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1236 PAPIER-ZEITUNG Nr. 33/1912 Ständige Ausstellung für Arbeiter-Wohlfahrt, Charlottenburg Unter Hinweis auf den Artikel in Nr. 31 auf Seite 1162 be nachrichtige-ich Sie, daß ich ebenfalls in der fraglichen Ausstellung vertreten bin, und zwar durch eine Schneidemaschine und eine Universal-Stanzmaschine. Karl Krause,^Leipzig, Filiale Berlin. 1 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 32, S. 1202 Abgenutzte Pappdeckel. Die als „abgenutzte Pappdeckel" bezeichnete Ware besteht nach den vorgelegten Proben aus mehreren durch Zusammenkleben zu einer festen Lage vereinigten Einiel bogen groben Packpapiers; die beiden Außenseiten sind noch mit einem dünneren geglätteten, nicht gefärbten, aus Holzstoff bereiteten, grauen Packpapierbogen überklebt. Die Ware ist augenscheinlich bereits gebraucht worden; sie ist jedoch nicht von einer solchen Beschaffenheit, daß sie lediglich zum Einstampfen verwendbar erscheint. Durch Zusammenkleben von Papierbogen hergestellte Erzeugnisse der beschriebenen Art sind wie „Kartonpapier" (vgl. das Stichwort „Kartonpapier'‘ auf S. 348 des zur richtigen An wendung des Zolltarifs dienenden Warenverzeichnisses) nach Tarif- Nr. 655 vertragsmäßig zum Satze von 6 M. für 1 dz zollpflichtig. Die zollfreie Ablassung (Tarif-Nr. 673) würde nur zulässig sein, wenn die Ware beim Eingang in einen Zustand versetzt wird, daß sie lediglich noch zum Einstampfen verwendbar ist (s. die All gemeine Anmerkung zum Stichwort „Abfälle" auf S. 5 a. a. O.), oder wenn das Einstampfen nach Maßgabe der Vorschrift in der Anmerkung zu Ziffer 19 des Stichworts „Papier" auf S. 517 a. a. O. unter amtlicher Ueberwachung geschieht. Im übrigen hat nach der Vorbemerkung 16 zu dem Waren verzeichnisse der Umstand, daß die Ware gebraucht ist, bei der Verzollung außer Berücksichtigung zu bleiben. Einseitig glatte Zellstoff-Pack- und Einschlagpapiere. Die vor gelegten sieben Proben sind nach einem Gutachten der Großh. Badischen Chemisch-Technischen Prüfungs- und Versuchsanstalt in Karlsruhe aus Zellstoff hergestellt, einseitig geglättet, geleimt und mit einer Ausnahme (weißlichgrau) in der Masse bläulich und rötlich gefärbt. Die Papiere eignen sich nach dem Gutachten Sachver ständiger zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichen papier nicht, ebenso werden sie handelsüblich nicht zur Herstellung von Briefumschlägen verwendet. Papiere von Beschaffenheit der vorgelegten Proben sind deshalb als nicht unter Tarif-Nr. 654 fallendes Packpapier sondern nach Tarif-Nr. 655 mit 10 M. v. 3M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Papier" Ziffer 3 und An merkung zu 2 und 3.) Die Papiere sollen als Einschlagpapiere oder zur Herstellung von Papiersäcken verwendet werden. (Karlsruhe, 8. 2. 12.) Scherzzigarren. Die als Kinderspielzeug bezeichnete Ware ist aus Pappe und Buntpapier in einer Größe von etwa 13 cm her gestellt und hat die Form und das Aussehen einer Zigarre. In ihrem Innern liegt eine etwa 17 cm lange Schlange aus einer mit Seiden gewebe überzogenen Spiralfeder aus Eisen mit einem Kopf aus lackierter Kreide. Die Schlange springt aus der Zigarre heraus, sobald der durch einen kleinen Weißblechhaken festgehaltene, aus einem Pappdeckel bestehende Verschluß der Zigarre geöffnet wird. Die Ware ist ihrem Verwendungszwecke nach nicht als Kinder spielzeug anzusehen, sondern als Scherzartikel für Erwachsene und deshalb nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen. Die aus Pappe und Papier, Seidenzeugstoff und Eisen bestehende Ware hat überwiegend den Charakter einer Pappware und ist daher wegen der nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit dem Seiden gewebe nach Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Kinderspielzeug“ Anmerkung 1 und Stichwort „Papier- und Pappwaren" Ziffer 8b). Herstellungsland: Japan. (Bremen, 30. 1. 12.) Scherzzigarren. Die als Scherzzigarre bezeichnete Ware be steht aus einer 14 cm langen H ülle aus Pappe und Papier von zigarren ähnlicher Form und Aussehen, in dem ein kreisrunder, aus aus gestanztem japanischem Bilderpapier und einem Rohrstäbchen hergestellter Fächer von 8,5 cm im Halbmesser liegt. Am Ende des Rohrstäbchens befindet sich ein zum Verschluß der Hülle dienender, mit Papier überzogener kleiner Holzpflock. Die Hülle bildet den Stiel des Fächers, wenn dieser herausgezogen wird. Die beiden Enden des Fächers sind an ihr mittels eines schmalen baum wollenen Gewebestreifens dergestalt befestigt, daß er sich beim Herausziehen in kreisrunder Form darstellt. Die Ware ist in ihrer Eigenschaft als Scherzartikel zur Belustigung Erwachsener weder als Fächer noch als Kinderspielzeug, sondern nach Beschaffenheit des Stoffes als nicht besonders genannte Ware aus Pappe und aus gestanztem Bilderpapier in Verbindung mit Holz und Rohr nach Tarif-Nr. 672 mit 24 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Kinderspielzeug" Anmerkung 1, Stichwort „Fächer“ Anmerkung und Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8 c.) Die Verbindung mit Baumwolle hat als ganz unwesentlich im Sinne der Vorbemerkung 11 a zum Warenverzeichnis außer Betracht zu bleiben. Herstellungs land: Japan. (Bremen.) Leitz-Ordner mit Griffloch vereinen bequeme Handhabung mit bester Aus führung. Machen Sie einen Versuch. LOUIS LEITZ • FEUERBACH (Württ.) [49563 Bei Anfragen — besonders nach Extraformaten — wolle man gütigst die Höhe des Bedarfes angeben. Rich. Eolzrichter U.-Barmen Briefumschlagfabrik | Lieferung nur durch Wiederverkäufer (42553 1 '