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Nr. 26/1912 PAPIER-ZEITUN.G Briefkasten Der Frage muß 10-Pf. -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Minderung des Papierpreises um 50 v. H. Zur Frage 11874 in Nr. 22. Ihre Antwort in Nr. 24 erscheint uns wiederholt unrichtig. Nach den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen ist derjenige, der einem anderen Schaden zugefügt hat, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Umsomehr kommt dies im vorliegenden Falle in Betracht, als der Vertreter der Papier fabrik uns aufforderte, das Papier’ bestmöglich; zu verwenden, und mit demyDurchschneiden auf das halbe Format einverstanden war. Es war durchaus nicht notwendig, Erklärungen der Fabrik zu verlangen, denn diese hat auf unsere brieflichen Reklamationen den Vertreter zu .uns gesandt, um mit uns zu verhandeln. Er war demgemäß für den besonderen Fall Bevollmächtigter. Ihre An sicht ist in dem Prozeßfalle unhaltbar, denn wir selbst wurden in einem ähnlichen Falle früher zur Tragung des Schadens verurteilt, obwohl unser minderwertiges „Papier zum Bedrucken von dem Kunden geliefert wurde. Wir sehen garnicht, ein, daß wir_einige 100 M. Verlust durch die Schuld einer Papierfabrik tragen sollen. Wenn wir uns dagegen mit 90 M. Vergütung einverstanden erklären, so dürfte die Fabrik damit mehr als zufrieden sein, da sie im Prozeß falle dies niemals erreichen wird. Kunstdruckerei Buchführung einer G. m. b. H. Zur Frage 11879 in Nr. 22. Der Teil der Antwort, der die Buch führung auf losen Blättern betrifft, ist geeignet, Verwirrung hervor- zurufen. Vorweg sei gesagt, daß es ganz gleichgültig ist, welche Form eine Handelsfirma wählte, ob also G. m. b. H., Kommandit-Gesell schaft, Aktien-Gesellschaft oder offene Handelsgesellschaft, oder ob es sich gar um einen „Minderkaufmann“ handelt. Das Gesetz verlangt lediglich ordnungsmäßige Buchführung, und es ist meist nicht besonders schwierig festzustellen, ob diese Vorschrift erfüllt wurde, selbst wenn das Loseblattsystem angewendet wurde. Bei fortlaufenden Eintragungen in die sogenannten Grund bücher: Tagebücher, (Kladden, Strazzen), Kassabücher, Memoriale usw. bietet das Loseblattsystem keine Vorteile, und logischerweise wird darum niemand diese Bücher als Loseblattbücher führen wollen. Dagegen sind sie heute bei Eintragungen nach Personen, Waren, Arbeiten oder Abteilungen, also bei Kontokorrenten für Gläubiger und Schuldner, die vielfach mit der Bezeichnung „Hauptbücher“ belegt werden, ferner bei Girokonten, Kundenregistern, Preis-, Kalkulations-, Fabrikationsbüchern aller Art fast unentbehrlich geworden. Wenn nun in der eingangs erwähnten Antwort gesagt wird: „Dagegen eignet sich die Buchführung auf losen Blättern oder Karten sehr wohl zur Führung von Nebenbüchern“, könnte der weniger Eingeweihte annehmen, daß sich das Loseblattsystem gerade für diejenigen Bücher eignen solle, die in Wirklichkeit aus praktischen Gründen überhaupt nicht für die neue Methode in Betracht kommen. Da der Fragesteller aber besonders das Kontokorrent meint, das ja auch Hauptbuch genannt wird, im Sinne des Gesetzes aber ein Nebenbuch ist, ist die gegebene Antwort irreführend. Die eigent lichen Hauptbücher im Sinne des Gesetzes, besser gesagt Grund bücher, sind diejenigen, in welche die ersten Aufzeichnungen in chronologischer Reihenfolge