchbr., dannnes ■ Ringfreie Fabrik lleferthiligstKuverts n. Mensterkuverts Friedr. Aug. Aretz, Rheydt Wiederverkäufer gesucht Ver- braucher und Händler ärgern sich nicht mehr, wenn Sie eine gute Tinte haben. 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