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Erfindung des Angestellten Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten " 1 ) Der Kläger war von 1888 bis 1904 bei der Vorgängerin der jetzigen Aktiengesellschaft für Glasindustrie vorm. Siemens in Dresden-Heidenau als Werkmeister angestellt. Er war mit Neu einrichtungen beauftragt und sollte auch seine Erfahrungen für Verbesserungen in technischer Beziehung verwenden. Im Jahre 1890 bot er der Firma eine bedeutsame Erfindung im Bierflaschen verschluß an. Die Firma soll ihm damals eine Beteiligung am Gewinn zugesichert haben. Aber erst im Jahre 1900 machte der Kläger Ansprüche geltend und bezifferte nunmehr seinen Anteil auf 300 000 Mark, da diese Summe bei dem Absatz von 201 Millionen Flaschen und dem Reingewinn von 1 % Millionen M. die entsprechende Ent schädigung sei. Auf Zahlung dieser Summe erhob er Klage. Die beklagte Firma machte geltend, es handle sich um eine „Etablissen- ment-Erfindung", die der Kläger als Angestellter unter Mitwirkung des Direktors und mit Mitteln der Firma gemacht habe. Auch sei der wirtschaftliche Erfolg nur wegen des Weltrufs der Firma so be deutend. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden erklärten die An sprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt, setzten jedoch (da sie eine Gewinnbeteiligung von 20.Pf. für 1000 Verschlüsse für angemessen hielten) die geforderte Summe auf 40 000 M. herab. Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils sind für die Zu messung der Entschädigungssumme die Verhältnisse des Jahres 1890 maßgebend. Damals pflegten Erfindungen von Angestellten, die innerhalb des Angestelltenverhältnisses gemacht wurden, nicht besonders vergütet zu werden. Der Kläger hat keinen Beweis da für erbracht, daß seine Erfindung keine Etablissement-Erfindung war, daß er sie vielmehr schon vor seinem Eintritt in die Fabrik gemacht habe. Als Angestellter hatte er auch die Pflicht im Interesse des Unternehmens erfinderisch tätig zu sein. Es widerspricht des halb den Grundsätzen des Unternehmens, eine Gewinnbeteiligung des Angestellten an Erfindungen gelten zu lassen, an denen das Unternehmen die Spesen der Erfindungen und Erfindungsversuche zu tragen hat. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger keinen hohen Lohn erhielt, sondern nur als gewöhnlicher Angestellter bezahlt wurde. Wenn daher die Sachverständigen im vorliegenden Falle dem Kläger eine Vergütung von 20 Pf. für 1000 Flaschen zubilligen, so kann das Gericht dieser Entschädigung zustimmen. Wegen der weiteren Ansprüche dagegen muß der Kläger abgewiesen werden. Das Reichsgericht hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts Dresden im wesentlichen bestätigt; nur bezüglich der Zinsen für das Jahr 1905, die dem Kläger vom Oberlandesgericht abgesprochen worden waren, hat das Reichsgericht noch zugunsten des Klägers entschieden. (Aktenzeichen: I. 10/11. — Urteil vom 31. Januar 1912.) K. M.-L. FRIESES ZEICHEMBLOCK MIT NEUEM PREISGEKRÖNTEM UMSCHLAG. PROSPEHTe UNO PAPIERMUSTER MOstEnFREI DURCH OIE * HELWING SCIE VERLAGSBUOIHARDLUNG InHANNOVER GEORONDET VOR 1606. Zur Fabrikation von: Kalender-Rückwänden, Wandmappen, Plakaten, Schaufenster- und Reklame-Schildern, Luxus- und Ansichtspostkarten, Schachteldecken, Bilder-Rahmen, Reklame- Artikeln, Kassetten etc., ferner für Buchbindereizwecke Kartonnagen. Bonbonnieren. Packungen. Httrappen etc. etc. Hochstein & Weinberg Fabrik moderner [50177 Karton-Pupiere aller Art für alle Zwecke der Papier-Verarbeitung Berlin S 42, Wassertorstr. 50 Spezialität I Extra-Änlertignng von Natur-, Glac- und Phantasie- Karton - Papieren in allen gangbaren Qualitäten, Starken, Farben, Formaten und Dessins Extrastarker Papierloeher (für grössere Kontore) Bestell-Nummer 700 für 7 cm „ „ 800 für 8 cm Louis Leitz, Briefordnerfabrik, Feuerbach (Württ.) [49562