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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen« Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet % Erfindung des Angestellten] 11794. Frage: Ich bin bei einer Fabrik als Betriebsleiter ver- tragsmäßig angestellt, und habe mich außer meinen Obliegenheiten freiwillig mit der Fabrikation beschäftigt und eine Reihe Neuerungen entworfen und die Fabrikationseinrichtungen dafür geschaffen. Die Firma hat sich die neuen Fabrikationsgegenstände patent amtlich auf ihren Namen schützen lassen und in den Handel ge bracht, weil ich als Angestellter mich verpflichtet fühlte, die Neu- erungen der Firma zunächst anzubieten. 1. Hat die Firma mich für die Patente und Musterschutze zu entschädigen ? 2. In welcher Höhe ? 3. Bleibt die Erfindung, falls die Firma sie nicht annimmt, mein geistiges Eigentum, und kann ich sie anderweitig verkaufen ? Mein Gehalt und Vertrag lautet nur für den Betrieb, die erfun denen Gegenstände sind keine Fabrikgeheimnisse, sondern neu erdachte Gegenstände für den Gebrauch. Antwort: 1. und 2. Wenn Fragesteller die Neuerungen der Fabrik unentgeltlich überlassen hat, so kann er nicht nach träglich von der Fabrik Vergütung fordern. 3. Wenn Fragesteller der Fabrik eine Erfindung anbietet, und diese die Erfindung nicht erwirbt, so kann Fragesteller sie anderweitig verwerten, denn die Erfindung des Angestellten ist nur dann ohne weiteres Eigentum der Firma, wenn er eigens für die Erfindung von Neuheiten usw. angestellt und bezahlt wird. Versicherung der Privatbeamten 11795. Frage: Von wann an sind die Beiträge für die Privat-. beamtcn-Versicherung zu entrichten ? Antwort: Wie in unserem Aufsatz über diesen Gegenstand in Nr. 103 von 1911 angegeben ist, steht der Zeitpunkt, an welchem das inzwischen vom Kaiser vollzogene Gesetz ins Leben tritt, noch nicht fest, jedoch ist in maßgebenden Kreisen die Ansicht verbreitet, daß dies vom 1. Januar 1913 an der Fall sein wird. Von diesem Tage an werden auch die Beiträge zu entrichten sein. Kalender-Bestellung 1179». rrage: Ein Kunde bestellte bei mir am 18. September 1911 100 Kalendertaschen mit Firma zur Lieferung im Dezember. Die Kalender waren Mitte Dezember versandbereit. Da aber mein Kunde einige inzwischen fällig gewordene Posten aus August 1911 bis Mitte Dezember, auch trotz Aufforderung meines Rechtsanwaltes, nicht bezahlt hatte, und die Klage über diese Forderungen bereits eingereicht war, so hielt ich vorläufig die Kalendersendung zurück und schrieb meinem Kunden am 13. Dezember, daß die Kalender fertiggestellt seien, und ich ihn bitten möchte, mir den Betrag für die Kalender vorher einzusenden. Am 15. Dezember bezahlte mir der Kunde die fälligen Rechnungen, jedoch nicht die inzwischen bereits entstandenen Gerichtskosten. Nachdem ich bisher stets nur durch Mahnung zu meinem Gelde gekommen war, ersuchte ich am 19. Dezember meinen Kunden nochmals, mir den Betrag der Kalender bis zum 21. Dezember einzusenden, andernfalls ich auch diese Angelegenheit meinem Rechtsbeistand übergeben würde. Daraufhin schreibt mir der Kunde am 22. Dezember, daß er auf Lieferung der Kalender verzichte, denn es wäre vorherige Kasse nicht vereinbart. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt habe ich dann am 23. Dezember morgens die Kalender per Post zum Versand gebracht, und die Sendung ist bereits am 23. Dezember abends dem Kunden vorgelegt, der jedoch die Annahme verweigerte. Nach nochmaliger Aufforderung seitens meines Rechtsanwalts zur Abnahme der Ware schreibt der Kunde, daß er keine Verwendung mehr für die Kalender habe, und auch jetzt nicht mehr zur Abnahme verpflichtet sei. Ich bin ebenso wie mein Rechtsbeistand, der Ansicht, daß der Kunde mir nach meiner Aufforderung zur Zahlung erst eine Nachlieferungsfrist stellen mußte, also nicht ohne weiteres verzichten konnte. Würde eine Klage von Erfolg sein ? Antwort: Es stand dem Fragesteller frei, die am 13. De zember fertigen Kalender dem Kunden zu den Bedingungen des Kaufvertrages, d. h. auf Kredit, nicht abzuliefern, weil die un vorschriftsmäßige Zahlungsweise des Kunden seit Abschluß des streitigen Kaufvertrages dem Fragesteller als Beweis dafür dienen kann, daß sich die Vermögenslage des Käufers‘inzwischen verschlechtert hat (siehe § 321 BGB). In dieser Weigerung der Ablieferung konnte aber der Käufer den Rücktritt des Frage stellers vom Vertrag erblicken, daher war auch er an den Vertrag nicht mehr gebunden und demgemäß auch nicht verpflichtet, die Kalender zu übernehmen, als Fragesteller sie ihm am 19. De zember wieder anbot. Der Käufer war nicht verpflichtet, dem vom Vertrag zurückgetretenen Verkäufer eine Nachfrist ein zuräumen. Zur Verfügung