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Erscheint Jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß Donnerstag und Montag abends Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland -; vierteljährlich 5 M. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier und Schreibwaren-Fabrikation und -Handel Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: Pappwaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben von Dr.-Ing. CARL HOFMANN Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat Berlin SW 11, Papierhaus, Dessauer Str. 2 Telegramm-Adresse: Papierzeitung Berlin. Fernsprecher: Berlin AmtLützow, Nr.787 Postscheck-Konto Berlin Nr. 2428 Preise der Anzeigen Die Petitzeile von 3 mm Höhe 50 mm (1/4-Seite) Breite 50 Pf. Umschlag bis 80 Pf. Cmal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 104 » » » • » » Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Erfallungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler Alleiniges Organ der Freien Vereinigung Deutscher Tintenfabrikanten. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrie, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker. Organ des Vereins Berliner Feinpapier-Grosshändler Nr. 8 Berlin, Sonntag, 28. Januar 1912. XXXV11. Jahrg, Alle Postanstalten und Teilungen zum Preise von Ausland mit Postzuschlag) kostet für In- und Ausland Der vierteljährliche Buchhandlungen nehmen Be- 1 M. für das Vierteljahr (im an. Bezug unter Streifband 5 M. das Vierteljahr. Postbezug kostet in: und beim Deutschen Postamt in Konstantinopel 151/2 Piaster in Silber Norwegen 1 Krone 53 Oere Oesterr.-Ungarn 1 Krone 80 Heller Rumänien 3 Frank Rußland 1 Rubel Schweden 1 Kr. 55 Oere Schweiz 1 Frank 90 Cts. Serbien 2 Frank 11 Cts. Belgien 1 Frank 87 Cts. Bulgarien 2 Frank 85 Cts. Dänemark 1 Krone 25 Oere Aegypten 156 Milliems Italien 2 Lire 90 Cts. Luxemburg 1 Mark 90 Pf. den Niederlanden 95 Cents Deutsche Postämter nehmen auch Bestellungen auf einen Monat (für 34 Pf.) oder auf zwei Monate (für 67 Pf.) entgegen, I N H Papierfabrikation und Großhandel! Weltmarkenrecht 257 Baisse-Klausel bei Papier-Abschlüssen . , . 258 Leimfestes chinesisches Streichpapier . . . 3 258 Schwedische Wandpappe 258 t Georg Kück Matrizenpappe 259 Verein der Zellstoff- und Papier - Chemiker Hauptversammlungs-Bericht .260 Märkte 262 Eins, glatt gestreift Zellstoffpapier (Schiedspruch) z64 apter-Verarbelilng, sutngewerve: . Berliner Typographische Gesellschaft.... 267 Behördliche Druckauiträge in Bayern . , . 267 Buchgewerbliche Vorträge in Leipzig . . 267 E? . 26% k Kalenderschau . 269 aAus den Typographischen Gesellschaften . . 269 ALT [ Geschäftslage der Wiener Druckereien . . . 269 LKleine Mitteilungen, Eingänge . 270 270 Scni eibwaren-Handel: Papier-Verein Berlin und Provinz Brandenburg 271 Reinverdienst des Schreibwarenhändlers. . . 271 Lohnbeutel 271 Erfindung des Abreißkalenders? ..... 272 Spielkarten-Abstempelungsstellen in Oesterreich 272 Unzüchtiges Bilderwerk, Probenschau . . . 272 Geschäfts-Nachrichten 282 in Deutschland patentierte Erfindungen , . . 286 Jeutsche 288 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarii-Auskunite im 290 Postscheck verkehr 292 Warenzeichen z94, Briefkasten . . ... 