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PAPIER-ZEITUNG Nr. 24/1912 Die Buchführungsform der G. m. b. H. Im Briefkasten der Nr. 7 wurde auf Seite 256 die Frage ge- stellt: „Ist eine G. m. b. H. verpflichtet doppelte Buchführung zu haben, oder ist einfache Buchführung, bei welcher Gewinn- und Verlustrechnung nicht aufgestellt werden kann, gesetzlich zu lässig?“ Die Antwort lautete darauf, daß eine G. m. b. H. auch zur Führung der Bücher nach dem System der einfachen Buch führung berechtigt sei. Dieser Antwort liegt zweifelsohne eine irrige Auffassung des Willens des Gesetzgebers, der allein in Frage kommen kann, zu grunde. Da man sehr häufig der ausgesprochenen Auffassung be gegnet, dürfte es zweckmäßig sein, an dieser Stelle eingehender auf diese sehr wichtige Frage einzugehen. Zur Klarstellung ist es notwendig, sich den § 40 Abs. II des Gesetzes betr. die G. m. b. H. zu vergegenwärtigen. Er lautet wie folgt: „Sie (die Geschäftsführer) müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen." Die gesetzlichen Bestimmungen für die G. m. b. H. sind viel fach dem Aktiengesetz entlehnt, und der vorliegende § 40 entspricht dem Sinne nach vollständig dem § 260 Abs. II des HGB, welcher bestimmt: „Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Ge schäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie vorzu ¬ legen.“ Lediglich im Wortlaut der Paragraphen besteht ein kleiner Unterschied, dem Wesen nach wird aber in beiden, und darauf kommt es im vorliegenden Falle an, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung verlangt. Wenn auch zuzugeben ist, daß mit Hilfe der einfachen Buch führung, aber nicht im mechanischen Zusammenhang mit ihr, eine Aufstellung der einzelnen Gewinn- und Verlustposten möglich ist, so kann hier doch nicht von einer Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des Gesetzes die Rede sein. Die Gewinn- und Verlust rechnung ist zweifelsohne als ein im System liegendes, mit den übrigen Konten, besonders mit dem Bilanzkonto, mechanisch zu sammenhängendes Konto aufzufassen, und in den Vorschriften des Gesetzes liegt daher nicht etwa nur eine Begünstigung der doppelten Buchführung, wie vielfach mit Unrecht angenommen wird, sondern es wird ein Führen der Bücher nach dem System der doppelten Buchführung geradezu verlangt. Simon führt in seinem Werk „Die Bilanzen der Aktiengesellschaften“ auf Seite 72 ff. darüber das Folgende aus: „Im Anschluß an den Vorgang auswärtiger Gesetzgebungen hat das Aktiengesetz von 1884 für beide Aktien vereine (Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft a. A.) die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung erfordert; das N. HGB hat diese Bestimmung aufrecht erhalten. Wie im Vorstehen den dargelegt, findet sich aber nur bei der doppelten Buchführung eine Gewinn- und Verlustrechnung, wenigstens in dem buchtech nischen Sinne, der hier — in Verbindung mit der Bilanz — allein gemeint sein kann. Dies ergeben auch die Motive zum Aktiengesetz. In diesen wird sie „die den Jahresabschluß des Gewinn- und Ver lustkontos bildende Gewinn- und Verlustrechnung" genannt. Eine Gewinn- und Verlustrechnung, die den Jahresabschluß des Gewinn- und Verlustkontos bildet, gibt es nun zwar nicht, gemeint sein kann nur diejenige Rechnung, welche die einzelnen Posten des Gewinnes und Verlustes aufdeckt, d. h. das Gewinn- und Verlust konto selbst. Jedenfalls ergibt sich aber aus den Worten der Motive, daß nicht etwa eine improvisierte Berechnung, wie sie allenfalls auch ohne Buchführung aufgestellt werden könnte, gemeint ist. Es ergibt sich aber auch ferner, daß der Absicht des Gesetzes nicht genügt wird, wenn Gewinn und Verlust, wie dies bei der einfachen Buchführung geschieht, lediglich aus dem Unterschied zwischen vorjährigem und diesjährigem Kapitalvermögen berechnet wird. Ist aber die Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buch führung erforderlich, so ist demgemäß auch für die Aktiengesell schaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien die doppelte Buch haltung selbst notwendig geworden.