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Verkaufspreis einer Papierhandlung 11924. Frage : Es handelt sich um Verkauf einer seit 30 Jahren bestehenden gutgehenden Papierhandlung verbunden mit Buch- binderei und Buchdruckerei in einer Kreisstadt in Ostdeutschland mit einem Jahresumsatz von 35—38 000 M. Konkurrenten sind eine Papierhandlung.mit_Buchbinderei und eine Zeitungsdruckerei. Das Geschäft ist jedoch das bedeutendere und seit 30 Jahren in einer Hand, hat viele Schulen der Umgegend sowie das Gymnasium am Platze als Abnehmer, während die beiden anderen Geschäfte öfter in andere Hände übergingen, und die Papierhandlung zurzeit von Damen geführt wird. Die Stadt zählt 7000 Einwohner und ist in stetem Steigen ’ begriffen, hat ein Gymnasium, Lehrerseminar, höhere Töchterschule, Amtsgericht usw. Das Geschäft' befindet sich in bester Gegend. । Der bisherige Inhaber, der sich seinerzeit in ganz kleinen Verhältnissen niederließ, hat in den 30 Jahren in diesem Geschäft ein Vermögen von über,100 000 M. geschafft. Wie hoch kann,dera Wert der Eirma bei Verkauf des Geschäfts gestellt werden ? Antwort: Der Wert der Firma liegt in dem Ruf und An sehen, welche der gegenwärtige Besitzer durch seine Tätigkeit erworben hat. Der Firmenwert ist also an die Person des Be sitzers geknüpft, und der neue Erwerber des Geschäfts muß sich das Ansehen und den Ruf neu erwerben, sonst wird das Geschäft trotz der alten Firma zurückgehen. Diese ermöglicht allerdings dem Käufer, von Anfang an mit Verdienst zu arbeiten, während bei Errichtung eines neuen Geschäfts meist Zeit vergeht, bis sich ein Kundenstamm ansammelt. Dafür kann ein neues Geschäft moderner eingerichtet werden und hat weder Laden hüter noch faule Schuldner. Daher erscheint es billig, beim Verkauf den Wert der Firma nicht oder nur zu geringem Preis zu berechnen. Wir können die Höhe dieses Preises nicht schätzen, der Maßstab dafür liegt u. E. ausschließlich in der Meinung des Käufers und des Verkäufers. Postkarten-Lieferung 11925. Frage: Mehrere Leser Ihres Blattes bitten um Ihr Urteil in folgender Sache: Wir bestellten im August 1911 bei dem Vertreter der Firma X in A. je eine kleine Partie Künstler-Steinzeichnungs-Postkarten in Ausführung uns vorgelegter Karten, nach Motiven von vorhandenen Postkarten unseres Platzes, lieferbar Anfang Dezember. Im No vember und Dezember sandte X Zeichnungen, die sofort bemängelt wurden; sodann Probedrucke und Kolorite, die abermals beanstandet wurden, da die Fehler der ersten Bemängelung nur teilweise beseitigt waren und die Karten den vom Reisenden vorgelegten Vorlagen in Ausführung nicht entsprachen. Vor allem wurde mangelnde Per spektive, Verzeichnung, unnatürlicher Schatten, der die ganze hintere Partie aufhob usw., als falsch hervorgehoben. Auf diesen letzten Fragebogen setzte einer der Anfrager nur seinen Firmenstempel, ein anderer schrieb aber, daß er die Karten in diesem Zustande nicht annehmen würde, und diesem schlossen sich mehrere andere an. Trotzdem lieferte X ohne nochmalige Probedrucke die anscheinend in nichts geänderten Postkarten Ende Dezember. Am 27. Dezember stellten die anfragenden 6 Firmen gemeinsam die Karten wegen mangelhafter Ausführung zur Verfügung, was von X. nicht ange nommen wurde. Laut den aus den 6 Sendungen entnommenen Mustern zeigt sich der größte Teil der Karten als Nichtdecker, was nach unserer zweiten Beandstandung von X anerkannt wurde, und die er sich erbot, zu ergänzen. Wir fühlen uns aber ferner berechtigt, die Annahme der Karten zu verweigern, weil auf Karte 1 die Wasser- und Erde-Partie ohne jede Farbenabtönung (x Wasser, x X Land) ist. Außer den Nicht passern herrscht auch Farbenverschiedenheit in der Auflage vor. Karte 2: Perspektive nicht gewahrt ist, wie beiliegendes Muster beweist. (X falsch in der Zeichnung.) Karte 3: Die fehlenden Hinterbeine bemängelt sind, und wir uns nicht zu der Kunstrichtung bekennen können, wo durch Schatten wesentliche Teile eines Bildes ganz verschwinden sollen. Karte 4: Wesentliche Verzeichnungen vorkommen. Karte 5: Unnatürlich helle Stellen sowie auf der linken Seite merkwürdig weiße Fensterkreuze vorkommen. Auf Karte 6 ist außer Nichtpassern nichts besonderes zu be merken. •Die Karten sind bei einem Einkaufspreis von 48 M. die 1000 Stück] 10-Pf.-Karten, und wir halten uns dadurch für berechtigt, dem entsprechende Ansprüche an die Ausführung zu stellen. Um die Sache aber beizulegen, erboten wir uns zuletzt die Karte zum 5 Pfg.