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Es .wurde ein viergliedriger Ausschuß zur Vorberatung der Kartellbestimmungen gewählt, bestehend aus den Herren F. Neisser in Firma Glogowski & Co., Albert Fröhlich in Firma Fr. Rahn, Direktor Friedrichs der Fabrik Stolzenberg und Viktor Metlitzky. Als Beisitzer dieses Ausschusses sind tätig die Herren: Paul Körner von der Firma F. Soennecken, E. Samson in Firma Erdmannsdorfer Möbelfabrik, Dr. Scherler in Firma H. Richter & A. Scherler, Edmund Böhm, in Firma Edmund Böhm & Co. und W. Laborenz. Nach Beendigung der Vorarbeiten durch diesen Ausschuß wird eine weitere Vollversammlung stattfinden. gehen zu müssen. Auf diesen Zweck der Vorschrift, die Ermög lichung sofortiger Benutzung selbst während kürzerer Arbeits unterbrechung, weist auch der zweite Satz hin, auf welchen sich der Angeklagte zu Unrecht für seine Ansicht beruft. Die dort gege bene Vorschrift ist bei enger Auslegung des ersten Satzes keines wegs überflüssig. Sie will verhindern, daß die betr. Sitzgelegenheit mit Waren oder anderen Gegenständen belastet, zusammengeklappt oder sonst in einer Weise eingerichtet wird, welche die Benutzung erschwert und bei kürzerer Arbeitsunterbrechung unmöglich macht. Die Revision hatte deshalb keinen Erfolg (Aktenzeichen: 1 S 879/11.) (Vergl. Gewerbearchiv Bd. 11, S. 323 ff.) „Nur für Künstler!“ ■ Urteil des Reichsgerichts vom 29. Januar 1912. Nachdruck verboten Der Verlagsbuchhändler W. in Berlin hatte in dem bekannten Witzblatt „Sekt“ eine Anpreisung „hochinteressanter Bilder aus dem Leben“ mit dem Zusatz „nur für Künstler“ erlassen. An die darauf reagierenden Besteller sandte er wahllos ob Künstler oder nicht die angepriesene Sammlung, eine Mappe, die lose Bilder in farbigem Druck enthält, die keinen künstlerischen Wert haben. Vielmehr sind nach Art der Ausführung die dargestellten Figuren geeignet, die Lüsternheit zu erwecken, und es kann bei Betrachtung ihrer mangelhaften bis fehlenden Bekleidung nicht verkannt werden, daß die Verkäufer nur den Zweck hatten, die geschlechtliche Be gehrlichkeit zu erregen. W. ist daher sowohl selbst wie auch sein» Buchhandlungsgehilfe G. wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 StGB zu 300 resp. 20 M. Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagten legten, gegen dieses Urteil Revision beim Reichsgericht ein, die sie in der Hauptsache damit begründeten, das erkennende Gericht hättet sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, daß das Reichsgericht schon einmal die betreffenden Bilder von der Anklage der Unsittlichkeit freigesprochen habe. Es sei auch nicht festgestellt worden, daß die? Bilder objektiv unsittlich wirkten, sondern daß sie geeignet seien, als unzüchtige aufgefaßt zu werden. Auch spreche die Art ihrer Verbreitung dagegen. Das Reichsgericht aber war der Ansicht,' daß die relativen Umstände der „Unzüchtigkeit“ immer einer anderen Beurteilung unterliegen könnten, und hier die Auffassung des Vorderrichters keinen Rechtsirrtum erkennen lasse. Daher sei eine Beurteilung der Bilder unter verändertem Gesichtspunkt sehr wohl angängig. Unzweifelhaft sei der Zusatz: „nur für Künstler“ nur zum Schein gebraucht und um das Inserat beachtenswerter erscheinen zu lassen, denn einmal sei „Sekt“ ein Blatt, das von Künstlern wohl wenig gelesen würde, anderseits aber hätten die Angeklagten ohne zu prüfen, ob Künstler oder nicht, an jeden Besteller gesandt und fast ihren ganzen Vorrat verkauft. Der Begriff der Unzüchtig keit aber sei einwandfrei festgestellt durch die Tatsache, daß das’ Geschlechtliche besonders betont sei und das Sinnenreizende be-' sonders hervortrete. Die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen 2 D 1069/11.) Sitzgelegenheit für die Verkäufer Urteil des preußischen Kammergerichts. (Nachdruck auch im Auszug verboten In denjenigen Räumen offener Verkaufsstellen, in welchen