er das Bürgerrecht erwerben und dann wurde er gegen Erlegung von zwei Gulden zum Meister gesprochen. Im ganzen galten also ün Jahre 1618 noch dieselben Bestimmungen für die Erlangung des Meisterrechts wie 1539, nur daß man jetzt vom Fremden eine einjährige Arbeitszeit forderte und ihm darüber noch eine Abgabe an die Rathskämmerei auf erlegte. Zudem war auch die Gebühr für hiesige Meisterssöhne von einem halben auf einen ganzen Gulden erhöht. Und ebenso ist auch die Gebühr für das Aufdingeu eines jeden Lehrlings auf zwei Gulden gestiegen. Die regelmäßigen Abgaben ferner, welche damals ein Meister zu bezahlen hatte, bestanden nach diesen Artikeln von 1618 in je einem Groschen pro Quartal, wovon das Thorhüter- oder Wachtgeld der Innung bestritten werden mußte. Bezug ans den Handwerks- und Geschäftsbetrieb nehmen sodann die Artikel 26—32, nach denen es den Schlossern verboten war, mit Hakenschlüsseln aufzuschließen, Hakenschlüssel anzufertigen, Schlüssel nach Wachs zu machen, die der Meister nicht selbst abgedrückt hatte. Weiter war den Schlossern hiernach untersagt, Reit- oder Bauersporen zu machen oder daran zu flicken, während ihnen die Anfertigung und der Verkauf von sogenannten Bauernstriegeln gestattet wurde. Dagegen war ihnen verboten, „Blattschlösser oder eingerichtete Glieder" in anderen Orten aufzukaufen und in ihrem Geschäft zu führen. Ueberhanpt aber untersagten diese Artikel den Schlossern den Handel mit nicht selbst gefertigten Kasten- und Truhenschlösser» und gestatteten ihnen nur einen solchen mit Vorlegeschlössen!. Und dieser Handel mit fremder Arbeit war den Schlossern wieder nur für die Jahrmarktszeiten gestattet, für die übrige Zeit aber verboten. In einer Anzahl der hierher bezüglichen Artikel haben wir sicherlich den ältesten, wenigstens ins 14. Jahrhundert zurückweisenden Theil dieser nach und nach entstandenen Schlvsserartikel vor uns. Dafür spricht einmal, daß die auf Uebertretung dieser Artikel gesetzte» Strafen noch nach Wachs, zwischen 6 und 12 Pfund, bemessen sind, einem Zahlmittel, das in den altern und ältesten Statuten aller Handwerke wiederkehrt. Und dann ist im 29. Artikel dieses Statuts von 1618 eine Bestimmung mit ausgenommen worden, die in ihrem alter- thümlichen Wortlaut dem damaligen Geschlecht bereits ebenso unverständlich war, wie uns heutigem. Wenn jene alten Meister also trotzdem in diesem 29. Artikel aus einem älteren Jnnungsbrief abschrieben: „Es soll kcm meister auf frumberg oder gelöt arbeit schlüssel lassen einstreichen, er sei denn gedeckt," so hat man darin nur ein Zeugniß für die Zähigkeit zu erblicken, mit der jene Zeit jede schriftlich niedergelegte Satzung aufzu bewahren und zu überliefern bestrebt war. Außerdem enthält dieses Jnnungsstatut von 1618 noch eine Anzahl Bestimmungen über das von einwandernden Gesellen zu beobachtende Benehmen. Und schließlich sehen