kümmeret zu entrichten seien. Außerdem hatte sich jeder Lehrjunge unter Stellung eines Bürgen zu verpflichten, daß er „drei Jahre zu lernen ausstehen" wolle. Entlief er vor der Zeit aus der Lehre, so sollte sich sein Meister wegen des Schadens an den Bürgen halten. Und schließlich wird in diesen 8 Artikel umfassenden Bestimmungen den Meistern bei Androhung von Strafe auch noch zur Pflicht gemacht, sich bei Ver sammlungen des Handwerks „gebührlich und gehorsam zu zeigen und sich nicht mit unziemlichen Worten oder sonstigem Ungeschick gegen diese Hand werksordnung vernehmen zu lassen". Deutet diese letztere Bestimmung schon auf eine innerhalb der Zunft vorhandene Opposition, so spricht noch mehr hierfür der Umstand, daß sich die bei deni Artikelentwurf betheiligten Meister in „Aelteste und Jüngste" scheiden. Von den ersteren werden da namentlich aufgeführt: Georg Böckel, Paul Friedrich und Hans Reif; von den letzteren: Andres Pöhner, Lorenz Müller, Lorenz Friedrich und Balten Müller. Der auch bei anderen Innungen der Stadt in jener Zeit zu beobachtende Umstand, daß die älteren Zunftmeister auf den jüngeren Nachwuchs einen Druck auszuüben suchten, hatte wohl auch im Schlosser handwerk zu einem Streit geführt, in welchem sich aber, wie die getrennte Namennennnng in der bezüglichen Urkunde ergiebt, die jünger» Meister eine gleichberechtigte Stellung mit ihren altern Genossen erkämpft hatten. In dieser Weise vollzog sich also im Jahr 1539 die Loslösnng der Schlosser von den Schmieden, und zum Zeichen ihrer Selbständigkeit erhielt die neue Innung vom Rath, dem sie im übrigen, wie jede andre Zunft der Stadt untergeben war, die Erlaubniß, ein eigenes Jnnungssiegel zu führen. Wie schon erwähnt, sind nun zwar die übrigen ältesten Artikel der Schlosser nicht erhalten; dafür bietet aber ein unterm 6. Februar 1018 bestätigtes Jnnnngsstatnt insofern volle» Ersatz, als dasselbe offenbar eine mit nur geringen Zusätzen versehene Abschrift der von allem Anfang an für die Schlosser gültigen Satzungen ist. Aus diesen Artikeln erfahren wir nun, daß ein Fremder, der sich hier das Meisterrecht erwerben wollte, zunächst ein Jahr lang bei einem hiesigen Meister arbeiten und darnach drei Quartale hinter einander muthen und jedesmal zwei Mnthgroschen in die Lade erlegen mußte, ehe er zur Meisterprüfung zugelassen wurde. Die Meisterprüfung aber bestand nach diesen Statuten von 1618 in der Anfertigung einer sogenannten „Salzmeste" mit nenn Reifen und einem umgehenden Dorn. Außerdem war auch die Herstellung eines Kammer schlosses mit zwei Riegeln und zwölf Reifen oder eines Kastenschlosses, „das auf und zugeht", mit vier Fallen und fünfzehn Reifen gestattet. War die Prüfung bestanden und hatte der Muthende amtliche Zeugnisse über seine eheliche Geburt und znnftmäßige Lehrzeit beigebracht, so mußte