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Vergilben von holzschliffreiem Rohpapier? 11801. Frage: Ein Abnehmer beklagt sich bei mir, daß ihm von Etiketten, die auf Chromopapier von holzschliff freiem Rohstoff druckt sind, ein Teil mit der Zeit braun geworden ist. Dabei liegen die braunen Etiketten nicht zusammen, sondern sie sind mit weiß gebliebenen durchschossen, es ist also in den Paketen immer ein Teil weiß gebliebener Etiketten enthalten, auf die wiederum ein Teil folgt, der braun geworden ist. Die weiß gebliebenen Etiketten zeigen ungefähr noch die richtige Färbung, in der das Chromo papier von mir vor etwa 10 Jahren geliefert worden ist. Wie Sie hieraus ersehen, handelt es sich um altes Lager, und es wird wahr scheinlich schwer sein, die wirklichen Ursachen des gerügten Uebel- Standes festzustellen. Mein Abnehmer hat auch nicht die Absicht, mich in irgend welcher Form für den Fehler verantwortlich zu machen, und das wäre ja auch schon durch die seit der Lieferung vergangene lange Zeit ausgeschlossen, es liegt ihm und mir vielmehr daran, einen Anhalt dafür zu haben, wodurch etwa der Fehler ver anlaßt worden sein könnte, damit für die Zukunft bei der Einla gerung dieser Drucksachen darauf Rücksicht genommen werden kann. Antwort: Die Rückseite eines Teiles der Drucke ist gelblich, eines anderen Teiles weiß. Beim Einreißen des gelblichen Pa- pieres sieht man, daß diese Färbung sich durch den ganzen Papier körper erstreckt. Wäre das Papier durch Einwirkung von Licht und Luft vergilbt, so würden die Ränder dunkler erscheinen als die Mitte des Blattes. Dies ist nicht der Fall. Daher erscheint die Annahme berechtigt, daß das Rohpapier schon vor dem Streichen und Bedrucken teils gelblich, teils weiß war, also wahr scheinlich verschiedenen Anfertigungen entstammte. Buchführung der G. m. b. H. 11802. Frage: In § 41 des Gesetzes betr. die G. m. b. H. heißt es: Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für ordnungsmäßige Buch führung der Gesellschaft zu sorgen. Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Ge schäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Ist eine G. m. b. H. verpflichtet, doppelte Buchführung zu haben, oder ist einfache Buchführung, bei welcher Gewinn- und Verlust- Rechnung njcht aufgestellt werden kann, gesetzlich zulässig ? Das Gesetz schreibt ja die Art der Buchführung nicht vor, sondern ver langt nur ordnungsmäßige Buchführung und am Schlüsse des Ge schäftsjahres Gewinn- und Verlustrechnung. ' 1 Antwort: Unter ordnungsmäßiger Buchführung versteht man solche Buchführung, die es ermöglicht, den Gang des Ge schäfts und den Stand des Unternehmens genau zu verfolgen. Dies ist auch bei einfacher Buchführung möglich; und diese ist deshalb auch für die G. m. b. H. zulässig. Gewinn- und Verlust rechnung läßt sich auch bei einfacher Buchführung aufstellen. Umzugskosten 11803. Frage: Wir stellten am 1. Juli 1911 für unsere Zweig niederlassung einen Filialleiter an, der aber, weil ihm anderweitig eine besser bezahlte Stellung angeboten wurde, uns am 15. November zum 31. Dezember kündigte. In der Voraussetzung, (wenngleich dieses natürlich nicht besonders betont wurde), daß der Erwähnte längere Jahre für unser Haus tätig sein würde, zahlten wir ihm vor einigen Monaten 150 M. als Zuschuß zu seinen Umzugskosten. Können wir Zurückerstattung dieses Betrages beanspruchen ? Wir sind dieser Ansicht, da wir die Summe in dem Glauben zahlten, daß wir an dem Erwähnten einen treuen Mitarbeiter gewonnen hätten, der für die ersten Jahre an einen Stellungswechsel nicht denken würde. Antwort: Da Fragesteller die Umzugskosten bedingungslos gezahlt haben, so haben sie keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe. Zerstörung der Klebkraft von Gummiarabikum bei Fensterbrief umschlägen 11804. Frage: Soviel mir erinnerlich, brachten Sie im Jahr gang 1909 oder Anfang 1910 in Ihrem Blatte eine längere Abhand lung über Schwinden der Klebkraft von Gummiarabikum bei Fenster kuverts von .Herrn Dr. Schmidt. Ich kann den Artikel nicht finden und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Nummer und Seitenzahl mitteilen würden. — Gleichzeitig wollen Sie mir bitte mitteilen, ob Sie in der Zwischenzeit weitere Artikel über diesen Gegenstand gebracht haben oder ob Ihnen weitere Erfahrungen aus der Praxis in dieser Angelegenheit zu Ohren gekommen sind. Mir liegt jetzt die Beanstandung eines Kunden vor, der vor Jahresfrist Fenster kuverts bezogen hat und heute wegen schlechter Gummierung Klage führt. Angestellte Versuche mit den eingeforderten Mustern haben aber ergeben, daß nur der Teil der gutgummierten Klappe die Kleb kraft verloren hat, der in die Fläche des Fensters hineinragt. Die äußere Besichtigung dieser Muster zeigt an der gleichen Stelle eine leichte Bräunung der Gummierung, die jedenfalls ein Zeichen für die stattgehabte chemische Veränderung der Gummiarabikum-Schicht ist. Anbei zwei Muster, die Ihnen das Gesagte beweisen sollen. Antwort: Der hier erwähnte Aufsatz von Dr. Werner Schmidt ist in Nr. 39 von 1909 abgedruckt. Er