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Amt mit sich nehmen," zu bestrafen sei, fehlt die Erklärung. Dies Oerten- amt selbst aber sollte unter den Gesellen und Jüngern in den Werkstätten der Reihe nach umgehen, wie sie nacheinander in die Stadt eingekommen wären; vom ältesten bis zum jüngsten Gesellen hatte es zu wechseln, „damit die Unkosten nicht alle über einen gingen". Das Verhältniß ferner der Gesellen zur Meisterschaft ordneten diese Artikel dahin, daß die tägliche Arbeitszeit ans früh 4 bis Abends 7 Uhr festgesetzt wurde, während etwaige Versäumnisse am Wochenlohn abgezogen werden sollten. Kein Geselle oder Jünger darf ferner etwas ohne Wissen des Meisters arbeiten und unternehmen. Sodann gewährt das Statut den Gesellen alljährlich drei „gute Montage", und zwar durfte allemal am Montag nach den Leipziger Messen blau gemacht werden. Kam ein Geselle nicht dazu, so mußte er 2 Groschen als „Geschenk" zahlen; ver säumte er den blauen Montag, weil er in Geschäften des Meisters ab- gehaltcn war, so hatte letzterer für die 2 Groschen aufzukommen. Ferner sollte kein Geselle „ohne Urlaub", d. h. ohne vorherige Aufkündigung, von seinem Meister wandern; that er es trotzdem, so wurde er „auf getrieben". Unter diesem Austreiben aber verstand man eine rücksichtslose, sich oft über die Landesgrenzen hinaus erstreckende Verfolgung des betreffenden Gesellen, der da allerorten, wo er festen Fuß zu fassen gedachte oder schon gefaßt hatte, durch Benachrichtigung der Innungen unter einander über sein unzunftmäßiges Verhalten aufgescheucht und so oft lange Zeit rastlos von Ort zu Ort getrieben wurde. In diesem Gebrauch des „Austreibens" besaßen demnach die Jnnnngsmeister eine vorzügliche Waffe gegen das immer üblicher gewordene plötzliche Feier abendmachen einzelner Gesellen oder gegen die nicht minder seltenen Arbeits- ausstünde ganzer Gescllenschaften. Hatte dagegen ein Gehilfe nach Vor schrift Feierabend gemacht, so durfte er innerhalb eines Vierteljahres nicht nach der Stadt zurückkchren; gab er aber seinen Entschluß, zu wandern, auf, so mußte er zwei Wochenlöhne büßen; ja schon die gegen die Mit gesellen ausgesprochene, aber nicht ausgeführte Absicht, um die und die Zeit wandern zu wollen, wurde mit dem Verlust eines Wochenlohns gerügt. Ebenso finden sich in dem Statut Bestimmungen über das Verhalten der Gesellen und Jünger zu einander und zu den Lehrjungen. Da sollte keiner, wenn er in eine andere Werkstatt käme, die Arbeit seiner Mit gesellen tadeln. Ganz besonders aber wurde das gegenseitige Verhetzen geahndet. Wer da einen andern aufwiegelte, mußte zwei, der Verhetzte einen Wochenlohu zahlen. Und ebenso erfolgte eine gleich hohe Strafe, aber erst auf gemeinschaftliches Erkenntlich der Meister, Gesellen und Jünger, wenn einer den andern einen „Schelm", „Fuchsschwanz" oder