stechen, mit dem sie für sich allein ihren Gesellen die Kundschaften, d. h. die Zeugnisse, ausfertigten, obwohl der Rath erst einige Jahre zuvor wieder festgestellt hatte, daß sie mit den Schlossern eben nur ein Hand werk bilden und dementsprechend zu den Obermeistern alljährlich neben einem Schlosser auch abwechselnd einen Meister aus den andern vereinigten Handwerken wählen sollten. Die Nagelschmiede begründeten nun allerdings ihre Handlungsweise damit, daß in dem gemeinschaftlichen Jnnungssiegcl für sie kein besonderes „K^mdolum", wie für die anderen Handwerke mit cingestochen wäre, sodaß ihre Gesellen mit solchen Chemnitzer Kundschaften, die ja gegebenen Falls nicht einmal von einem Nagelschmiedemeister mit unterzeichnet wären, in anderen Orten gar nicht gefördert würden. Und in der That gestattete der Rath wenigstens, daß dieses Siegel der Nagel schmiede in der gemeinschaftlichen Jnnungslade aufbewahrt würde und daß jede Kundschaft für einen Nagelschmiedgesellen mit diesem Siegel zu petschieren, außerdem aber auch »eben den Obermeistern des gesammten Handwerks von demjenigen Nagelschmiedemeistcr zu unterzeichnen sei, bei dem der betreffende Geselle in Arbeit gestanden habe. Legte sich aber die Gesammt- innung ein neues Siegel bei, daun sollte in dasselbe auch das Symbol der Nagelschmiede mit ausgenommen werden und vorstehende Bestimmung erlöschen. Die sich allmählich ändernden Verhältnisse machten nun aber mit der Zeit auch eine Revision der Handmerksstatuten nöthig. Die erste derselben erfolgte im Jahre 1766, der dann bereits im Jahre 1784 eine zweite folgte. Im Großen und Ganzen behielten die Artikel der Schlosser innung natürlich auch jetzt noch ihre seit Jahrhunderten überlieferte Fassung; nur entfernte man dabei nach und nach eine Anzahl überflüssig oder auch ihrem Wortlaut nach unverständlich gewordener Bestimmungen, fügte neue ein und nahm allerhand Verschärfungen in Bezug auf Lehrzeit und Meisterprüfung, sowie zeitgemäße Erhöhungen der regelmäßigen Beiträge und statutenmäßigen Gebühren vor. Namentlich galt es aber seit dieser Zeit auch, die Handwerksartikel genau nach den in Mandaten und Gesetzen von der Landesregierung angeordneten, für alle Handwerke gültigen General bestimmungen umzugestalten. Und die auf Grund solcher landesherrlichen, zwar ans Besserung des Handwerks abzielenden, nach wie vor aber an den abgestorbenen Formen des Zunftwesens festhaltenden Bestimmungen, im Jahre 1783 entworfenen, 1784 bestätigten Jnnungsartikel der Schlosser blieben nun bis in die Mitte unseres Jahrhunderts in Kraft. Allerdings trat der Gegensatz zwischen den aus mittelalterlichen Verhältnissen und Anschauungen hervorgegangenen Formen des noch bestehenden Zunftwesens und der modernen Entwickelung des Gewerbewesens immer deutlicher zu Tage. Seit dem Jahre 1826 entwickelte sich in Chemnitz in stetigem Fort schritt die Dampfmaschinen- und Eisenindustrie zu nie geahnter Ausdehnung.