“ Diesen Ausführungen schließen sich dem Sinne nach Kayser, Petersen-Pechmann, Ring, Staub, Hergenhahn, Cosack und Puchelt-Förtsch an. Dies ist auch durchaus sachgemäß, da eine an Hand der ein fachen Buchführung und nicht im mechanischen Zusammenhang mit dieser aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung nur improvisiert sein kann. Sie entspricht daher nicht den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführung, nach denen gemäß § 38 des Gesetzes be treffend G. m. b. H. es den Geschäftsführern zur Pflicht gemacht ist, für die Buchhaltung Sorge zu tragen. Wie bereits gesagt, ist der § 40 G. b. G. m. b. H. dem Sinne nach dem § 260 des HGB entlehnt, und wie also für die Aktienvereine die doppelte Buchführung erforderlich ist, so ist bei sinngemäßer Anwendung der obigen Ausführungen auch für die G. m. b. H. die doppelte Buchführung obligatorisch. Diese Auffassung vertritt auch Staub in seinem Kommentar zum G. b. G. m. b. H. An merkung 8 zu § 41. Diese lautet: „Ueber Zahl und Art der Geschäfts bücher ist auch hier nichts vorgeschrieben. Allein da auch den G. m. b. H. eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Pflicht gemacht ist, so liegt auch hier wie bei den Aktiengesellschaften darin das Gebot der doppelten Buchführung." Aehnlich sprechen sich in ihren Kommentaren Parisius & Krüger und Dr. jr. Otto Knappe aus. Auch der Direktor der Aktiengesellschaft Ludwig Loewe & Co., Herr Dr. jr. Walter Waldschmidt hat in einem im Verein Berliner Kaufleute und Industrieller gehaltenen Vortrag zu der Frage Stellung genommen und führt unter anderem folgendes aus: „Jeder Kauf mann denkt sofort an die doppelte Buchführung, deren sich jedes größere Geschäft bedient, die den Aktiengesellschaften und den G. m. b. H. sogar gesetzlich dadurch vorgeschrieben ist, daß ihnen die Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung zur Pflicht gemacht ist.“ (Nr. 15, Mitteilung vom Verbände Deutscher Bücher revisoren, März 1909 S. 357.) Im Oktober-Heft 1909 der Rundschau für G. m. b. H. endlich sagt Klocke: „Ihr System (doppelte Buchführung) ist die gegebene Form für den Großbetrieb. Akt.-Ges. und G. m. b. H. haben sich ihrer unter allen Umständen zu bedienen, gleichviel ob ihr Unter nehmen unter den Begriff des Groß-, Mittel- oder Kleinbetriebes fällt." Die einschlägige Literatur spricht sich also, soweit sie über haupt maßgebend für die Beurteilung der Frage ist, durchweg da hin aus, daß die Führung der Bücher bei den G. m. b. H. unbedingt nach dem System der doppelten Buchführung zu erfolgen hat. Es folgt daraus, daß Gesellschaften m. b. H., welche von dem System der doppelten Buchführung absehen, sich dem Vorwurf der nicht ordnungsmäßigen Buchhaltung und den hieraus etwa sich ergeben den Folgen aussetzen. Es ist daher allen Gesellschaften m. b. H., gleichviel welchen Umfang ihre Geschäfte annehmen, dringend anzuraten, sich dieser Buchführungsform zu bedienen, die wenn sie dem Geschäftsbetrieb in richtiger Weise angepaßt wird, auch kaum größeren Zeitaufwand als die einfache Buchführung erfordert, da für aber den Vorteil größerer Uebersichtlichkeit und vor allem größerer Zuverlässigkeit in sich birgt. Bücherrevisor FRIESES ZEICHEMBLOCK MIT HEUEM PREISGEKRÖNTEM UMSCHLAG. 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