- Verkauf mit 22 M. zu übernehmen. X ist nach wie vor bereit, etwaige Nichtdecker zu ergänzen, läßt sich aber sonst auf nichts ein, ver langt also Bezahlung ohne jeden Nachlaß. Antwort: Da die Druckerei die Postkarten mit nicht genauem Passer zurücknehmen und ergänzen will, so ist dieser Teil der Rüge erledigt. Bei Karte 1 durfte die Darstellung des Fluß laufes fortfallen, denn die Teile zu beiden Seiten des Gitters können als Land gelten. Diese Absicht des Malers von X geht auch daraus hervor, daß er die Brücke fortgelassen hat. Auf Karte 2 ist die Schattengebung verfehlt, insbesondere ist„der tiefschwarze_Schatten im Vordergrund und im Torbogen un verständlich, auch ist ein Teil des Gesimses ohne Berechtigung durchbrochen gezeichnet. Diese Mängel lassen die Beanstandung berechtigt erscheinen. Karte 3. Das Fehlen der Hinterbeine vom Pferd durch einen unmöglichen Schlagschatten macht auch_diese Postkarte mangelhaft. Auf Karte 4 können wir keine wesentliche Verzeichnung feststellen. Das Schilf im Vorder gründe ist vom Maler wahrscheinlich eigenmächtig eingezeichnet, gereicht jedoch der Bildwirkung eher zum Vorteil und kann daher mit in Kauf genommen werden, auch wenn in Wirklichkeit dort kein Schilf wächst. Karte 5. Die mit einem Kreuz bezeichnete, etwas hellere Stelle im Hintergrund ist kein erheblicher Mangel. Die weißen Fensterkreuze in den Fenstern der im Selbstschatten liegenden Wand sind unnatürlich und schädigen ein wenig den Eindruck des Bildes, welches aber sonst gut und brauchbar ist. Unseres Erachtens sollten die Postkarten 1, 4 und 6 ohne Nachlaß, die Karte 5 mit mäßigem Nachlaß übernommen werden, während die Karten 2 und 3 größeren Nachlaß vertragen. Wir entscheiden die Höhe des uns angemessen erscheinenden Nachlasses nur, wenn wir beide Teile gehört haben, und diese unseren Schied- spruch_einholen. Abschreibungen 11926. Frage: Wieviel Prozent schreibt man ab an: 1. neu errichtetem Papierfabrikbau aus Eisenbeton ? 2. altem Wohnhaus aus Fachwerk ? 3. neuen Maschinen ? 4. Fabrikutensilien ? 5. Lagerschuppen aus Holz ? A.ntwort: Diese Fragen lassen sich nicht beantworten, weil gesetzliche Vorschriften für die einzelnen Bestände fehlen. Die Abschreibung muß der jährlichen Wert Verminderung ungefähr entsprechen, dann genügt sie dem Gesetz. Nach vielfacher Uebung guter Firmen könnte man empfehlen: zu 1 und 2: 2 v. H., zu 3: 10 v. H, z 4: 20 v. H., zu 5: 10 v. H. Knoten in Braunholzpapier 11927. Frage: Woher stammen die vielen Knoten und Splitter in beiliegendem sat. Braunholzpapier, und wie lassen sie sich ver meiden ? Sind derartige knotige Papiere in der Tütenfabrikation zulässig ? d Antwort: Die Knoten in dem dunkelbraunen Papier scheinen vorwiegend von ungenügend gekollerten Zellstoffästen herzu rühren. Sie lassen sich, falls solcher Aststoff verarbeitet werden muß, schwer vermeiden, etwa durch gründliches Zerfasern der Aeste und sorgfältige Aussonderung der im Stoff bleibenden Knoten durch Knotenfänger. So lange die Knoten nicht so dick sind, daß sie — wie in einzelnen der vorgelegten Mustern — bei der Verarbeitung zu Beuteln Lochbildung veranlassen, sind sie bei Tütenpapier der bemusterten Art zulässig. Umrechnung von Papiergewichten 11928. Frage: Können Sie mir ein Buch empfehlen, in dem mir nähere Erläuterungen gegeben werden, wie man Papiergewichte usw. in Quadratmeterangaben umrechnet, überhaupt wie man Riese usw. berechnet ? Antwort: In Dr. Paul Klemm’s Papier-Industrie-Kalender sind unter „Literatur, Volkswirtschaftliches und Kaufmännisches” eine Anzahl Umrechnungsbücher für Papiergewichte usw. an gegeben. Nächstens werden wir ein sehr zweckmäßiges Buch dieser Art herausgeben und unsere Leser von dessen Erscheinen rechtzeitig benachrichtigen. Bruchfester Karton 11929. Frage: Ich bestellte bei einer Papierfabrik braun weißen Karton, und da sie mir noch nie eine derartige Ware ge liefert hatte, fragte ich an, ob sie mir bruchfeste Ware liefern könnte. Sie bejahte dies und bestätigte mir in der Auftragsbestätigung die Ware bruchfest auszuführen, hatte jedoch kein Ausfallmuster zur Hand. Ich erhielt nun einliegenden Karton, der meinem Kunden nicht genügte, weil die Ware bricht. Die Fabrik weigert sich die Verfügungstellung anzunehmen. Bin ich berechtigt den Karton zur Verfügung zu stellen, oder wie habe ich mich in dieser Ange legenheit zu verhalten ? Antwort: Da nicht nach Muster bestellt wurde, so genügte der Lieferer seiner Pflicht, wenn er gangbare Handelsware der verlangten Art lieferte. Der beanstandete Karton besteht aus einer weißen und einer hellbraunen Deckschicht schwach holz schliffhaltigen Papieres und zwei stark holzschliffhaltigen Ein lageschichten. Der Karton ist 0,6 nun dick und bricht beim Falzen nicht mehr, als man von so dickem Karton erwarten kann. Wir glauben daher nicht, daß Beanstandung Erfolg haben könnte. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29