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68 PAPIER- ZEITUNG Nr. 2 Gewinn- und Verlustrechnung bei Aktien gesellschaften Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts Nachdruck, auch im Auszug, verboten Der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft war die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zur Genehmigung vorgelegt worden. Ein Aktionär focht den Beschluß der Generalversammlung, durch den diese Genehmigung erfolgt war, als nichtig an, weil die Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich des Gewinns im Kredit nur die Bemerkung enthielt: „Fabrikationskonto, Bruttogewinn abzüglich Betriebsunkosten 976 690 M. 44 Pf.", ohne daß die Er gebnisse der einzelnen Konten angegeben waren, aus denen sich das in der Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnete Gesamtergebnis zusammensetzt. Die Klage wurde vom Landgericht und vom Ober landesgericht Dresden abgewiesen. Das letztere führte dazu aus: Der § 260 HGB enthält keine Bestimmung darüber, was unter Ge winn- und Verlustrechnung zu verstehen und wie eine solche auf zustellen ist. Daraus daß das HGB schweigt, ist zu schließen, daß es die Beantwortung der Frage der Verkehrsauffassung und Ver kehrsübung überlassen will. Diese läßt Gewinn- und Verlust rechnungen der von der Beklagten aufgestellten Art zu. Das geht aus den von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichten notorisch namhafter und angesehener Aktiengesellschaften hervor. Daß Ge winn- und Verlustrechnungen auch spezieller gehalten werden, wie die vom Kläger vorgelegten Geschäftsberichte dartun, beweist nicht, daß die von der Beklagten befolgte Uebung unzulässig ist. Daß diese mit den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Buchführung unvereinbar sei, wie der Kläger behauptet, ist nicht richtig. Die Praxis nimmt eben das Gegenteil an. Abweichende Meinungen mögen bestehen. Es sprechen aber keine sachlichen Erwägungen dagegen, eine ganz allgemeine Gewinn- und Verlust rechnung für zulässig anzusehen. Allerdings hat der einzelne Aktionär ein Interesse an einer möglichst genauen Gewinn- und Verlust rechnung, um Einblick zu erhalten, ob die Geschäfte sachgemäß geführt worden sind. Anderseits ist aber in Betracht zu ziehen, daß die Gewinn- und Verlustrechnung nicht bloß auszulegen bzw. den Aktionären in Abschrift mitzuteilen (HGB § 263), sondern so gar öffentlich bekanntzumachen ist (HGB § 265), wodurch, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung speziell gehalten ist, die Kon kurrenz Einblick in Dinge erhält, die ihr im Interesse der Gesell schaft verborgen gehalten werden, unter Umständen verborgen gehalten werden müssen. Das hat gerade zu der von der Beklagten befolgten Uebung geführt und liefert einen ausschlaggebenden Grund, sie auch rechtlich für zulässig anzusehen. Denn dem Interesse der Aktionäre, die Ergebnisse der Geschäftsführung genau kennen zu lernen, kann durch das im § 264 HGB gegebene Mittel genügt werden, das auch einer Minderheit Schutz gewährt. Ferner bestehen noch die Rechtsbehelfe aus § 266 HGB. Auf diese Weise sind die Aktionäre, wenn sie ein Interesse daran haben, in der Lage, eine größere Spezialisierung der Gewinn- und Verlustrechnung zu er reichen. Somit rechtfertigte sich die Abweisung der Klage. (Vgl. Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd. 31 S. 235 ff.) Akten zeichen: 8 0 95/09. FRIESES ZEICHEMBLOCK MIT NEUEM PREISGEKRÖNTEM UMSCHLAG. PnOSPENTE UNO PAPIERMUSTER NOSTEHIFREI DuRC DIE - HELWIMG SCE VERLAGSBUCIHAMDLUMG In HANNOVER GEORUNDET VOR 1606. | H. Haskämper Liniiermaschinen-Fabrik I Geyr.1871 Leipzig-Lindenam Kunstverlag „Palette“, G, m, b. H„ Berlin SW 48 Verlag der „Heiligen Schrift“ in Bildern nach Entwürfen von Rob. Leinweber, München Farbige Künstler- Postkarten in 7 Sprachen Bis jetzt erschienen 5 Serien des Alten Testaments „ „ „ 2 ,, ,, Neuen „ [43483 Kunstblätter aus der Heiligen Schrift, 20:30 cm Bildgrösse ——————— Prospekte gratis Ferner: Kriegsserien, Münchener Künstler - Serien etc. Man verlange direkte Offerte Huf Beute! bis Grösse 65:70 cfrn Sondererzeugnisse der Firma Pefer Lüttgen Papierverarbeitungswerke Kreuzau (Mnt) Kurze prahtische Anleitung zur [48445 Amerikanischen Buchfülrung Jril Siler junr. mit 5 uebungsheften Jielefed