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Nr. 30/1912 PAPIER-ZEITUNG 1131 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberflcksichtigt. Antwort erfolgt@ohne Gewähr, ^Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestatt' Abnahmepflicht des Bestellers 11949. ’ Frage: Eine Xer Firma, die nahe unserer Papierfabrik eine Tütenfabrik besitzt, von der sie viel Papier bezieht, bestellte bei uns im September .1911 10 000 kg einer bestimmten Sorte zur raschesten Lieferung. Am 16. September erhielt unsere Papierfabrik von dem Leiter der Tütenfabrik den Auftrag, anstatt der bestellten Sorte eine andere Sorte zu liefern, das Papier aber möglichst rasch herauszuarbeiten. Das geschah auch, aber bevor das Papier in die aufgegebenen Rollenbreiten geschnitten wurde, ersuchte wieder der Leiter der Tütenfabrik darum, daß mit dem Schneiden noch gewartet werden sollte, weil möglicherweise die Bestimmungen hinsichtlich der Rollenbreiten noch geändert werden müßten. Am 11. Oktober erhielt unsere Papierfabrik von der Firma in X den Auf trag, 5000 kg des herausgearbeiteten Papiers in einer der ursprüng lich aufgegebenen Rollenbreiten zu schneiden und abzuliefern, was auch geschehen ist. Die anderen 5000 kg lagern seitdem weiter in der Fabrik. Unserem wiederholten Ersuchen, uns auch Einteilung und Abruf für diese 5000 kg zu geben, wurde nicht entsprochen, und als wir kürzlich der Firma für die Einteilung und Abnahme unter Androhung der Selbstspezifikation eine achttägige Nach frist stellten, stellte sich diese auf den Standpunkt, daß unser Vor gehen ungesetzlich wäre, und sie nicht gezwungen werden könnte, für den Posten früher Einteilung zu geben und die Abnahme zu bewirken, als sie Verwendung dafür hätte. Unserer Fabrik hegt aber außerordentlich viel daran, daß sie die 5000 kg ungeschnittenes Papier endlich schneiden und abliefern kann, weil ihre Räume gegen wärtig sehr beengt sind. Der Posten liegt jetzt fast 6 Monate in der Fabrik. Wie beurteilen Sie diese Angelegenheit ? Antwort: Die Ware wurde zur raschesten Lieferung be stellt, die Fabrik hat also Anspruch darauf, daß der Besteller das von ihr rechtzeitig fertiggestellte Papier auch in kurzer Frist bezieht. Ein Kauf auf Abruf liegt nach obigen Angaben nicht vor. Nachdem die Fabrik dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur näheren Bestimmung (Spezifikation) gegeben hat, und diese Nachfrist ergebnislos verlaufen ist, steht es der Fabrik nach § 375 HGB frei, die Bestimmung statt des Käufers vor zunehmen oder gemäß § 326 BGB Schadenersatz wegen Nicht abnahme zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach demselben Paragraphen muß aber die Fabrik, wenn sie die Be stimmung der Rollenbreite treffen will, die von ihr getroffene Bestimmung dem Käufer mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Bestimmung setzen. Wird solche innerhalb der Frist vom Käufer nicht vorgenommen, so ist die vom Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend. Dampfheizung in Druckereien 11950. Frage: Welche Erfahrungen sind mit der Einrichtung von Zentral-Dampf-Heizungen in Buch- und Steindruckerei-Ge bäuden erzielt worden ? Sind die Vorteile lediglich in Hinsicht der Bequemlichkeit oder finanzieller Art ? Antwort: Die meisten neueren Druckereien und Papier warenfabriken in Großstädten sind entweder mit Zentraldampf heizung oder Warmwasserheizung ausgerüstet. Die letztgenannte Heizungsart bewährt sich besser, weil Ueberhitzung ausge schlossen ist, und die Luft weder zu sehr austrocknet noch durch Staubteilchen, die an dem heißen Dampfrohr verkohlen, ver pestet wird. Allerdings ist auch bei dieser Heizung häufiges und gründliches Lüften nötig, wenn die Luft nicht übermäßig trocken sein soll. In großen Anlagen stellt sich die Zentralheizung meist billiger als Ofenheizung, aber der Hauptvorteil liegt in ■der Bequemlichkeit und Reinlichkeit. Mitteilungen von Erfah rungen werden erbeten. Preiserhöhung während des Schlusses 11951. Frage: Ich bestellte im August 1911 einen großen Posten Gesangbücher zu einem bestimmt festgelegten Preise, lieferbar «ine Hälfte am 15. Oktober 1911, die andere Hälfte am 15. Fe bruar 1912. Am 1. Januar schlug der Verleger 20 Pf. auf den Roh druck auf, und meine Gesangbücherfabrik belastete mich auf die Februarsendung mit 20 Pf. das Exemplar. Bin ich verpflichtet, diese 20 Pf. zu zahlen ? Die Fabrik konnte doch ihren Bedarf in Rohdruck im Dezember beziehen. Antwort: Die Gesangbuchfabrik mußte, wenn sie sich zur Lieferung einer gewissen Menge Gesangbücher zu einem be stimmten Preise verpflichtete, dafür sorgen, daß sie die dazu nötigen Druckbogen rechtzeitig erhielt, und der Käufer braucht «ine nachträgliche Mehrforderung nicht zu bewilligen. Ob im Gesangbuchgeschäft, etwa