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296 PAPIER-ZEITUNG Nr. 8 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anträgen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Schirting auf Papier kleben Zur Frage 11786 in Nr. 6. Es kommt nicht allein darauf an, ob der zu beklebende Karton mehr oder weniger weid ist, sondern auf die Gewebeappretur des verwendeten benirtings. ist dessen Gewebe mit Chinaerde oder Talkum (Speckstein) in der Starke- appretur genügend gefüllt, so wird grauer Karton bei dem Be- kieben nie durcnschimmern und das Weine des Gewebes abdunkeln. Dagegen hat schittonappretiertes Gewebe, welches nur leicht .ge- stärkt und nicht kalanariert ist, diesen Uebelstand. Setzt man dem Klebstoff vorgenannte Füllmittel, welche feinst gemahlen, besser noch, geschlemmt sein müssen, in solcher Menge vei, daß Streich- und hiebetanigkeit nicht beeinträchtigt weraen, was man leicht erproben Kann, so erspart man nicht nur ein vorheriges Bestreichen grauen Kartons mit weuser Farbe, spndern man erzielt seihst mit minderweisem, billigerem Karton tadellos weine Flachen. Auf alle Falle ist aber das nalanaern von Vorteil, wen nie baden des Ge webes breitgedruckt und dadurch die Lucken des stoftes geschlossen werden, weiche zum Durcnschimmern so viel beitragen. L. J. Lackieren von Pappe 11809. Frage: Auf welche Art stellt man auf braunen Leder pappen billigen abwaschbaren Lack-Anstrich her, und von welcher i irma kann man ihn bezienen i Aniwurt: Die verscmedenen Lackiermittel sind in Wei- chelt’s Buntpapier-kabrikation (Verlag aer Papier-zentung, Preis gebunden 1b M.) autgeruurt und ire bereitungsweise bescurneven. Die Maschinen, mit ueren Huie der LacK aui rappen autgetragen wird, sind aunlicn aenj engen, weicue für verscmedene in der Buntpapiertavrkation vornonmende Arbeiten benutzt werden, und iure bescnreipung ist gieicuralls in aem genannten werke entnalten. Bezugsquellen lur fertige Lacktarven Kann Frage steller durch Kieme Anzeige in der Fapier-zeitung sucnen. Abruifrist 11810. Frage: Wir schlossen mit einer Fabrik ein Quantum Bastpapier, abzunehmen innernaib eines Janres, ad. wir ermelten daraut am 1». Oktober 1910 nie Bestätigung, die wir jeaocn in folge einiger Irrtümer zurücksanaten und am 19. 11. 191dm richtiger Ausführung erhielten. In dem ADschlul war auch die Anfertigung von Abreirollen für Papierapparate mit übernommen; am 2o. 11). 1911 erteilten wir der fabrk erneut unseren Abruf und erhalten darauf den Bescheid, dals der Abscnlul erledigt wäre. Das Werk stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dat der Abschluß vom Lage der uns zuerst eingesandten Bestätigung datiere. Wir versuchten der Fabrik klarzulegen, daß der Standpunkt irrig wäre, sie lehnt es jedoch nach wie vor ab, den Abruf auszufünren. Nach unserer Ansicht hat die Fabrik auch die Verptlicntung genabt, uns zur Ab nahme eine Nachfrist zu geben. Ist die Fabrik noch verpflichtet, solange sie diese Nachfrist nicht gewährt hat, Abrufe auszutünren ? Antwort: Die Abrutstrist lauft von dem läge, an weicnem der Vertrag zustande gekommen ist. Dies kann der 18. Oktober 1910 gewesen sein, wenn aie Irrtümer in der Bestätigung nebensäch- lichter Art waren, oder der 19. November 1910, wenn die Irrtümer wesentliche Punkte berührten. Aber auch wenn die frühere Frist gilt, durfte die Fabrik den am 25. Oktober 1911 erteilten Abruf nicht ablehnen, falls die Abschlußmenge noch nicht abgerufen war. Wenn der Kaufer mit dem Abruf in Verzug kommt, muß ihm der Verkäufer erst eine angemessene Nachfrist zur Erteilung des Abrufes geben, und erst nacn erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer vom Vertrag in bezug auf den Rest zurück treten. Provision und Tätigkeit des Reisenden 11811. Frage: Ich bin seit 1. November 1911 als Reisender mit einem Gehalt von HO M. und 3 v. H. Provision nebst Ver trauensspesen auf 3 Monate zur Probe angestellt. Der Geschäftsherr hat mündlich mit mir 3 v. H. Provision ausgemacht wegen des niedrigen Gehaltes; jetzt bei Auszahlung bestreitet er das mit der Begründung, daß er niemals mehr als 2 v. H. Provision gebe. Da er mir doch höhere Provision mündlich zugestanden hat, so muß er, trotz seiner Angabe, doch wenigstens eine höhere Provision als 2 v. H. geben. Bin ich im Recht ? Ferner läßt er mich manchmal erst am Mittag auf Reisen gehen (nur Tagestouren), während er mich am Vormittag im Büro beschäftigt. Kann ich dagegen etwas machen ? Antwort: Wenn Fragesteller nachweisen kann, daß der Geschäftsherr ihm mündlich 3 v. H. Provision zugesagt hat, so ist diese Vereinbarung gültig. Ob der Geschäftsherr berechtigt ist, den Reisenden auch mit Büroarbeiten zu beschäftigen, hängt vom Ortsgebrauch in Geschäften gleicher Art_ab. Für die Zeit, welche er auf dem Büro zubringt, hat der Reisende aber An spruch auf den Teil der Spesen, welchen er auf der Reise in dieser Zeit erspart haben würde. Kassabuch mit Wareneingang und Geschäftsunkosten empfehlenswert zur Steuereinschätzung. Vorrätig gebunden in allen Stärken, sowie lose Bogen [51001 Paul Mohr, Grünberg i. Schl. Kreppservietten In allen Grssen fertigt die Firma [39597 Mathias Lüttgen, 6. m. b. II., Hamburg, “W 1 Rollen- und Krepp-Papierfabrik Mzs/er EPreise oraks C/. /Tct^ÄO. Bienengräber&Heintke g Plauen Mogt # 5 Rollen-uKloseltpapierfabr.$ friseurrollen.Butterbrotpapiere! 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