296 Weltmarken recht Von Dr. Martin Wassermann, Rechtsanwalt zu Hamburg Den Lesern dieser Zeitschrift gegenüber bedarf es keines Hin weises, welche außerordentlich wichtige Rolle im Verkehr die Fabrik- , und Handelsmarke, oder wie man heute sagt, das Warenzeichen spielt. Es ist bestimmt, nicht immer im Heimatsstaate, sondern oft auch in fremden Ländern Zeugnis abzulegen für seinen Herrn; es dient dazu, die Echtheit der Ware im In- und Auslände zu ga rantieren. Dadurch bildet die Marke eine der wirksamsten Waffen, deren sich der Fabrikant und Händler im wirtschaftlichen Kampfe be dient. Eine gut eingeführte Marke stellt einen wertvollen Vermögens bestandteil dar; — je größer ihr Wert, deste größer sind aber auch die Anfechtungen, denen sie seitens unlauterer Elemente ausgesetzt ist. In allen zivilisierten Staaten empfindet man deshalb das Be dürfnis nach einem wirksamen gesetzlichen Schutz gegen Imi tationen oder ähnliche Angriffe. u ma bu Allerdings weichen die Systeme, welche in dem verschiedenen Ländern hinsichtlich des Markenschutzes gelten, wesentlich von einander ab. Insbesondere lassen sich zwei Gruppen unterscheiden, je,nach den Voraussetzungen, an welche der gesetzliche Schutz geknüpft ist. Das erste System gewährt den Schutz demjenigen, der die Marke zuerst verwendet hat. Hier schafft die Benutzung des Zeichens ein Recht, welches vielleicht mit dem Erfinder- oder Urheberrecht verglichen werden kann.* Es entsteht in_der Person desjenigen, der die Marke erfindet oder die etwa bisher herrenlose Mark, ergreift und als Bezeichnung seiner Waren in den Verkehr Ahv Dfonnin kostet die Papier - Zeitung für die 4 rlclg Monate Februar und März d (17 Nummern) am Postschalter oder beim Briefträger bestellt. einführt. Die Hinterlegung der Marke bei einer Behörde hat bei diesem System nur die Bedeutung, ein Beweismittel für das bereits erworbene materielle Recht zu schaffen. Dieses System beherrscht insbesondere das französische Recht und die Gesetze derjenigen Staaten, die dem Beispiele Frankreichs gefolgt sind. Das ausgesprochene Gegenstück zu diesem Prinzip bildet das deutsche Markenrecht, welches gar keinen Wert auf die Benutzung der Marke legt, sondern den gesetzlichen Schutz ausschließlich dem jenigen gewährt, für den die Marke in das beim kaiserlichen Patent amte geführte Warenzeichenregister eingetragen ist. Beide, Systeme, haben ihre Licht- und Schattenseiten: das deutsche den Vorteil der Verkehrssicherheit, .den Nachteil eines allzu starken Formalismus; das französische den Vorteil der Rück sichtnahme auf Billigkeit, den Nachteil schwieriger Beweisführung. Die Gesetze der übrigen Länder schließen sich mehr oder weniger eng an das eine oder andere System an, weisen teilweise auch Zwischen stufen und Nuancen auf; kurzum, es zeigt sich-auf diesem Gebiet ein ziemlich buntscheckiges Bild. Diese Ungleichheit hat große Nachteile für denjenigen im Gefolge, der für seine Waren den Welt markt zu erobern sucht. Der ungeheure Aufschwung, den Deutsch lands Handel und Industrie im Laufe der letzten Jahrzehnte er fahren haben, .und der die deutschen Produkte in alle Länder der Welt führt, bedingt es, daß wir Deutschen diesen Mangel am deut lichsten empfinden; und es ist daher natürlich, daß in letzter Zeit gerade in Deutschland der Ruf nach Abhilfe wiederholt laut ge worden ist. — w Eine Anzahl auf dem Gebiete des Markenrechts erfahrener Männer haben sich neuerdings zu einer „Gesellschaft für Welt- markenrecht" vereinigt, um diese Bestrebungen zur Verwirklichung zu führen. Allgemein ist man darüber einig, daß die Verwirklichung des Gedankens ernste und langjährige Arbeit erfordern wird, und daß es in erster Linie nötig ist, durch Vergleichung.der Gesetze der einzelnen Staaten miteinander ein völlig klares Bild über den jetzigen Zustand zu schaffen. In diesem Sinne will man zunächst in enger Fühlung mit den maßgebenden Kreisen des Auslandes,