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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf--Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestatte Lärm und Staub in der Nachbarschaft 11962. Frage: Meinem Geschäftsraum gegenüber wird ein Neubau in Stampfbeton ausgeführt, und 5 m von meinen Fenster entfernt wird eine Mischmaschine auf gestellt, die mit Aufzug ver bunden ist, wodurch von früh 7 bis abends 6 Uhr beträchtlicher Lärm entsteht. Muß ich mir das gefallen lassen ? Platz um die Maschine an anderer Stelle aufzustellen, wo sie niemand stört, ist auf der anderen Front des Grundstücks vorhanden. Ich kann tags über kein Fenster öffnen, da ich sonst mein eigenes Wort nicht ver stehen könnte; außerdem entsteht durch das Mischen des Betons eine Unmenge Staub, der in meine Räumlichkeiten ziehen würde. Welchen Weg muß ich einschlagen, oder muß ich mir dies gefallen lassen ? Antwort eines Bauunternehmers: Das durch Bearbeitung des Betons in einer Mischmaschine entstehende Geräusch ist nicht als gesundheitsschädlich anzusprechen. Durch das Auf stellen der Maschine an einer anderen Stelle wird wohl das Ge räusch verringert, jedoch nicht gehoben. Der Betrieb der Ma schine kann auf Antrag nur dann untersagt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der verursachte Lärm auf einen gesunden Menschen gesundheitsschädlich wirkt. K. Agentenprovision 11963. Frage: Wir verkauften durch unseren Vertreter an einen unserer Kunden etwa 500 Mille Beutel mit Druck zum Preise von 10 M. das Tausend zum Bezüge im Jahre 1912. Kurz darauf legte • unser Vertreter unsere Vertretung nieder. . Jetzt wünscht unser Kunde — selbstverständlich ohne Zutun unseres Vertreters — an Stelle der Beutel in Ausführung zu 10 M. das Tausend eine bessere Ausführung, welche auf 15 M. zu stehen kommt. Von welchem Preis haben wir unserem Vertreter Provision zu vergüten, von dem Preis von 10 M., wie der Vertreter seinerzeit das Geschäft abschloß, oder von dem Preis von 15 M., wie der Kunde die Lieferung nun erhält ? Wie würde es im umgekehrten Falle sein, wenn der Auftrag von 10 M. auf eine billigere Sorte zu 7 M. abgeändert worden wäre ? Antwort: Nach § 88 HGB Abs. 1 gebührt dem Agenten Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Nun ist hier durch seine Tätigkeit lediglich der Auftrag auf Beutel zu 10 M. das Tausend zustande gekommen. Die Erhöhung des Auftrages gilt rechtlich als neuer Auftrag und erfolgte zu einer Zeit, da der Vertreter nicht mehr für die Fragesteller tätig war, des halb gebührt ihm für die Erhöhung keine Provision. Hätten Fragesteller ohne Not genehmigt, daß dem Kunden billigere Beutel als solche zu 10 M. geliefert werden, so hätte der Agent auf Grund des § 88 HGB Absatz 2 trotzdem Anspruch auf dieselbe Provision, die ihm von Beuteln zu 10 31. gebührte. Splitter in rotem Affichenpapier 11964. Frage: Von der Firma S. wird uns das beifolgende rote Affichenpapier mit dem Bemerken zugesandt, daß die Splitter in dem Papier aus dem von uns gelieferten Zellstoff herrühren. Das uns eingesandte Muster der Firma von unserem Zellstoff fügen wir gleichfalls bei. Wir sind der Ansicht, daß die Splitter vom Holz schliff herrühren, da das Papier doch etwa 75 v. H. Holzstoff ent hält. Ferner bitten wir Sie, sich über das Papier selbst zu äußern, da wir der Ansicht sind, daß Papiere in derartiger Beschaffenheit vom Kunden nicht beanstandet werden dürften. Antwort: Wir finden im Papier zweierlei Arten von Splittern; kleine, dünne, höchstens 1—2 mm lange Splitterchen, die da durch auffallen, daß sie fast ungefärbt in der roten Grundmasse des Papiers liegen, und bis zu 2 mm breite und bis zu 10 mm lange dunkler gefärbte Splitter. Die kleinen Splitterchen sind verhältnismäßig wenig bemerkbar und dürften daher zur Be anstandung nicht veranlaßt haben. Betupft man das Papier mit einer Lösung von schwefelsaurem Anilin, so vergilben die kleinen Splitterchen, ähnlich wie die Grundmasse des Papiers, woraus hervorgeht, daß sie aus Holzschliff bestehen. Die groben Splitter, die sich schon durch ihre Form als Zellstoffaserbündel erkennen lassen, vergilben jedoch nicht, behalten vielmehr ihre rote Farbe, woraus hervorgeht, daß sie aus Zellstoff, bestehen. Die Splitter beeinträchtigen unseres Erachtens die Verwend barkeit des Papiers nur in unerheblichem Grade, und der. Zell stoff, aus dem das Papier hergestellt wurde, erweist sich als gute splitterfreie Handelsware. Etwas Splitter kommen in jedem Zellstoff vor, und es ist Sache der Papierfabrik die Splitter durch geeignete und richtig bediente Knotenfänger von der Papier bahn fernzuhalten. Kurse für Papierprüfung 11965. Frage: Finden in einer technischen Anstalt (vielleicht in Altenburg oder Cöthen) Kurse von kurzer Zeitdauer für Papier prüfung usw. statt ? Ich