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suchsstreifen vorhandenen Feuchtigkeit auf den Reißlängenwert ohne Einfluß. Die Abnahme der Reißlänge bei zunehmender Feuch tigkeit ist vielmehr lediglich eine Folge der Verminderung der ab soluten Festigkeit des Papiers selbst. Je mehr Feuchtigkeit das Papier aufnimmt, um so lappiger und weniger fest wird es. Nachstehend als Beispiel hierfür'die bei der Prüfung eines harzgeleimten Lumpen papiers in verschieden feuchter Luft ermittelten Ergebnisse. Feuchtigkeit der Luft v. H. Feuchtigkeit des Papiers v. H. Bruchlast kg Mittlere Dehnung v. H. Reißlänge m 100 15,2 2,05 4,8 1460 90 11,3 2,86 4,3 2020 80 6.5 4,30 3,6 3530 70 6,2 4,94 3,2 3670 60 5,5 5,32 2,9 3920 50 4,6 5,65 2,6 4200 40 3,8 5,84 2,5 4260 30 2,3 6,13 2,1 4600 Die Tabelle zeigt, daß die Festigkeit des Papiers (Spalte 3) bei zunehmender Feuchtigkeit erheblich abgenommen hat. Die Abnahme verläuft annähernd parallel der der Reißlänge. Warenzeichen für Briefpapier Ich habe im Jahre 1906 bei dem Kaiserlichen Patentamt ein Wortzeichen „Confidentia" für Briefpapier und Briefumschläge zur Eintragung angemeldet, das laut Beschluß der Beschwerde- Abteilung abgelehnt worden ist, mit der Begründung, daß in dem Begriff „Confidencia" eine Beschaffenheitsangabe enthalten sei, weil dieses Wort mit dem spanischen und portugiesischen Worte „Confidentia“ fast übereinstimmte und infolgedessen die Bedeutung „vertrauliche Mitteilung“ darstelle. Eine solche Bezeichnung sei aber gemäß § 4 Ziffer I und § 20 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen; nicht eintragungsfähig, weil sie eine Angabe über die Beschaffenheit oder auch die Bestimmung der Ware ent halte. Ich habe mich mit dem damaligen Bescheide zufrieden ge geben, mußte aber jetzt feststellen, daß genau das gleiche Wort zeichen ,,Confidentia“ unter Nr. 113296 von einer anderen Firma für Druckerei- Erzeugnisse und Schreibwaren zur Eintragung an genommen worden ist. Auf meine Beschwerde, daß Druckereierzeug nisse und Schreibwaren mit Briefpapier und Briefumschlägen voll kommen übereinstimmen, und daher das später angemeldete fremde Zeichen zu Unrecht eingetragen worden sei, hat das Patentamt nunmehr am 20. April einen Bescheid gegeben, in dem die Ansicht vertreten wird, daß Druckereierzeugnisse und Schreibwaren als zur Klasse 28 gehörend, nicht mit Briefpapier und Briefumschlägen, ■die unter Klasse 27 angegeben sind, übereinstimmend angesehen werden, weil die Herstellungs- und Vertriebsstätten verschieden seien. Meine Ansicht geht dahin, daß diese Entscheidung des Kaiser lichen Patentamtes unrichtig ist, denn es dürfte kaum bestritten werden, daß Drucksachen, die meistens auf Papier hergestellt werden (ausgenommen einige Fälle, wo Blech oder eine andere Masse zum Bedrucken Anwendung findet), mit Papier und Brief umschlägen vollständig identisch sind, und sowohl die Herstellung wie auch der Vertrieb vielfach in den gleichen Geschäften erfolgt. Der Fall stellt sich nun so, daß die Zeicheninhaberin das Zeichen, welches mir für Papier und Briefumschläge abgewiesen worden ist, auf Grund ihrer Warenzeichenrechte, die sie für Drucksachen und Schreibwaren hat, auch für Briefpapier und Briefumschläge an wenden kann, da diese auch unter den Begriff Druckereierzeugnisse fallen, während es mir, dem ursprünglichen Anmelder, versagt ist, die Bezeichnung für diese Waren anzuwenden. Großhändler Nach § 40 des Warenzeichengesetzes ist u. a. die Eintragung eines Warenzeichens zu untersagen, welches ausschließlich aus Wörtern besteht, die Angaben über die Bestimmung enthalten. Es mag nun zweifelhaft sein, ob das Patentamt das Richtige traf, als es das Wort „Confidentia” als ein Wort ansah, welches die Bestimmung des Briefpapiers angibt. Wahrscheinlich stützt sich das Amt dabei auf gleiches Vorgehen in ähnlichen Fällen. Während jedoch für die Versagung des Zeichens „Confidentia” auf Grund der vom Amt angezogenen gesetzlichen Bestimmungen immerhin beachtenswerte Gesichtspunkte sprechen, weil Brief papiere und Umschläge zu „vertraulichen” Mitteilungen benutzt werden (Confidencia = Vertrauen), fällt diese Begründung bei Druckerei-Erzeugnissen und den meisten Schreibwaren