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Nr. 24/1912 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Minderung des Papierpreises um 50 v. H. Zur Frage 11874 in Nr. 22. Die Frage betrifft uns, und wir wollen einige Punkte richtig stellen, die anscheinend von der anderen Partei nicht der Tatsache entsprechend wiedergegeben worden sind. Der Vertreter der Papierfabrik hat uns, nachdem wir ihn sofort nach Eingang des Papieres sowie nach Verwendung desselben auf die Mängel aufmerksam machten, erklärt, wir sollten das bean standete Papier bestmöglich verwenden, da die Fabrik nicht in der Lage sei, sofort entsprechenden Ersatz zu liefern. Wir waren auch nicht im Stande von anderer Seite unverzüglich ein ähnliches Format und Qualität zu beschaffen. Das Papier mußte aber sofort zur Stelle sein, weil wir innerhalb weniger Tage Etiketten abzuliefern hatten, und sonst unserem Kunden ein großer Schaden entstanden wäre. Das Papier ist durch Verschulden der Fabrik wellig geworden, indem es zu frisch und nicht ordnungsgemäß in Kisten verpackt worden ist, sondern zwischen einzelne Bretter und etwas Packpapier. Wenn das Papier für Buchdruck zur Verwendung gelangen sollte, hätte dieser Mißstand nichts zu bedeuten, aber für den Steindruck ist eine derartige Verpackungsart von dem größten Uebel. Wurde nun ein Teil des beanstandeten noch bei der Fabrik lagernden Pa pieres anderweitig anstandslos bedruckt, so ist es dann nach Mo naten besser abgelagert gewesen. Dem Vertreter der Papierfabrik erklärten wir schon bei der ersten Beschwerde, daß wir genötigt seien, das Papier durchzu schneiden und halbes Format zu bedrucken, wodurch ein Mehrdruck von 10 000 Bogen mit 3 Farben einschließlich Gold (letztere zählt für 2 Farben) mithin 40 000 Druck erforderlich würde. 40 000 Druck ist eine Arbeitsleistung für eine lithographische Schnellpresse von etwa 14 Tagen. Während dieser Zeit konnte nichts anderes auf der Maschine hergestellt werden, das wäre aber der Fall gewesen, wenn im ganzen Formate 82 x 108 gedruckt werden konnte. Es erscheint uns daher unverständlich, wie Sie zu der Annahme gelangen, daß eine Schadensforderung von 300 M. weit übertrieben wäre. Der Ausfall an Produktion während eines halben Monats ist gewiß für eine Maschine gerechnet mit 1200 M. nicht zu hoch gegriffen und der Verdienst hieran mit 300 M. ebenfalls nicht. Es ist ferner unrichtig, daß sich die Papierfabrik bereit er klärte, den welligen Teil des Papieres zurückzunehmen, denselben konnte man überhaupt vorher nicht aussortieren, weil sich die Wellen erst auf dem ersten Druck in der Maschine zeigten. Jeder Steindruck fachmann wird auf das Bestimmteste erklären, daß mit welligem Papier gutpassender Druck in Farben nicht zu erzielen ist. Eine versuchsweise Verarbeitung einiger Bogen in 3 Farben bei billigen Bieretiketten können wir uns nicht recht denken, denn dazu hätten erst sämtliche Umdrücke hergestellt werden müssen, man müßte vielleicht einen ganzen Tag in der Maschine probieren, und wer hätte diesen Produktionsausfall gezahlt? Es ist überhaupt nicht üblich in der Steindruckerei eine solche versuchsweise Verarbeitung vorzunehmen, wie Sachverständige bekunden werden. Muster getreu ist das Papier überhaupt nicht geliefert, und es zeigte sich sogar bei dem Verkleben der Etiketten auf dem beanstandeten Papiere, daß dieses einen schmutzigen Ton annahm, was bei den gleichen Etiketten auf dem von anderer Seite bezogenen Papiere nicht der Fall war. Sie werden wohl unter Berücksichtigung unserer heutigen Mit teilungen zu einer ganz anderen Entscheidung gelangen. Von einer süddeutschen Papierfabrik beziehen wir 100 000 Bogen des gleichen Papiers, ohne daß sich je der geringste Anstand ergeben hätte. Kunstdruckerei Wir halten unsere Antwort in Nr. 20 auch nach obigen Dar legungen für richtig, denn der Papierlieferer kann nur für den Minderwert des Papiers nicht aber für den Schaden haftbar gemacht werden, den der Drucker durch das Verarbeiten des Papiers erleidet. Auch hätte sich die Kunstdruckerei nicht mit den Vertröstungen des Vertreters begnügen dürfen sondern Erklärungen der Fabrik über die vorgebrachte Rüge fordern müssen. Ueberwachung der Arbeitszeit 11897. Frage: Wie richtet man für einen graphischen Betrieb mit rund 300 Angestellten eine zuverlässige Personalkontrolle ein? Die Räume befinden sich im gesamten 3. Stockwerk eines großen Industriegebäudes. Alle übrigen Stockwerke werden von anderen Firmen bewohnt. 7 Aufgänge sind vorhanden, welche auch von den anderen Mietern benutzt werden. Die 7 Ausgangstüren sind tagsüber nach feuerpolizeilicher Vorschrift unverschlossen. 