möchte mich gern in diesem Fache etwas mehr ausbilden, habe aber noch keine technische Praxis, sondern bin nur in kaufmännischen Betrieben von Großhandlungen und Papierfabriken tätig gewesen. Könnten Sie mir die Teilnahme an einem solchen Kursus empfehlen, falls es derartiges gibt ? Antwort: Eigene Kurse für Papierprüfung von kürzerer Dauer finden am Polytechnikum in Köthen nicht statt. Der Fragesteller könnte sich trotzdem in Köthen in der Papier prüfung ausbilden, müßte aber als Studierender eingetragen sein und dann das Papierpraktikum belegen. Er könnte dann den ganzen Tag im Papierlaboratorium arbeiten und neben bei die Vorträge hören, die für ihn von Interesse sind, wobei ihm die dortigen Lehrkräfte gerne raten würden. Es würde sich empfehlen, das Sommerhalbjahr hierzu zu verwenden. Die Unterrichtskosten würden sich auf ungefähr 200 M. belaufen. Näheres auf Anfrage durch das Sekretariat des Polytechnikums. Ein mehr monatiger Kurs für Papierprüfung bestand früher im königlichen Materialprüfungsamt in Groß-Lichterfelde, ist aber eingegangen, weil der Raum und die Einrichtungen der Anstalt von den amtlichen Prüfungen voll in Anspruch genommen sind. Die private Papierprüfungsanstalt Winkler in Leipzig nimmt Schüler zur Ausbildung in der Papierprüfung auf. Skonto bei Wasserfracht 11966. Frage: Wir beziehen seit etwa 4 Jahren von einem süd deutschen Papier-Großhändler graues Schrenzpapicr in Doppel ladungen. Der Preis versteht sich gegen Kasse innerhalb 30 Tagen, mit 2 v. H. Skonto. Die Sendungen haben langen Wasserweg zurück zulegen, es kommt vor, daß sie erst nach 8 oder 10 Wochen nach Erhalt der Faktura eintreffen. Wir bezahlen zwar dann die Rech nungen sofort nach Eintreffen der Sendung, aber das Ziel von 30 Tagen ist meist längst verstrichen. Unser Lieferant verweigert uns in der artigen Fällen den Abzug eines Skontos mit der Begründung, daß er seinem Fabrikanten abmachungsgemäß nur dann 2 v. H. Skonto kürzen kann, wenn die Zahlung innerhalb 30 Tagen vom Aus stellungstage der Rechnung an erfolgt. Wir bitten Sie uns mitzuteilen, welche Gepflogenheiten im deutschen .Papierhandel hier bestehen, und ob die Zahlungen innerhalb 30 Tagen vom Ausstellungstage oder innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Ware zu leisten sind, ob also unser Lieferant berechtigt ist, die Kürzung des Skontos zu verweigern, wenn wir innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Ware zahlen. Antwort: Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten, welche vielfach auch Großhändler beim Verkauf von Wagenladungen als maßgebend ansehen, werden vom Papierpreis 2 v. H. als Skonto nachgelassen, falls der Preis innerhalb 30 Tagen vom Ausstellungstage der Rechnung an bezahlt wird. Ob die Ware zu Wasser oder mit der Eisen bahn an den Käufer gesandt wird, macht hierbei keinen Unter schied. Es wäre auch nicht billig, wenn der Verkäufer dadurch Einbuße am Preise erlitte, daß der Käufer eine billigere wenn auch langsamere Verladungsweise vorschreibt. Der Käufer muß sich eben darüber entscheiden, ob die billigere Wasser fracht den Fortfall des Skontos aufwiegt. Sonntagsarbeit des Reisenden 11967. rrage: Bin ich als Reisender verpflichtet, "Sonntags morgens im Kontor zu arbeiten, wenn mein Geschäftsherr bei meiner Anstellung hiervon weder schriftlich noch mündlich etwas erwähnt hat ? 3 bis 4 Wochen nach meinem Eintritt sagte mein Geschäfts herr, ich müßte Sonntags arbeiten, darauf gab es Auseinander setzungen. Um aber nicht fortwährend mit meinem Geschäftsherrn in Streit zu leben, kam ich den zweiten Sonntag morgens um 11 Uhr und so weiter alle 14 Tage. Jetzt liegen dringende Arbeiten nicht vor, deshalb möchte ich Sonntags nicht arbeiten. Wäre mein Aus bleiben ein gesetzlicher Grund zur sofortigen Entlassung ? Bin ich zur Sonntagsarbeit verpflichtet, weil ich eine Zeitlang alle 14 Tage Sonntags arbeitete ? Antwort: Der Handlungsgehilfe muß nach dem Handels gesetz, mangels besonderer Vereinbarung, ortsübliche Arbeit leisten. Wenn es also in Geschäften gleicher Art ortsüblich ist, daß die Reisenden Sonntag vormittag in der kirchenfreien Zeit im Kontor arbeiten, so darf auch Fragesteller diese Arbeit nicht verweigern. Andernfalls ist er zu solcher Sonntagsarbeit nicht verpflichtet. Im erstgenannten Falle kann seine fortgesetzte Weigerung als Grund zur sofortigen Entlassung angesehen werden. Der Umstand, daß Fragesteller an einigen Sonntagen gearbeitet hat, hindert ihn nicht an folgenden Sonntagen dem Kontor fernzubleiben, denn er kann sich nachträglich überzeugt haben, daß die Sonntagsarbeit unter den beschriebenen Um ständen nicht ortsüblich ist. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau Zuschriften' nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben; Berlin SW 68, Zimmerstraße 29