gemacht werden (Kassa-, Bank-, Ein-) kaufs-, Verkaufs-, Tagebuch, Memorial usw.), und aus denen man bei ordnungsmäßiger Führung jederzeit den Vermögensstand zu sammenstellen kann. Das Kontokorrent in allen seinen Formen ist im Sinne des Ge setzes ein Nebenbuch, das sich in der Hauptsache als Loseblattbuch eignet. Es besteht aus einzelnen Uebertragungen aus den Grund büchern und kann vor Gericht, ob als Loseblattbuch oder gebundenes Buch geführt, nie beweiskräftig sein, denn beim Uebertragen der ein zelnen Posten sind Irrtümer nicht völlig ausgeschlossen, auch kann ohne Zuhilfenahmejder bezeichneten Grundbücher der Beweis für die Richtigkeit der Kontokorrent-Eintragungen nicht erbracht werden. Stimmen die Eintragungen des Loseblatt-Kontokorrents mit den chronologischen Notierungen der Grundbücher überein, so ist eine ordnungsmäßige Buchführung, die auch dem Gericht genügen muß, nachgewiesen. Und weil die Eintragungen des Kontokorrents auch bei etwaigem Fehlen von Blättern (aber auch im gebundenen Buche können Blätter fehlen oder erneuert sein) stets nachweisbar bleiben, ist der starre Wortlaut eines veralteten Gesetzes längst überholt. Die schätzungsweise in Deutschland bei ersten Anstalten und Firmen im Gebrauch befindlichen rd. 150 000 Loseblattbücher legen beredtes Zeugnis für ihre Zweckmäßigkeit und auch für ihre gesetzliche Zu- lässigkeit ab. Unter diesen Umständen kämpfte wohl jeder Richter •für eine verlorene Sache, der einen Kaufmann lediglich wegen der Führung von Loseblattbüchern verurteilen wollte. Das Urteil der Berliner Handelskammer ist sicher auf die immer hin kurze Praxis und geringe Erfahrung zurückzuführen. Andere Handelskammern wie Cassel, Hildesheim usw., so auch verschiedene im nach dieser Richtung recht altmodischen Oesterreich haben sich für das Loseblattsystem ausgesprochen, soweit es sich dabei um die wirklichen Nebenbücher, also in diesem Sinne Kontokorrente usw., handelt. Auch Handelskammern und sonstige Gegner des zeit- sparenden’und übersichtschaffenden Systems werden mit der Zeit eines Besseren belehrt werden. w e „Vorstehendes müßte bei folgerichtiger X Beurteilung, sowohl auf Loseblattbücher wie auch auf Kartotheken zutreffen. Ob aber das eine oder andere System vorzuziehen ist, hängt davon ab, wie in dieser Beziehung die Auffassungen auseinandergehen, und wie das einzelne Geschäft geartet ist. Jedenfalls hat das Loseblattbuch der Kartei gegenüber den Vorteil, daß die einzelnen Blätter nicht so leicht verloren gehen oder falsch abgelegt werden können, und daß_es infolge_seiner Handlichkeit leichter feuersicher untergebracht werden kann als umfangreiche Kartei-Einrichtungen. Auch bliebe es dem Richter, überlassen, gegebenenfalls festzustellen, inwieweit eine ordnungsmäßige Buchführung vorhanden ist, wenn bei einer vielleicht umfangreichen Kartei viele Karten falsch abgelegt sind, wodurch die schnelle Uebersicht gestört wäre. B. Vulkanisierte Pappe 11921. Frage: In neuester Zeit wird an Stelle von Preßspänen als Isolationsmittel bei Starkstrommotoren mitfolgend bemusterte außerordentlich zähe und harte Pappe verwendet. Ist Ihnen dieses Fabrikat bekannt, und in welcher Art wird esjhergestellt ? Antwort: Die graue melierte Pappe ist außerordentlich zähe und läßt sich auch im eingeweichten Zustande fast gar nicht zerfasern. Dies beweist, daß die Fasern durch