die' Kundschaft bedient wird, muß nach der bundesratlichen Bekannt machung vom 28. November 1900 für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus reichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitz gelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechung benutzt werden kann. Diese Bestimmungen, die eine Ergänzung der in § 62 Abs. 1 HGB. enthaltenen gesundheit lichen Vorschriften bilden, sind, wie die Rechtsprechung lehrt; aufs strengste auszulegen. So muß sich die Sitzgelegenheit in dem Ver kaufsräume befinden, es genügt also nicht, daß den Angestellten etwa in den unmittelbar an den Verkaufsraum anstoßenden Räumen ausreichende Gelegenheit zum Ausruhen geboten ist. Einen derartigen Einwand, daß Sitzgelegenheiten in den Verkaufsräumen über flüssig seien, wenn gleich daneben die Wohnräume des Angestellten lägen, hatten schon Schöffengericht und Strafkammer unter Be rufung auf den Wortlaut des Gesetzes zurückgewiesen Auch das > Kammergericht entschied so und führte aus: Nach dem ersten Satze der Bekanntmachung muß die Sitz gelegenheit „in den Räumen“ vorhanden sein, in denen die Kund schaft bedient wird, also innerhalb des Verkaufsraumes Das Vor handensein einer Sitzgelegenheit in einem Nebenraume genügt also selbst dann nicht, wenn dieser unmittelbar anstößt und einen freien Ueberblick über den Verkaufsraum gewährt. Diese wörtliche Aus legung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Den . mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen soll die Möglichkeit gewährt werden, auch während kurzer Arbeitsunter- - brechungen die Sitzgelegenheit zu benutzen; die Benutzung wird dadurch erleichtert, daß der Angestellte sich nach Beendigung des betr. Geschäfts sofort setzen kann, ohne erst in einen anderen Raum Einführung einer Spielkartensteuer in Algerien. IVom 1. Januar 1912 ab ist in Algerien eine Spielkartensteuer eingeführt, die nach folgendem Tarif erhoben wird: Frank 1. Karten mit spanischem Bild. Das Spiel ohne Rücksicht - auf die Zahl der Karten 0,13 2. Karten mit französischem Bild: Piquetkarten. — Spiele von 36 Karten und weniger 0,30 Pokerkarten. — Spiele von 36 Karten und weniger . 0,60 Whistkarten, auch zum Pokerspiel 0,60 3. Klubkarten (cartes de cercles) und Karten mit aus ländischem, nicht spanischem Bild Das Spiel ohne Rücksicht auf die Zahl der Karten 1, — Die in Algerien hergestellten oder dorthin eingeführten Spiel karten, welche zum inländischen Verbrauch bestimmt sind, dürfen nur in geschlossenen, mit Marke und Stempel der Verwaltung ver sehenen und mit einer Vignette — ohne deren Zerreißung die Oeffnung der Umhüllung nicht erfolgen kann — vollständig beklebten Paketen aus den Fabriken entfernt, vom Zollamt abgeholt, in Verkehr gesetzt oder zum Verkauf gestellt werden. Diese Marken, Stempel und Vignetten dienen zum Nachweise der Erhebung der Steuer. Ihre Anbringung erfolgt unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Fabri kanten oder Einführers. (Journal officiel de la Republique Franaise) Probenschau Schreibwaren von Eduard Dressler. Glaswarenfabrik in Berlin, Ritterstr. 71. Der diesjährige Nachtrag zu Katalog A über Schreibwaren und Büroartikel wurde soeben versandt. Unter den Sondererzeugnissen dieser Firma ist eine umfang reiche Auswahl in Schreibzeugen mit schwarzer Glasplatte und den dazu gehörigen Schreibtischgeräten wie Löscher, Feder leger, Papierständer; Petschafte, Uhren enthalten. Feder reiniger, Leimtöpfe, Tintenfässer einfachster und elegantester Ausführungen, Briefbeschwerer, Markenkästen, Anfeuchter, Aschenschalen, Brieföffner usw. ergänzen die große Auswahl dieser erstklassigen Waren. Die Firma Eduard Dressler in Berlin hat ihre Erzeugnisse in zwei verschiedenen Katalogen bequem und übersichtlich geordnet und versendet Katalog A an Schreib warengeschäfte und den Katalog D an Firmen des Glas-, Porzellan-, Haus- und Küchengerätfaches.