behandelt die Klebefähigkeit von Gummi arabikum unter der Einwirkung von Druckerschwärze, aber der Firnis im Fenster-Aufdruck scheint genau so zu wirken. Tara bei Bogenpackpapier 11805. Frage: Eine hiesige Papiergroßhandlung berechnet der Kundschaft Bogenpapiere brutto für netto, also einschließlich Pack bogen, Packbretter und Bandeisen. Die Verpackung beträgt beim Format 75x 100 cm bei einem Ballengewicht von 125 kg netto 8—10 kg. Es handelt sich um bessere Zellulosepapiere, die von der Papierfabrik netto gewogen berechnet werden. Bietet das Gesetz: eine Handhabe, um gegen diese Firma vorzugehen ? Antwort: Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten wird Packpapier brutto für netto berechnet, jedoch wird das Gewicht der Holzrahmen abge zogen. Das Berechnen der Packbretter und Bandeisen ist dem nach nicht zulässig. Diese Bedingungen gelten für den Verkehr der Papierfabriken mit ihren Abnehmern. Wir kennen kein Gesetz, das eine Handhabe böte gegen die Berechnung der Groß handlung. Der Kunde muß durch Prüfung der Ware und der Rechnung selbst dafür sorgen, daß er nicht übervorteilt wird Auskneifender Schuldner 11806. Frage: Wie ist einem Schuldner, welcher im Besitze von Geld ist, der sich aber stets, wenn man ihn fassen will, zum Schein nach dem Auslande polizeilich abmeldet, beizukommen ? Das Einwohner-Meldeamt erklärt nur, „er ist abgemeldet und somit ist für uns die Sache erledigt". Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Schuldner, die mit derartigen Kniffen arbeiten, lassen sich nur durch Er mittelung ihres tatsächlichen Aufenthalts oder der Orte, an denen sie — wenn auch vorübergehend — anzutreffen sind, fassen. Der mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragende Gerichts vollzieher ist hierüber zu unterrichten und dann verpflichtet, den Schuldner an den angegebenen Orten zu suchen und wo er ihn auch antreffen möge, sei dies, auch auf, der Straße, Pfän dung vorzunehmen. Natürlich kann dies nur ein Gerichtsvoll zieher, der den Schuldner persönlich kennt, oder dem er vom Gläubiger gezeigt wird. Die an solchen dritten Orten vorge- nommene Pfändung kann sich auch nur auf diejenigen Gegen stände erstrecken, die der Schuldner gerade bei sich trägt. Klebstoff für Seidenpapier 11807. Frage: Können Sic uns einen Lieferanten für Klebstoff nennen, den man zum Kleben von Seidenkrepp-Papier verwenden kann, ohne das er durchzieht oder Flecke hinterläßt ? Antwort: Es gibt eine große Zahl von Klebstoffabrikanten, die ihre Erzeugnisse in unserem Blatte empfehlen. Es empfiehlt sich, Muster von diesen Firmen kommen zu lassen und zu er proben. Bezugsquellen geben wir nicht an, um Niemanden zu bevorzugen; da Seidenpapiere meist schwach oder garnicht geleimt sind, so schlägt jeder Klebstoff bei ihnen durch. Je we niger gefärbt der Klebstoff ist, um so weniger fällt das Durch schlagen auf. Bruch des Anstellungsvertrages 11808. Frage: Auf meine Anzeige in der Papier-Zeitung er- hieic ich auch von einer B.er Firma die Aufforderung, mich aus führlich zu bewerben. Ich reichte meinen Lebenslauf usw. ein. • Nach einigen Tagen erhielt ich die Nachricht, mich persönlich vorzu stellen, die Fahrt würde mir, wenn der Anstellungsvertrag zur stände käme, zurückerstattet. Ich reiste am anderen Tage zur Vor» Stellung, der Anstellungsvertrag kam zustande, aber ich sollte erst einen Monat zur Probe arbeiten. Würde mein Chef dann mit meinen Leistungen zufrieden sein, so würde er mich mit ... M. monatlich bei monatlicher Kündigung fest anstellen. Ich mußte mich ver- pflichten, nach Beendigung der Probezeit, wenn diese zur Zufrieden» heit ausfallen würde, in seinem Hause auch weiter unter obigen Bedingungen tätig zu sein. Der Antritt sollte möglichst zum 31. De zember erfolgen, damit ich gleich die Inventur mitmachen könnte, Nach einigen Tagen bekam ich aber von einer anderen Firma aus A. ein Stellenangebot mit demselben Gehalt. Da ich glaube, in dieser Stellung besser vorwärts zu kommen, so nahm ich diese an. . In meinem Schreiben vom 19. d. M. bat ich die B.er Firma höflichst, mich von dem Vertrag zu entbinden. Hierauf erhielt ich beifolgenden eingeschriebenen Brief. Ich trete nun zum 1. Januar 1912 die Stellung in A. an. Welche Ansprüche kann die B.er Firma an mich stellen ? Nach meiner Ansicht können hieraus keine bedeutenden Schwierigkeiten für mich entstehen, denn die B.er Firma konnte sich doch Ersatz schaffen. Außerdem sollte ich erst zur Probe angestellt sein, und die Firma kann garnicht wissen, ob ich überhaupt ihren Anforderungen genügen würde. Sie müßte doch zum 1. Februar Ersatz für mich haben. Antwort: Da Fragesteller von dem Anstellungsvertrag ' einseitig aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, zurück getreten ist, so kann der andere vertragschließende Teil vom Fragesteller Ersatz des Schadens fordern, der ihm durch diesen Vertragsbruch entsteht. Dieser Schaden erstreckt sich in der Regel auf die Kosten für die Beschaffung einer anderen Kraft und auf deren etwaige höhere Entlohnung. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29