chemische Einwirkung miteinander verschweißt sind. Dagegen läßt sich die Pappe ohne Mühe in Schichten trennen, was andeutet, daß sie aus mehreren Lagen entstanden ist. Wir haben es hier also offenbar mit einer Vulkanfiber-Pappe zu tun, die durch Per- gamentieren dünner endloser Papierbahnen mit starker Chlor zinklösung hergestellt wurde, wie dies im Abschnitt „Vulkan fiber” in Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation be schrieben ist. Diese Fabrikation ist in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Hause. Haftung für Kommissionsware 11922. Frage: Von einer Kundin erhielt ich öfter Bilder (aus gemalte Gravüren) in Kommission, deren Empfang ich quittierte: „40 Bilder in Kommission, ohne Verbindlichkeit, erhalten. (Name)". Mit „ohne Verbindlichkeit" bezeichnete ich, daß ich diese Bilder auf Risiko der Kundin in Kommission nahm, denn ich bin zwar für eigene Waren gegen Feuer usw. versichert, aber nicht für fremdes Eigentum. Eines Tages erhielt ich angeblich wiederum eine Anzahl Bilder, und diese sind verschwunden. Ueber diese Bilder ist aber keine Empfangsbestätigung erteilt worden, da ich allein im Ge- schäft_anwesend war und gerade viel mit Kundenbedienen zu tun hatte, i Daß ich Bilder erhalten habe, kann ich mit voller Sicher heit nicht sagen, da ich sehr viel zu tun -hatte. Erreichbare Zeugen sind nicht vorhanden. Kann ich einer Klage entgegensehen ? (Objekt 15 M., reeller Wert etwa 5 M.) Verkauft sind die Bilder nicht worden. Ich habe mich erboten, falls sich die Bilder bei der im Sommer stattfindenden Inventur finden sollten, sie zurückzugeben. Antwort: Der Kaufmann muß auch für Kommissionsware die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden. Aus obigen Angaben des Fragestellers würde der Richter wahr scheinlich folgern, daß er die Ware erhalten hat. Das Fehlen einer Empfangsbestätigung ist kein genügender Beweis für das Gegenteil. Wenn also Fragesteller zu der Zeit, wo sein Lieferer berechtigt ist, Rücksendung der Kommissionsware zu verlangen, ihm diese nicht zurücksenden kann, so muß er ihm den dafür vereinbarten Nettopreis bezahlen. Wasserdichte Pappen 11923. Frage: Ist ein Verfahren bekannt, weiße Holzpappen in der Pappenfabrik während des Fabrikationsganges der Pappen wasserdicht zu imprägnieren? Das Imprägniermittel muß neutral sein, da die Pappe für Nahrungsmittel Verwendung findet. Billig keit des Verfahrens ist dabei Hauptbedingung. Das Eintauchen der fertigen Pappen verteuert den Artikel zu sehr. Antwort: Holzpappen werden in der Regel so hergestellt, daß frisch bereiteter Holzschliff mit sehr viel Wasser aufge schwemmt in die Pappenmaschine gelangt und dort durch eine Rundsiebmaschine entwässert wird. Es ist unmöglich, der so stark verdünnten Aufschwemmung ein wasserdicht machendes Mittel mit Erfolg zuzusetzen, da das Mittel zum größten Teil mit dem Wasser_durch die Maschen des Siebes abfließen würde. Einen geringen Grad von Wasserdichtigkeit kann man dem Stoff erteilen, wenn man ihn im Holländer leimt, wozu sich außer Harzleimung auch Zusatz von Pflanzenleim oder gelöster Stärke bewährt hat; aber hierzu muß der Holzschliff erst ent wässert und wieder aufgelöst werden, was die Herstellung er heblich verteuert. Am wirksamsten und sparsamsten ist es, die fertige trockene Pappe mit fettigen Stoffen, wie Paraffin oder Asphalt, zu tränken.