gestellte Postkarten 11797. Frage: Wir drucken für eine Großhändlerfirma Post karten in Bromsilber von den uns seitens dieser Firma zur Verfügung gestellten Negativen mit dem Verlagszeichen der Firma. Wenn die Lieferung nicht zur Zufriedenheit des Kunden ausfällt, und er die Karten nicht übernimmt, weil diese, wie wir zugeben, etwas minderwertig sind, keinesfalls aber ein derartiges Gebot, wie der Kunde es uns macht, rechtfertigen, was hat in diesem Falle mit der Ware zu geschehen ? Sind wir verpflichtet, wenn wir uns in Güte nicht mit dem Kunden einigen können und den Klageweg nicht beschreiten wollen, die Karten zu vernichten, oder dürfen wir sie nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit anderweitig verkaufen ? Die Negative gehören uns nicht. Für einen größeren Abschluß wollen wir mit dem Kunden einen Schiedsrichter ernennen, der im Falle nicht mustergetreuer Lieferung den Minderwert, zu dem der Kunde die Ware übernehmen muß, feststellt. Wir haben etwas ähnliches wie das Börsenschiedsgericht (Getreide usw.) im Auge. Ist Ihnen jemand bekannt, der hierfür in Frage käme, oder sind Sie selbst in der Lage, dieses Amt zu übernehmen ? Antwort: Das Urheberrecht an den Postkarten gehört der Bestellfirma, daher darf ohne ihre Genehmigung niemand, auch der Hersteller der Postkarten nicht, diese gewerbsmäßig ver werten. Fragesteller dürfen also die Karten nicht verkaufen. Die Papier-Zeitung ist bereit, bei Streitfällen über den Ausfall von Postkarten das Amt des Schiedsrichters zu über nehmen. Tiefdruck 11798. Frage: In Nr. 94 Seite 3423 bringen Sie ein Protokoll der Berliner Typographischen Gesellschaft zum Abdruck, in welchem über das Mertens-Verfahren, das Blechersche und über das Seilersche Verfahren gesprochen wird. Ich habe nun Interesse für diese Ver fahren und bitte, mit die betreffenden Firmen aufzugeben. Antwort: Das Merten’sche Verfahren wird von der Mertens Tiefdruck G. m. b. H. in Mannheim ausgeübt. Das Blechersche Verfahren ist vom Kempewerk in Nürnberg erworben und wird auf einer von dieser Firma gebauten Maschine ausgeübt. Das Seilersche Verfahren, beschrieben in Nr. 69 der Papier-Zeitung vertritt Herr Wilhelm Geldermann, Berlin-Südende, Potsdamer Str. 30. Jahresabschluß 11799. Frage: Wir haben mit einer Pappenfabrik im No vember 1910 einen Abschluß dahin getätigt, daß wir uns ver pflichteten, 100 000 kg Natur-Holzkarton wie gehabt zur Abnahme im Jahre 1911 zu einem bestimmten Preise zu beziehen; bisher sind aber nur 65 000 kg abgenommen. Die Firma macht uns nun darauf aufmerksam, daß sie die Pappen nach dem 31. Dezember zu dem bisher bedungenen Preise nicht mehr liefern könnte, sondern für die 100 kg einen Aufschlag von 75 Pf. verlangen müsse. Wir haben ihr darauf geschrieben, daß wir einen derartigen Standpunkt nicht anerkennen können, da sie uns eine angemessene Nachfrist für die Abnahme der restlichen Menge von 35 000 kg zu gewähren hätte. Sie setzt jetzt diese Nachfrist für einen Monat, also bis zum 31. Januar 1912, fest und bedingt dabei, daß bis zum 31. Januar 1912 die Lieferung, nicht aber die Bestellung erfolgt sein muß. Wir sind der Ansicht, daß die Nachlieferungsfrist nicht , ange messen ist, und daß die Nachlieferungsfrist für die aufgegebene Bestellung bereits zu rechnen ist und bitten um Ihre Ansicht hier über. Antwort: Im Kaufvertrag ist ausdrücklich festgelegt, daß die Abnahme im Jahre 1911 zu erfolgen hat. Wenn der Ver käufer am 14. Dezember den Käufer darauf aufmerksam macht, daß er den Rest bis Ende 1911 beziehen müsse, und im voraus mitteilt, daß er ihm bei Nichtbezug der gesamten Menge bis Ende 1911 eine Nachfrist von einem Monat gewähre, so hat der Verkäufer unseres Erachtens alles getan, was das Gesetz vor schreibt. Die Nachfrist ist nicht zu kurz, denn der Käufer hat lediglich dafür zu sorgen, daß die Ware eingelagert und bezahlt wird, wozu keine lange Frist nötig ist. Gewichtsspielraum bei Packpapier 11800. Frage: Welcher Gewichts-Spielraum ist bei Packpapier nach oben und unten in Deutschland erlaubt ? Wir lieferten an eine Papier-Großhandlung schwedisches Kraftpapier, und diese Sendung wird uns ohne weiteres zur Verfügung gestellt, weil das Papier 7 v. H. zu leicht ausgefallen ist. Das Papier soll wiegen 34 kg die 1000 Bogen bei Format 75,X 100 cm und wiegt 32,88 kg die 1000 Bogen. Antwort: Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten ist bei Pack- und Rollenpapier unter 25 M. die 100 kg ein Spielraum auf und ab bis zu 6 v. H. und über 25 M. die 100 kg bis zu 4 v. H. zulässig. Im ersten Falle mußte das Ries mindestens rund 34—2 = 32 kg, im zweiten Falle 34—1.4 = 32,6 kg wiegen. Da es 32,9 kg wiegt, ist der Spielraum keinesfalls überschritten.