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106 PAPIER-ZEITUNG Nr. 3 Ausschluß von Kündigungsgründen Reichsgerichts -Entscheid ung Zwei Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft hatten sich in dem Anstellungsvertrage ausbedungen, daß sie im Falle einer Entlassung vor Ablauf des Vertrages, einerlei aus welchen Gründen jedoch mit Ausnahme solcher, die eine Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hätten, ihr Gehalt bis zum Ende der Vertragszeit sofort in bar zu -beanspruchen hätten. Das Reichsgericht hat diese Klausel für nichtig erklärt. Nach § 626 BGB könne nämlich das Dienstverhältnis von jedem Teile ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß bei dem auf eine gewisse Dauer berechneten und auf beider- * seifigem Vertrauen begründeten Dienstverhältnisse unvorhergesehene Fälle eintreten könnten, welche die sofortige Aufhebung des Ver hältnisses erheischten, wenn nicht das Interesse der einen oder anderen Partei in unbilliger Weise geschädigt werden solle. Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechne und die Billigkeit entscheiden lassen wolle, so sei es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken. Auch wenn die Parteien darüber einig seien, daß gewisse Gründe zur Aufhebung nicht berechtigen sollten, könne dies doch nicht ausschließen, daß bei besonderer Gestaltung der Verhältnisse auch solche Gründe die Aufhebung herbeiführten; die Vereinbarung könne nur als Moment bei der Entscheidung über die Frage der Wichtigkeit in Betracht gezogen werden. Nun habe allerdings der Anstellungsvertrag das sofortige Kündigungsrecht wegen wichtiger Gründe nicht direkt ausgeschlossen; er habe es aber dadurch in unzulässiger Weise beschränkt, daß er der Gesell schaft für die wichtigsten Fälle der Ausübung eine Vertragsstrafe auferlegte, welche insgesamt fast einem Drittel des Aktienkapitals gleichkommen konnte. Eine solche Beschränkung der Freiheit der Entschließung sei nichtig. Aber die Klausel verstoße auch gegen die guten Sitten. Die Angestellten hätten sich durch die Klausel gewissermaßen im voraus einen Freibrief für alle denkbaren Pflicht verletzungen auch gröblichster Art ausstellen lassen, mit Ausnahme derjenigen Handlungen, die mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren rechte verbunden waren; dadurch mußte nicht nur ihr Verant wortungsgefühl erheblich geschwächt, sondern mußten sie unter Umständen sogar dafür belohnt werden, daß durch ihre Schuld das Dienstverhältnis für die Gesellschaft unerträglich wurde. Eine solche mit der verantwortungsvollen Stellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft unvereinbare Vertragsbestimmung müsse als un sittlich bezeichnet werden. CI. (Frankfurter Ztg.) Ermittelung des Trockengehaltes an Faserstoffen aller Art erfolgt bei Einsendung oder persönlicher Stoffentnahme, nach anerkannt zuverlässigemVerfahren geg. mässige sr 8 durch Papierprüfungsanstalt Winkler, Leipzig. Behörden Notare, Juristen, Versicherungs-Gesellschaften suchen finden ein von Anfang bis Ende tiefschwarx schrei* bendes Aktenband. Sie das in unserem DERBY schwarz recordl Verlangen Sie unsere Vorzugs-Offerte Bluen & Co. K.-G, Spezialfabrik BERLIN W 35 [am. Auf weiteste Entfernungen konkurrenzfähig ist jeder Kartonnagenfabrikant bei Verwendung unserer neuen automatischen Heftmaschine für Umleg-Klammern Sie versieht die Flachkartons selbsttätig mit den Verschlussklammern, mittels deren die Empfänger die Kartons nach Bedarf selbst zusammenschliessen können. Billiger Klammer- Preis! Grosse Leistung, da die Maschine 20 000 Klammern täglich anschlägt! Verlangen Sie Arbeitsmuster! [50350 Sächsische Cartonnagen-Maschinen-A.-G. DRESDEN >A. 16, Blasewitzer Strasse 21 Berlin^S 14, Dresdener Strasse 68. Barmen, Neuer Weg 7. Stuttgart, Hauptstätter Strasse 77.