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Klebstoff für Etiketten 11956. Frage; In der Anlage überreiche ich Ihnen einige fertige Schreibhefte sowie einige Bogen Papier, die zu den Heften verwendet werden, mit der Bitte zu prüfen, ob beide Papiersorten in Güte gleich sind. Nr. 11 verarbeitet sich gut, während Nr. 12 sehr empfindlich ist: bei der geringsten Feuchtigkeit werden die Hefte trotz der größten Vorsicht wellig. Wir verwenden ein und denselben Klebstoff zu beiden Sorten. Antwort: Das Papier im Heft Nr. 12 ist in der Mitte, wo das Etikett auf den Umschlag geklebt ist, wellig, während das zu Heft Nr. 11 verarbeitete Papier diesen Uebelstand nicht auf weist. Die Ursache kann im Papier liegen, obwohl sich zwischen beiden Papiersorten äußerlich keine Verschiedenheiten zeigen. Vielleicht ist das Wellen bei Nr. 12 durch zu nassen Klebstoff des Etiketts hervorgerufen. Es empfiehlt sich, die Etiketten der Hefte aus Papier Nr. 12 mit möglichst wenig und möglichst steifem Klebstoff, am besten mit Tierleim, zu kleben. Gehaltszahlung während militärischer Uebung 11957. Frage: Ich bin seit April 1911 mit 200 M. Monats gehalt als kaufmännischer Beamter in einer Maschinenfabrik an gestellt. Auf meinen Wunsch bin ich seit Anfang Februar zu einer achtwöchigen militärischen Uebung eingezogen, habe aber meine Stelle jetzt (Mitte Februar) für Ende März gekündigt, da ich mich verbessern kann, so daß ich in meine Stelle nicht mehr zurück kehre. Ist die Fabrik verpflichtet mir das Gehalt bis Ende März zu zahlen, oder kann sie mir es vorenthalten ? Wenn ja, für wie lange ? Die Firma hatte seinerzeit bei der Anstellung schon Bedenken wegen der militärischen Uebungen geäußert, ich habe ihr aber mit geteilt, daß ich nicht Offiziers-Aspirant bin, und sich die Uebungen hinausschieben lassen werden. Für den jetzigen Zeitpunkt bin ich auf meinen Wunsch eingezogen wurden, ohne daß ich von meinem Gesuch der Firma vorher etwas gesagt habe. Antwort: Nach dem BGB. muß der Dienstgeber dem Dienst nehmer Lohn zahlen, falls dieser durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. 8 Wochen gelten jedoch in der Regel, und besonders auch im vorliegenden Fall, da Fragesteller erst etwa ein Jahr im Dienst steht, als eine erhebliche Zeit im Sinne dieses Paragraphen. Auch ist Fragesteller nicht ohne sein Verschulden an der Dienst leistung verhindert, denn er wurde auf seinen Wunsch eingezogen, während er mit dem Geschäftsherrn ausgemacht hatte, sich zurückstellen zu lassen. Der Geschäftsherr braucht also dem Fragesteller während der Uebungszeit kein Gehalt zu zahlen, auch nicht für einen Teil dieser Zeit, namentlich da Fragesteller es so eingerichtet hat, daß mit der militärischen Uebung auch seine Dienstzeit bei seinem Geschäftsherrn abläuft, dieser also für endgültigen Ersatz sorgen muß. Errichtung einer Plandruckanstalt Aus Wien 11958. Frage: 1. Was ist zur Errichtung einer Plandruckanstalt erforderlich ? 2. Läßt sich diese leicht an eine bestehende lithographische Anstalt angliedern ? 3. Gibt es Lehrbücher oder sonstige Literatur über dieses Gebiet ? 4. Ich beabsichtige die Errichtung einer Lichtpauseanstalt und will von Pausoriginalen auf präparierte Aluminium- oder Zink platten übertragen. Welches der beiden Metalle ist vorteilhafter und technisch einwandfreier? Antwort: 1. Plandruckanstalt ist der unglücklich gewählte süddeutsche Ausdruck- für eine Stein- oder Zinkdruckerei, die technische Zeichnungen vervielfältigt. Meist werden damit die verschiedenen Zinkdruckverfahren bezeichnet, mit welchen von einem in chemischer Tusche gezeichneten Original direkte druckfertige Kopien auf Zink hergestellt werden. 2. Jawohl, wenn direktes Tageslicht (Süden) oder elektrische Leitungen vorhanden sind. 3. Nein. Nur tüchtige eigene Erfahrung ermöglicht auf diesem Gebiete Gutes zu leisten. Tüchtige Leute in diesem ver hältnismäßig neuen Fach sind selten. 4. Nur Zink eignet sich für diese Verfahren, Aluminium ist besonders durch die dabei nötigen Vorrichtungen zu teuer. Wie heute die Verhältnisse in Wien liegen, ist mir nicht bekannt; sie werden ähnlich sein wie in Berlin. Durch minder wertige Konkurrenz sind die Preise in allen Lichtpausverfahren derartig gedrückt, daß niemandem zu raten ist, eine solche Anstalt neu zu eröffnen. Zinkdruckereien gehen besser, da hierzu größere Kapitalien und vor allem größere Kenntnisse gehören. 