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848 PAPIER-ZEITUNG Nr. 23/1912 Braunes Beklebepapier 1008. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir benötigen für einen Kunden ein Beklebepapier, genau ■wie solches an den einliegenden Faltschachteln verwendet ist, und unser Kunde legt großen Wert auf ganz genau dieselbe Färbung. Mit Papier vom Lager, das an Farbe nur sehr wenig abweicht, war ihm nicht gedient, und wir haben daher das Papier bei der Papier fabrik X neubestellt und fügten als Bestellungsmuster die ebenfalls beigefügten beiden Abschnitte, welche von den Faltschachteln ab geschnitten wurden, bei. Hierauf erhalten wir von der Papierfabrik das einliegende Ausfallmuster, welches unserer Ansicht nach wesentlich von den Bestellungsmustern abweicht, und wir haben daher die Annahme des Papiers verweigert. Die Fabrik bezeichnet diese Abweichung als eine übliche, welcher Ansicht wir uns nicht anschließen können, da doch der Grundton ein ganz anderer ist. Wir haben uns nun dahin geeinigt, daß wir uns Ihrer Ansicht unterwerfen wollen, und bitten daher um Ihre diesbezügliche Nach richt. Die Faltschachteln fügen wir bei. Y, Faltschachtelfabrik in B * * * Der Faltschachtelfabrik Y in B haben wir braunes einseitig glattes Beklebepapier zum Preise von 29 M. zu liefern. Die Firma beanstandet die Abweichung der Färbung und will deshalb die Sendung nicht übernehmen. Wir sind der Ansicht, daß die geringe Abweichung der Färbung sich noch innerhalb der erlaubten Grenze bewegt, womit aber die Firma sich nicht einverstanden erklären will. Wir sind nun mit der Firma darüber einig geworden, daß wir die Angelegenheit der Papier-Zeitung unterbreiten, und beide Teile sich deren Schiedspruch bedingungslos unterwerfen. Alles weitere ersehen Sie aus dem mitfolgenden Briefwechsel. Das Vorlagefarb muster wurde mit unserem Brief vom 31. Januar an die Bestellerin zurückgeschickt. Sie wird Ihnen diese Vorlage inzwischen zugehen lassen. Ein Ausfallmuster des Papiers fügen wir bei. Das Original muster ist von uns seinerzeit mit „Com. 58 11/12“ bezeichnet worden. Papierfabrik X in A Das Vorlagemuster der Papierfabrik für die Färbung war ein 4x4 cm großes Stückchen beklebter Braunpappe. Ein so kleines Muster erschwert das Treffen der Farbe. Abgesehen von der Farbe sollte das Papier wie bisher bezogenes eins, glattes Beklebepapier ausfallen. Nun hatte dieses Papier Hochglanz, während die Farbvorlage matt ist, und auch hierin liegt eine bedeutende Erschwerung für das Treffen der Farbe, weil der Hochglanz die Farbe beeinflußt (dunkler macht.) Diese erschwe renden Umstände entschuldigen es, daß das bestellte Papier dunkler und weniger röt ausgefallen ist als die Vorlage, die übrigens vom Verbraucher, falls er einsichtig ist, ohne Anstand übernommen werden dürfte. Wir entscheiden daher, daß das Papier zum ursprünglichen Preis übernommen werden muß. Briefpapier mit Firmendruck 1009. Schiedspruch In Uebereinstimmung mit der Papierwarenfabrik X in A ersuchen ■wir um Entscheidung darüber, ob die Lieferung der Firma bestellungs gemäß ist oder nicht. Wir behaupten, daß das Wasserzeichen in den Konturen viel schmäler ausgeführt ist; das der - Bestellung zu Grunde liegende Muster für die Ausführung des Wasserzeichens fügen wir hier bei. Ferner ist nach unserer Ansicht das Papier minderwertiger als die angebotene Probe; es ist dicker, was für unsere Uebersee- Post nachteilig ist, außerdem rauher und schlechter in der Farbe. V, Maschinenfabrik in B. * * * Die Maschinenfabrik Y in B und meine Firma sind überein gekommen, sich in folgender Sache Ihrem Schiedspruch zu unter werfen. Von genannter Firma erhielt ich einen Auftrag auf 10 000 Stück Briefbogen mit geprägtem Wasserzeichen. Kopie der Be stellung erhalten Sie laut Anlage I. Nach Erhalt der Skizze schrieb mir die Firma laut Anlage II. Die Firma will die gelieferten Brief bogen nicht abnehmen oder verlangt mindestens Preisminderung, da das Papier in Farbe, Glätte und Gewicht nicht laut Muster aus- gefallen sei. Auch das Wasserzeichen soll nicht laut Vorschrift her gestellt sein. Das Muster, nach welchem die Firma bestellt hat, füge ich bei, ebenfalls einen fertigen Bogen mit Wasserzeichen. M. E. sind die Unterschiede in Farbe, Glätte, Gewicht und Wasser zeichen so gering, daß Preisminderung nicht berechtigt erscheint. X, Papierwarenfabrik in A. In dem Brief, den die Maschinenfabrik nach Empfang der Skizze schrieb, drückte sie das Bedenken aus, die Umrandungen der Buchstaben im Wasserzeichen würden nicht breit genug sein, um das Zeichen deutlich hervortreten zu lassen, und bestellte deshalb die Umrandungen mindestens ebenso breit wie die eines mitgesandten Musters mit echtem Wasserzeichen. Das Wasser zeichen tritt nun zwar in den gelieferten Bogen sehr deutlich hervor, die Umrandungen der Buchstaben sind aber schmäler als im Muster. Dies war aber unvermeidlich, da die Linien in geprägten Wasserzeichen stets schmäler sind als in echten, bei welchen allmählicher Uebergang von dunkel zu hell stattfindet. Diese Rüge ist also unbegründet. Von den übrigen Rügen der Maschinenfabrik ist richtig, daß die Bogen etwas schwerer (93 gegen 85 g/qm) und in der Farbe um ein ganz Geringes gelblicher ausgefallen sind als bestellt, aber dies mindert den Wert und die Verwendbarkeit des Papiers kaum. Dafür aber, daß das Papier im Gewicht nicht ganz wunschgemäß geliefert wurde, sprechen wir der Maschinenfabrik das Recht zu, den Kaufpreis des Papiers, das sie übernehmen muß, um 3 v. H. zu kürzen. Papier-Röhren, , 1 mik rundem od. □ Loch, lang jährige Spezialität. Würktb. Papierlackwarenfabrik h / «J. Lumpp, Tübincren. A F. R. Poller, Leipzig-Li. 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