1. Gibt es Einrichtungen, nach welchen man die Türen ge schlossen halten kann und trotzdem den feuerpolizeilichen Vor schriften genügt ? 2. Wie bewähren sich in andern Betrieben Markenkontrollen, Kontrolluhren usw. ? Welche Nachteile sind bei der Einführung in Betracht zu ziehen ? Antwort: 1. Ja, man lasse die Ausgangstüren, die nicht der steten Ueberwachung durch einen Pförtner unterstehen, während der Arbeitszeit offen, sichere sie gegen den Eintritt Unbefugter von außen dadurch, daß die Klinke abgenommen und dafür ein besonders gearteter Vierkant angebracht wird, zu dem nur die Berufenen den Schlüssel besitzen. Gegen un befugtes Verlassen des Raumes während der Arbeitszeit sichere man die offene Tür von innen durch einen elektrischen Strom schließer, der jedes Oeffnen einer verbotenen Tür mit starkem Geklingel dem Werkmeister anzeigt. Stromschließer und Glocke sind so anzubringen, daß sie nicht außer Betrieb gesetzt werden können. Ergebnis: Im Notfälle (bei Feuer usw.) stets von innen offene gesicherte Türen, von außen nicht zu betreten. Nach Arbeitsschluß werden die Türen verschlossen. 2. Gut. — Keine. X Reklame 11898. Frage: Was ist dagegen zu sagen, wenn in dem Blatte eines wirtschaftlichen Vereins die Waren der eigenen Verkaufs stelle in langen redaktionellen Spalten gelobt, diejenigen der Händler indes herabgesetzt werden ? Die Namen von Händlern sind in dem Blatte nicht genannt, jedoch ist ein solches Verhalten immerhin für solide Firmen schädlich. Läßt sich nichts dagegen tun ? Antwort: Verboten ist nur die unlautere Reklame (§§ 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), daher ist nichts dagegen einzu wenden, wenn der wirtschaftliche Verein seine Waren in seinem Blatte lobt. Das Anschwärzen fremder Waren wird durch § 14 des Wettbewerbsgesetzes verboten. Nach diesem Paragraphen macht sich aber nur derjenige strafbar, der durch unwahre Angaben die Waren eines anderen schlecht macht. Naturkarton 11899. Frage: Wir lieferten einem Kunden gewöhnlichen Natur- Karton (holzhaltige Einlage mit holzfreier Decke). Der Kunde stellt uns den Karton zur Verfügung, weil er nicht für Lichtdruck zwecke geeignet sei. Wir sind der Ansicht, daß der Kunde uns aus drücklich darauf aufmerksam machen mußte, daß der Karton für Lichtdruck-Zwecke geeignet sein soll. Lichtdruck-Karton wird in der Regel teurer bezahlt als gewöhnlicher Natur-Karton. Ist die Verfügungstellung berechtigt ? Papierfabrik. Antwort: Wenn der Kunde Naturkarton bestellt und gang bare Handelsware erhalten hat, darf er diese nicht zurückweisen. Eignung des Kartons zu Lichtdruck hätte vorher vereinbart werden müssen. Chemische Papiere 11900. Frage: Gibt es eine neuere Literatur über Lichtpaus papiere, Oelpapiere, Schreibmaschinenblau- und Kohlepapiere ? Sind in letzter Zeit in Fachzeitschriften Artikel hierüber erschienen ? Besonderes Interesse habe ich an den Carbonpapieren. Antwort: Wir kennen keine neueren Veröffentlichungen über die in der Frage erwähnten Papiersorten. Die letzte gute Veröffentlichung ist über „Lichtpauspapiere” von Dr. Lux (an genommener Name) in unsern Nm. 69, 72, 74, 75 und 78 von 1903 erschienen, und diese Nummern sind vergriffen. Mitteilungen über bewährte Herstellungsverfahren dieser Papiersorten auf Grund eigener Erfahrung würden wir gern zur Veröffentlichung annehmen. Bedienung von Heftmaschinen 11901. Frage: Wieviel geübte Kollationierinnen sind bei stän digem Laufen von zwei oder drei Heftmaschinen nötig, wenn erstere die zusammengetragenen Bücher auf dem Nachbartische holen, aber nicht weiter zu transportieren haben ? Antwort: Es kommt darauf an, wie stark die Bücher sind, welche Fertigkeiten die Hefter oder Hefterinnen aufweisen, und ob die Bogen gut gefalzt sind. Es fragt sich: Sind die Bogen dick oder dünn, aufgeschnitten oder unaufgeschnitten, ist die Bogenzahl mitgedruckt oder wird nach Seitenzahl kollationiert. Auf die Stunde kann man bei glatter Arbeit etwa 1000 Bogen rechnen, weil die Arbeit, wenn sie den ganzen Tag verrichtet wird, anstrengend ist. Drei Arbeiter an der Heftmaschine werden stündlich rund je 1000—1500 Bogen heften, bei besonderer Fertigkeit und unter günstigen Umständen auch mehr. Laut Angabe der Maschinenfabriken kann man minütlich 50—60 Bogen (Heftlagen) heften, im täglichen Betrieb erzielt man jedoch im Durchschnitt solche Leistungen nicht. 1000 Bogen ist eine Mindestleistung. Fragesteller gab weder Größe noch Papier sorte an; unter günstigen Umständen kann ein Buchbinder 2—3000 Bogen stündlich kollationieren, Arbeiterinnen leisten zumeist wesentlich weniger. Ich gebe Mindestleistung an, weil es Fragesteller daran liegen wird, seine Heftmaschinen ununter brochen laufen zu lassen und die Hefter vollständig zu be schäftigen. F. K.