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Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 3, S. 66 Teer, Pflanzenteer oder Holzteer. Die als Glutrin (Teer, Pflanzen oder Holzteer) bezeichnete Ware, deren Herstellungsland unbekannt ist, stellt sich als eine .zähe, braunschwarze Flüssigkeit dar. Sie läßt sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen. Auf Zusatz von Wein geist entstehen flockige Ausscheidungen. Ihre Dichte beträgt 29,7° Be bei 15° C. Die chemische Untersuchung ergab folgende, Bestandteile: 48,55 v. H. Wasser, 9,49 ,, „ Mineralbestandteile, 11,90 ,, „ gerbende Stoffe, 30,06 ,, „ andere organische, nicht gerbende Stoffe. Die Mineralbestandteile enthalten Kalk, schweflige Säure unda Schwefelsäure; die Säuren sind an Kalk gebunden. Die organischen Bestandteile bestehen aus gerbenden und nicht gerbenden, dextrin artigen Stoffen. Die Ware stellt die nach besonderem Verfahren behandelte Sulfitabfallauge dar, die bei der Herstellung von Holz zellstoff für die Papierbereitung aus Holz als. Nebenerzeugnis ge wonnen wird. Die dextrinartigen Stoffe sind durch Einwirkung der Sulfitlauge unter Druck aus dem Lignin entstanden, sie stehen chemisch dem Dextrin sehr nahe, auch verdankt ihnen die Ware« ihre Klebkraft. Trotzdem kann sie nicht als Dextrin angesprochen; werden, weil solcher bei ihrer Herstellung nicht verwendet worden ist und es sich nur um dextrinähnliche Bestandteile handelt; sie ist vielmehr wegen ihres erheblichen Gehalts an gerbenden Stoffen als’ ein nicht besonders genannter Gerbstoffauszug anzusprechen. Da ihre Dichte über 28° B beträgt, ist sie wie fester Gerbstoffauszug nach Tarif-Nr. 384 mit 28 M. für 1 dz. zu verzollen. (W. V. Stichwort „Gerbstoffauszüge" Ziffer 2 und Anmerkung 1.) Der Umstand, daß die Ware nicht zum Gerben, sondern in Eisengießereien als Bindemittel des Kernsandes dienen soll, kommt für die Zollbe- handlung nicht in Betracht. Falls die Ware als Erzeugnis eines Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Staats eingeht, unterliegt sie einem Zolle von 8 M. für 1 dz. (Cöln, 27. 11. 11.) Bemerkung. Nach einer Mitteilung des Kgl. Preuß. Finanz-' ministers besteht der Verdacht, daß die den Gegenstand der vor stehenden Auskunft bildende Ware infolge der irreführenden Be-' Zeichnung als Teer, Pflanzenteer oder Holzteer von vielen Zollstellen zollfrei abgelassen wird. ; Gebrauchte Papiertrockenfilze. Die als Filzabfälle bezeichneten Warenproben bestehen in kleinen Abschnitten von gebrauchten Papiertrockenfilztüchern, die teils nur geringe Spuren des Gebrauchs aufweisen, teils auf einer Seite in mehr oder minder erheblichem Maße verbrannt sind. Webetechnisch stellt sich die Ware, die in Ab schnitten von % bis 8 m Länge und 1 bis 3 m Breite eingeführt wird, als ein aus Schafwolle unter Beimischung nur geringer Mengen anderer Tierhaare hergestelltes, mit einer Filzdecke versehenes? Doppelgewebe dar, das ähnlich wie die Drehergewebe durch in der Schußrichtung eingewebte starke Gespinstfäden gegen das Ausl einanderziehen besonders widerstandsfähig gemacht worden ist. Das Gewicht beträgt auf 1 qm Gewebefläche 3 kg und mehr. Die Ware soll nach Angabe des Fragestellers nur zum Ausfüttern von leichten Kaninchen- und Hühnerställen sowie Taubenschlägen, allenfalls zum Ueberdecken von im Freien liegenden Waren ver» wendet werden können. Befragte Sachverständige haben jedoch angegeben, daß Waren von Beschaffenheit der Proben bei der Her stellung von Filzschuhen und Filzpantoffeln, die mehr oder weniger, verbrannten Teile zu Zwischensohlen, auf die noch eine dünne Leder, sohle genäht wird, Verwendung finden. Die Abfälle sind in nor wegischen, schwedischen und dänischen Papierfabriken aufgekauft. Sie stammen von teils in Deutschland teils in anderen Ländern her gestellten Papiertrockenfilztüchern. Derartige Waren sind als andere weit nicht genannte Wollengewebe im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 qm Gewebefläche nach Tarif-Nr. 432 mit 135 M. für 1 dz zu verzollen. Ob die Ware ursprünglich im deutschen Zollgebiet her- gestellt ist, ist auf die Zollbehandlung ohne Einfluß. Ihre vom Frage steller gewünschte zollfreie Ablassung als Abfälle von Gespinstwaren nach Tarif-Nr. 543 würde nur zulässig sein, wenn die nach der Be schaffenheit der Ware mögliche und vom Fragesteller beabsichtigte Verwendung zu anderen Zwecken wie die Rohwolle, aus der sie her gestellt ist, durch weitgehende Zerkleinerung ausgeschlossen würde. (W. V. Stichwort „Filztücher", Stichwort „Gewebe" Ziffer 2e und Stichwort „Abfälle" Allgemeine Anmerkung.) (Dresden, 28. 10. 11.) Gebrauchte Papiertrockenfilze. Die Ware, als deren handels übliche Bezeichnung gebrauchte Filze angegeben ist, besteht aüs Abschnitten wollener Gewebe, sogenannter Filztücher. Sie soll in Stücken verschiedener Größe eingeführt werden. Das Herstellungs land und der Verwendungszweck sind unbenannt. Die Ware ist als anderweit nicht genanntes wollenes Gewebe nach Tarif-Nr. 432 zu verzollen, und zwar Probe 1, von welcher 1 qm Gewebefläche mehr als 700 g wiegt, mit 135 M. und Probe 2, von der eine solche Gewebe fläche mehr als 200 bis 700 g wiegt, mit 175 M., v. 150 M. für 1 dz. (W. V. Stichwort „Filztücher" und Stichwort „Gewebe" Ziffer 2e.) Der vertragsmäßige Zollsatz von 150 M. für 1 dz kommt nur in An wendung, wenn die Ware Erzeugnis eines Tarifvertrags- oder meist begünstigten Staats ist. (Altona (Lübeckische Oberzolldirektion), 18. 10. 11.) Adolph FiegdyPapierfabrihen Zentral-Kontor: BERLIN C 19, Wallstrasse 13 Fabrik-Marke □□□□□□□□□□□□□ Fabriken: Copitz bei Pirna a. d. Elbe Taubenheim a. d. Spree 1. 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