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Wie ich durch Zufall erfahren habe, hat die Papierfabrik an eine Papierwarenfabrik Lieferungen gemacht und verweigert für diese Lieferungen die Vergütung der Provision mit dem Hinweis darauf, daß sich die Papierwarenfabrik nicht in Berlin befindet. Sie be findet sich in einem Vorort Berlins in einer traße, welche noch zu einem Berliner Postbezirk gehört. Die Vororte Berlins haben sich namentlich in den letzten Jahren derartig entwickelt, daß es, besonders für diejenigen, welche die Verhältnisse picht ganz genau kennen, außerordentlich schwierig ist, eine Grenze festzustellen, denn wenn heute ein Geschäft nur nach der anderen Straßenseite verlegt wird, , kann sich auch schon der Wohnort ändern. In Nr. 75 Ihrer Zeitung Jahrgang 1911 haben Sie auf Seite 2726 eine Abhandlung „Der Bezirksagent'‘ veröffentlicht, und darin ist angegeben, es sei im Zweifel anzunehmen, daß der Platz mit Um gebung, an dem die Agenturfirma wohnhaft ist, als Bezirk über tragen ist. Ich halte mich umsomehr für berechtigt, die Provision für die erwähnten Lieferungen zu beanspruchen, als ich bereits im Jahre 1907 der Papierfabrik einen Auftrag der Papierwaren fabrik überschrieben habe, dieser Auftrag aber seinerzeit abgelehnt worden ist, weil der Papierfabrik die Zahlungsfähigkeit der Firma nicht genügte. Sie blieb auf Ablehnung des Auftrages bestehen, trotzdem die Firma sich seinerzeit bereit erklärte, bei Uebergabe der Rechnung deren Betrag zu bezahlen. Auch habe ich für andere in Vororten 1 Berlins wohnende Firmen Aufträge überschrieben, diese Aufträge wurden von der Papierfabrik angenommen und mir auch die Provision hierfür vergütet. Ein Angestellter der Papier fabrikhat diePapierwarenfabrik besucht, und da diese nur in Ladungen bezieht, hat er wohl geglaubt, daß ich von den Lieferungen nichts erfahren werde. Besteht mein Anspruch auf Provision auch nach Ihrer Meinung zu Recht ? Antwort: Berlin bildet mit seinen Vororten eine wirtschaft liche Einheit, was schon daraus hervorgeht, daß die meisten Leute, die in Berlin geschäftlich tätig sind, in den Vororten wohnen. Auch die Ausgestaltung der Verkehrsmittel beweist dies', denn man gelangt vielfach schneller aus einem Vorort nach Berlin als von einem Punkte Berlins nach dem anderen. Ein Vertreter würde seine Pflicht vernachlässigen, wenn er seine Tätigkeit auf den Stadtbezirk beschränkte, also die Vororte nicht bearbeitete. Wenn daher jemandem eine Berliner Ver tretung übertragen wird, so kann man annehmen, daß beide Parteien stillschweigend darunter Groß-Berlin verstehen, wenigstens soweit, als für dieses Gebiet die ermäßigte Briefgebühr von 5 Pf. gilt. Daher erscheint der Provisionsanspruch begründet. Cif 11867. Frage: Ich verlangte im November 1911 von einer Firma Angebote in Holzpappen bei Abnahme von 100 Zentnern. Das Angebot lautete 15 M. cif Stettin. Da ich dann jedoch nur 60 Zentner aufgab, bot mir die Firma 15 M. 50 Pf. cif Stettin an. Ich nahm dieses Angebot an, und die Firma bestätigte mir meinen Auftrag zu diesem Preise cif Stettin. Diese Bedingung bedeutete für mich frei Bollwerk Stettin, also auch zoll- und spesenfrei, so daß ich nur die Fracht Stettin-Königsberg zu tragen hätte. Die Ware kam jedoch unverzollt hier an, und außerdem ruhten die Stettiner Umladungsspesen darauf, wofür ich insgesamt 60 M. ent richtete. Ich machte der Firma hiervon Mitteilung mit dem Be merken, daß ich diesen Betrag bei Begleichung ihrer Rechnung in Abzug bringen würde, worauf sich die Firma energisch weigert, dieses anzuerkennen. Bin ich nun berechtigt, Zoll und Umladungs spesen von der Rechnung zu kürzen ? Wenn sich das Angebot nicht zollfrei verstand, hätte das Angebot doch auch lauten müssen „un. verzollt". Der Preis von 15 M. 50 Pf. ließ auch, wenn man die Fracht für 100 kg 1 M., dazurechnet, nichts anderes als vollständig freie Ware vermuten. Aus der im Schreiben der Firma angezogenen Karte vom 11. Dezember ist nichts herauszulesen; übrigens war nur ein Teil für mein Lager bestimmt, während der andere Teil ein Kommissionsgeschäft bedeutete. Antwort: Die Kaufbedingung „cif” im Ausfuhrhandel ist die Abkürzung für die drei englischen Worte „costs, In surance, freight” und bedeutet, daß der Verkäufer Versicherung und die Fracht sowie andere Kosten bis zum Bestimmungsort bezahlt. Die dort entstehenden weiteren Spesen (Zoll, Um ladung usw.) sind nicht im cif-Preis enthalten. Da Fragesteller die Bedingung „cif Stettin” angenommen hat, so muß er den Zoll und die Umladespesen bezahlen.^