0. A.l Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berechnung von Drucksachen 11959. J Frage: Können Sie mir ein Muster eines praktischen Kalkulationszettels zur Berechnung von, Drucksachen übersenden? Antwort: Fragesteller wird in dem vom Deutschen Buch drucker-Verein in Leipzig herausgegebenen Druckpreisetarif, dessen zweite umgearbeitete Auflage kürzlich erschienen ist, alle gewünschten Angaben finden. Er ist von der Geschäfts stelle des Vereins in Leipzig zu beziehen. Aenderung des Auftrages 11960. Frage: Einer unserer Vertreter verkaufte einer Firma am 4. November 1911 100 000 Pergamentbeutel mit Druck und vereinbarte mit der Firma, daß die Hälfte nicht vor Februar ge liefert werden darf. Wir haben der Käuferin eine Bestätigung am 6. November des Inhaltes gesandt, daß von den 100,000 Beuteln die Hälfte im Februar geliefert und die andere Hälfte zum Abruf auf Lager gehalten wird. Daß auf Abruf bestellte Waren inner halb eines Jahres abzunehmen sind, ist Reichsgerichts-Entscheidung' und auch in Ihrer Zeitung schon oft dargelegt worden. Am 15. No vember 1911, also ungefähr 10 Tage nach Erteilung des Auftrages, erhöhte der Besteller seinen Auftrag auf 200 000 Beutel, ohne eine- Aenderung der Lieferungsfrist vorzunehmen. Wir sind nun der Meinung, daß wir ihm Anfang Februar 100 000 Beutel liefern durften, was auch geschehen ist, und er den Rest bis 16. November 1912 abzunehmen habe. Unser Kunde bestreitet dies und behauptet, daß er diese 200 000 Beutel nach Belieben abnehmen darf, wo gegen wir uns sträuben. Wir sind der Meinung, daß er die Hälfte seines Jahresauftrages Anfang Februar hereinnehmen mußte, da- er bei Erhöhung des Auftrages auf die doppelte Menge, die dem Vertrage vom 4. November zugrunde gelegten Lieferfristen in nichts änderte. Antwort: Als der Besteller seinen Auftrag verdoppelte, sagte er nicht, daß er auch die Menge der im Februar abzurufenden Ware ändere. Demnach braucht er im Februar nur soviel abzu rufen, wie ursprünglich darüber vereinbart war, nämlich die Hälfte von 100 000, d. i. 50 000 Beutel; dagegen muß er den Rest der erhöhten Bestellung, d. i. 150 000 Beutel in ange messener Zeit abnehmen. Als solche wird in der Regel ein Jahr angesehen, falls nichts darüber vereinbart ist. Ansprüche des Agenten 11961. Frage: Im Oktober 1911 korrespondierte ich mit einer Faltschachtel- und Kartonnagenfabrik, um deren Erzeugnisse Fams hiesigen Platze und Umgegend zu vertreten. Ende November 1911 kam dann auch ein festes Verhältnis zwischen genannter Firma und mir zustande. Die Fabrik gab mir auch die schriftliche Zu sicherung, daß sie in starkem Material „Faltschachteln-Versand- kartons" den größten Anforderungen gewachsen sei und die Spitze bieten könne. Ich rechnete also damit, daß ich spätestens Anfang: Januar 1912 im Besitz der zu erwartenden Mustersendung sein* würde, welche mir als Referenzmuster bei der Kundschaft dienen sollte. Ich bin seit Jahren als Agent im Reklamefach tätig und benötigte diese Muster bei meinen alten Kunden, bei denen ich vor der Ver tretung ohne Muster schon Propaganda gemacht hatte, dringend, weil Apfträge vorlagen. Die erbetenen Muster aber kamen nicht, trotz energischer Mahnung; auch das Zirkular kam nicht, und so» hatte ich mich bei einigen großen Firmen aus meinem Kundenkreise, die mir in den Sondererzeugnissen meiner neuen Firma Aufträge zugedacht hatten, blamiert. Auf meine Beschwerde erhielt ich am 5. März das Schreiben III. Ich habe der Firma mitgeteilt, daß das- Verhältnis gelöst ist, und ich es für angebracht halte, daß sie mich für eine derartige Hinhaltung entschädigen soll. Von einem Vergleichs vorschlag will die Firma nichts wissen. Ich habe auch angeregt, sich Ihrem Schiedspruch zu fügen, bekomme aber keine Antwort. Ich bin der Annahme, daß man das Verhalten der Firma mir gegen über nicht ohne weiteres gut heißen kann und kann den Nachweis führen, daß mir sehr große Aufträge dadurch verloren gegangen sind. Wie soll ich mich verhalten ? Antwort: Im Anstellungsvertrag war nichts darüber ver einbart, daß die Fabrik dem Agenten innerhalb bestimmter Zeit Muster senden wird, vielmehr schrieb die Fabrik am 3. De zember, daß sie vor den Feiertagen mit Arbeit überhäuft sei und sich mit der Angelegenheit des Agenten nicht beschäftigen könne. Auch war im Vertrag nichts darüber gesagt, daß die Fabrik irgend welchen Beitrag zu den Spesen des Agenten leisten solle. Wenn nun Fragesteller, bevor er die Muster und Preise hatte, für Waren der Fabrik Aufträge suchte und erhielt, so tat er dies auf eigene Verantwortung. Die Fabrik teilte nun dem Agenten am 5. März mit, sie sei zur Ueberzeugung gekommen, daß sie bei der Lieferung ihrer Waren nach dem Wohnort des Agenten wegen der hohen Fracht nicht wettbewerbsfähig sei, und sie bitte ihn daher, vom Verkauf ihrer Waren abzusehen.. Die Verbindung war offenbar für beide Teile ein Versuch, und Verpflichtungen wurden nicht eingegangen. Daher halten wir die Forderung von Schadensersatz nicht für berechtigt. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Berlin SW 68, Zimmerstraße 29