fort. Daher kann für diese Warengruppe das Wort „Confidentia” geschützt werden. Wohl werden unter Schreibwaren im .Ge schäftsleben auch Briefpapiere und Briefumschläge verstanden, jedoch gehören sie nach der Klassen-Einteilung des Patent amtes nicht zu den Schreibwaren, für die eine besondere Klasse besteht, sondern zu der Klasse Papier. Daher darf der Anmelder des Zeichens Nr. 113 296 das Wort „Confidentia” auf Briefpapier und Briefumschlägen wohl benutzen — was ja jedermann, also auch der Fragesteller, mit einem nicht eintragungsfähigen Zeichen tun kann —, aber er darf dieses Wort auf Briefpapier usw. nicht als „geschützt” oder „eingetragen” bezeichnen und kann nie mandem den Gebrauch dieses Wortes auf Briefumschlägen usw. verbieten. Amerikanischer Zoll auf Holzstoffe und billiges Papier Siehe Nr. 26 S. 954 Der Gerichtshof der Oberschatzmeister der Vereinigten Staaten fällte am 23. April in dem Streit zahlreicher Einfuhr häuser gegen die Vereinigten Staaten auf Vergütung zu viel erhobenen Zolles bei der Einfuhr von Holzstoffen und billigen Packpapieren sein Urteil, wobei er die Ansprüche der Einfuhr häuser zurückwies. In diesem Prozeß sollte entschieden werden, ob Deutschland und zahlreiche andere europäische Staaten auf Grund ihres Meistbegünstigungsvertrages mit den Vereinigten Staaten Papierstoffe und billiges Papier zollfrei einführen dürfen, welches Vorrecht durch ein Gesetz der Vereinigten Staaten der britischen Krondomäne Kanada eingeräumt wurde. Die Zurückweisung dieses Artspruches der meistbegünstigten Staaten wird von dem genannten Gerichtshof in der Hauptsache damit begründet, daß Kanada kein Land und kein Volk sei (no country, no nation). Es heißt nämlich in dem Meistbegünstigungsvertrag, daß Deutschland (und andere Länder) das Recht auf gleiche Zollbehandlung ihrer Waren habe wie irgend ein anderes Land oder irgend ein anderes Volk. Dadurch, daß nun das Gericht entscheidet, Kanada sei kein Volk und kein Land, also durch eine Art juristische Spitzfindigkeit, wird den europäischen Staaten ihr Recht geschmälert. Die Einfuhrhäuser haben gegen diese Entscheidung Berufung an das Berufungszollgericht in Washington erhoben. Erst wenn dieses Gericht gesprochen hat, wird es an der Zeit sein, daß die europäischen Staaten ihre berechtigten Ansprüche auf diplo matischem Wege geltend machen. Russisches Papierholz in Morwegen In einem amtlichen Bericht an das Ministerium schlägt ein norwegischer Forstbeamter vor, man sollte Einfuhrzoll auf russisches Holz legen und diese Einfuhr dadurch unmöglich machen. Der Vorsteher der norwegischen Waldgesellschaft nimmt in einem Auf satz in „Norsk Tidsskrift for Papir- etc. Industri“ von diesem Vor schlag bestimmt Abstand. Man sollte doch glauben, alle Forst leute seien darüber einig, daß die.Papierstoffindustrie dem rationellen Waldbau den größten Dienst erwiesen habe, indem sie alles Klein holz zu hohen Preisen abnehme. Bis die neue Betriebsweise mit kürzerer Umlaufszeit der Wälder eine größere Massenerzeugung bewirke, seien aber 20 Jahre und mehr nötig. Die Einfuhr aus Rußland werde sicher von selbst aufhören, teils durch Preis-, teils durch Frachtsteigerung, welche teilweise schon eingetreten sei. Der norwegische Waldbau müsse vor neuen Gesetzen bewahrt bleiben; wohl aber sei Aufhebung des Konzessionsgesetzes und Aenderung des Gesetzes über Waldschonungen wünschenswert. „Norsk Tidsskrift“ fügt hinzu, daß die große Schleifholzeinfuhr von 1911 nur durch die ungewöhnlich niedrigen Frachtsätze möglich war; trotz derselben stiegen die Preise für norwegisches Holz. Die Waldbesitzer selbst räumen ein, daß der Verdienst in der norwegi schen Papierstoffindustrie in den letzten Jahren sehr gering war. Die Zellstoffabriken am Drammenfluß hatten 1911 einen Gesamt verlust von etwa 500 000 Kr. Die hohen Dividenden, welche einige Fabriken vor einigen Jahren zahlten, geben ein falsches Bild; sie hatten unterlassen, was sich später rächte, die nötigen Abschreibungen zu machen. Auch haben einige alte Fabriken trotz starker Wert steigerung von Grund, Wasserfällen usw. ihr Aktienkapital nie erhöht, so daß es vielfach nur einen Bruchteil des Wertes ihres Be sitzes ausmacht, bg.