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Vertragsstrafe und Schadenersatz Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Aktiengesellschaft L. & Co. in Mannheim hatte beider Klägerin eine Dampfturbine für 117 000 M. anfertigen lassen. Zur Garantie einer rechtzeitigen Lieferung verabredete man, daß die Lieferantin für jede Woche verspäteter Lieferung eine Vertrags strafe von einem halben Prozent des Kaufpreises zahlen sollte. Ueber diese Strafe hinausgehende Schadenersatzansprüche sollten ausgeschlossen sein. Als später Streitigkeiten entstanden, weil die Bestellerin eine Vertragsstrafe von 18 720 M. zur Aufrechnung stellte, klagte die Lieferantin auf Zahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Mannheim erklärte die Forderung der Ver tragsstrafe für unbegründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Beim Oberlandesgcricht Karlsruhe machte die Beklagte im Wege der Berufung für den Fall, daß ihre Forderung auf Vertragsstrafe auch hier abgewiesen werden sollte, einen Anspruch auf Schaden ersatz in Höhe von etwa 40 000 M. geltend. Das Oberlandesgericht erklärte gleich dem Gericht der ersten Instanz die Forderung auf Vertragsstrafe für unbegründet und wies auch den Anspruch auf Schadenersatz ab, und zwar mit der Erwägung, daß der Anspruch unbegründet sei, weil die Beklagte schon die Forderung der Ver tragsstrafe erhoben habe. Das Reichsgericht hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen erklärt das Reichsgericht unter anderm folgendes: Der Berufungsrichter ist der Ansicht, daß auf Grund dieser Vereinbarung für die Beklagte, nachdem sie die Vertrags strafe verlangt habe, die Geltendmachung selbständiger Schaden ersatzansprüche überhaupt ausgeschlossen gewesen sei. Eine Be gründung für diese Annahme wird nicht gegeben, und es ist nament- lieh nicht erkennbar, ob sie auf tatsächlichen oder rechtlichen Er wägungen beruht. Der Berufungsrichter sagt nicht, daß das Recht der Beklagten, Schadenersatz zu fordern, schon von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, sondern nur, daß es ausgeschlossen sei, ,.nachdem die Beklagte die Strafe verlangt habe“. Der Berufungs richter muß demnach angenommen haben, daß es bis dahin be standen hatte, aber mit dem Augenblick, in dem die Strafe gefordert wurde, wieder erloschen war. Für eine solche Annahme fehlt es jedoch an jedem Anhalt. Im Wortlaut der Vereinbarung findet sie keine Stütze. Dieser kann an sich nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte zu keiner Zeit verhindert sein sollte, Schadenersatz ansprüche an Stelle der Strafe geltend zu machen; eine Beschränkung sollte nur soweit bestehen, als solche Ansprüche den Betrag der Strafe nicht übersteigen durften. Aus den Vorschriften der §§ 340 und 341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist keineswegs zu entnehmen, daß schon das. bloße Verlangen der Strafe, selbst wenn es unbe gründet sein sollte, den Verlust des Schadenersatzanspruchs zur Folge habe. Der § 340 Abs. 2 spricht nicht von der Strafe schlecht hin, sondern von der verwirkten Strafe, und sein Sinn ist der, daß der Gläubiger, der Schadenersatz fordert, seinen Schaden insoweit nicht zu beweisen braucht, als ihm ein Anspruch auf Strafe zusteht. Daß schon das bloße Verlangen der Strafe den Anspruch auf Schadenersatz ausschließt, ist in § 342 nur ausnahmsweise für den Fall bestimmt, daß die Strafe nicht in Geld, sondern in einer anderen Leistung besteht, und auch hier wird offenbar vorausgesetzt, daß die Strafe nicht bloß verlangt ist, sondern auch verlangt werden konnte. Wäre die Auffassung des Berufungsrichters richtig, daß nach § 340 Abs. 2 schon das Verlangen einer tatsächlich gar nicht verwirkten Strafe den Anspruch auf Schadenersatz ausschließe, so würde durch eine solche Bestimmung das Interesse des Gläubigers an gehöriger Erfüllung des Vertrages eher gefährdet als gesichert werden. (Aktenzeichen: VII. 56/11. — Urteil vom 10. November 1911.) K. M.-L. Glycerin-Ersatz wird dem Leim zugesetzt 'und erhalt diesen geschmeidig. Glycerin-Ersatz ist viel billiger als Glycerin und tut Ihnen dieselben Dienste. Die Ihnen winkenden Ersparnisse sind so gross, I dass Sie”einen Versuch machen [müssen. Muster"gratis von] [41508 a Pfeiffer & Dr. Schwan d ne r, Lndwiyshafen i n. Schwarzlackierter Papier- Locher mit Spänebehälter Bestell-Nummer 7 für 7 cm » » 8 „ 8 cm „ „ 87 ,, verstellb. Louis Leitz, Briefordnerfabrik, Feuerbach (Württ.) Ringfrei! A. & c. Schneidewind Briefumschlag-Fabrik Berlin SW 19. Telephon Amt I Nr. 7419 u. 8413 Spezialität: ExtraTormate Neue Musterkollektion für billigste Geschäftsbriefumschläge [52691 Anhängezettel Musterbeutel Muster-Umschläge Massen-Fabrikation Lohndüten Samendüten [24907 Extra - Anfertigung Export August Neustätter Papierwarenfabrik, MÜNCHEN