infolge Bestehens einer Konvention, Umstände vorliegen, welche zu anderer Beurteilung führen können, wissen wir nicht. Musterschutz 11952. Frage: Wie hoch belaufen sich die Gebühren, um ein Wasserzeichen schützen zu lassen ? Ich habe dergleichen Sachen bis jetzt immer durch einen Patentanwalt besorgen lassen, um aber diese Kosten zu sparen, will ich mich direkt an das Patentamt wenden und bitte Sie deshalb mir anzugeben, was ein Anmeldungs schutz kostet, und was außerdem noch' für Spesen daran haften, da dieser Betrag gleich bei der Anmeldung eingeschickt werden muß. Antwort: Wasserzeichen können als Warenzeichen oder als Geschmacksmuster geschützt werden. Der erstgenannte Schutz erstreckt sich nur auf Waren, die im Geschäftsbetrieb des Anmelders gehandelt werden. Die Anmeldungsgebühr für jedes Zeichen beträgt 30 M. Dies sowie alles weitere ist im Waren zeichengesetz vom 12. Mai 1894 enthalten. Der Geschmacks musterschutz sichert dem Anmelder das alleinige Recht, das Muster zu vervielfältigen, und wird durch das Gesetz vom 11. Januar 1876 geregelt. Für jede Eintragung als Geschmacks muster beim Amtsgericht des Anmelders wird eine Gebühr von 1 M. für jedes Jahr erhoben. Ausbildung als Buntpapier-Techniker 11953. Frage: Ich möchte einen 13% jährigen Jungen, welcher nur die Volksschule besucht hat, als Buntpapiertechniker ausbilden lassen und glaube dabei am besten zu tun, wenn ich ihn zunächst auf einige Zeit in einer Fachschule für Buntpapier- oder Farben technik unterbringe und dann in einer Buntpapierfabrik praktisch arbeiten lasse. Wie ist Ihre Ansicht darüber ? Gibt es geeignete Fachschulen, und wo sind diese ? Antwort: Die Vorbildung des Jungen ist ungenügend, denn die Buntpapierfabrikation verwendet chemische und physi kalische Vorgänge, zu deren Verständnis Kenntnis der Grund gesetze von Physik und Chemie nötig ist. Der Junge sollte also eine Realschule beendigen und dann in einer Buntpapierfabrik Arbeit suchen. Nach mehrjähriger Tätigkeit in der Fabrik kann er seine theoretischen Kenntnisse auf einer Färberschule, wie es solche in Mülhausen i. E. und in Reichenberg i. Böhmen gibt, vervollständigen. Eine besondere Schule für Buntpapier gibt es nicht. Etiketten auf Blechkleber 11954. Frage: Trotz verschiedener Versuche ist es mir bis heute noch nicht gelungen einen dauerhaften Kleister für Etiketten auf Blechgefäße zu bekommen. Ich fülle Oel in diese Blechflaschen, und dabei werden sie außen immer etwas ölig, was selbst durch Abreiben mit Lappen nicht ganz entfernt werden kann. Dadurch haftet der Leim schlecht, und die Etiketten platzen immer wieder ab. Ich habe schon Versuche mit verschiedenen Leimen und Klei stern angestellt, bin aber noch zu keinem zufriedenstellenden Er gebnis gelangt. Können Sie mir einen Leim nennen, der Papier- Etiketten auf Blechgefäßen dauernd festhält ? Antwort: Es empfiehlt sich die Blechflaschen, falls sie ölig sind, vor dem Kleben mit etwas Spiritus oder einem Gemisch von Aether und Alkohol abzureiben, damit die Oelspuren be seitigt werden. Dann reibe man das Blech, wie in unserer Nr. 43 von 1909 auf Seite 1723 empfohlen ist, mit einem Stück Zwiebel ab und wende zum Aufkleben des .Etiketts den Kasein-Klebstoff an, der in August Weichelt’s ,,Buntpapierfabrikation” (Verlag der Papier-Zeitung, Preis gebunden 15 M.) auf Seite 102 be schrieben ist. Echt Bütten 11955. Frage: Inliegendes Maschinenbüttenpapier holländischen Ursprungs wird in Anzeigen und Angeboten als echt Bütten bezeichnet. Man stützt sich dabei auf die von Ihnen in Nr. 53, Jahrgang 1910, gebrachte Gerichtsentscheidung, welche sich indessen nur auf den Ausdruck „Bütten“ und nicht auf „echt Bütten" bezieht. Der anzeigende Händler meint, „echt" sei erlaubt, denn wenn das Ge richt das Wort Bütten für Maschinenpapier gestattet, so bedeute „echt“ nur eine vom Kaufmann beliebte reklamehafteUnterstreichung. Ich halte den Zusatz „echt“ für unlauteren Wettbewerb. Wie urteilen Sie darüber? Antwort: Das in Nr. 53 von 1910 mitgeteilte Urteil des Darmstädter Landgerichts erklärt die Benutzung der Bezeich nung „Büttenpapier” für Maschinenpapier deshalb für zulässig, weil nach Gutachten der Technischen Hochschule in Darmstadt und des Kgl. Materialprüfungsamts in Groß-Lichterfelde-West gutes Maschinenfabrikat bezüglich seiner Eigenschaften sich nicht von den mit der Hand hergestellten Büttenpapieren unter scheide und nicht als minderwertig gelten könne. Wir glauben nicht, daß das Darmstädter Urteil allgemein Anklang finden wird, da viele Verbraucher aus Liebhaberei Handpapier bevor zugen. Auch wir halten die Bezeichnung „Echt Bütten” für nicht von Hand geschöpftes Papier für irreführend und daher nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unzulässig.