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Ul5^6Ion Großen Rath, bei dem er um Begnadigung etngekommen war, ai- ' . gewiesen worden und der Tag seiner Hinrichtung schon sestzestellt war, * In Bern hat sich der merkwürdige Fast ereignet, daß, nach- s^n Mitschuldiger, NamenS Wenger, der zu bloßer Freiheitsstrafe dem der des Raubmordes angeklagte und seines beharrlichen Leug- verurtheilt war, als der eigentliche Mörder sich selbst angege- »mS ungeachtet zum Tode verurtheilte Chr. Binggeli auch von dem hat. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ablösung der Naturalleistungen an Pfarr- und Schullehne betreffend, vom 22. October 1853. Durch eine unterm 20. August 1844 von der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen an sämmt- liche Specialcvmmissarien -erlassene Beiordnung sind mehrere bis dahin vorgekommene Zweifel über die Ablösung der an geist liche und Schullehne zu leistenden Naturalabentrichtungen auf einseitigen Antrag erledigt worden. Da dies aber nur durch eine »n die Ablösungsbehörden ergangene Anweisung und nur rücksichtlich der Naturalabentrichtungen der Gemeinden geschehen ist, dermal aber es nöthig erscheint, durch eine allgemein zu veröffentlichende Verordnung die Zweifel zu erledigen, welche insonder heit auch bei den Kirchen- und Schulinspectionen, in der Oberlausitz bei den Collaturbehörden, Ungewißheit darüber herbeiführen ILnnten, welche Len Pfarr- und Schullehnen zustehende Befugnisse von der H.23 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (S. 135 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes) enthaltenen Bestimmung, wonach längstens bis zum 31. December d. Js. wegen aller auf einseitigen Antrag Möglichen Grundlasten und Dienstbarkeiten auf Ablösung zu proviciren ist, getroffen werten: so hat das Mi nisterium des Innern für angemessen befunden, die hierüber geltenden und von den Ablösungsbehörden zu beobachtenden Grund sätze, zugleich zur Vervollständigung der denselben unterm 20. August 1844 ertheilten Anweisung, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß zu brmgen. Blos privatrechtliche Rechtsverhältnisse bat das Ablösungsgesetz vom 17. März 1832 der Ablösung auf einseitigen Antrag unterworfen, dagegen von dieser Bestimmung Berechtigungen und Verpflichtungen der Gemeinwesen des Staats, der poli tischen, sowie der Kirchen- und Schulgemeinden, inwiefern die Bercchtigungstitel dem öffentlichen Rechte angehören, 8. 52 s. und K. ausdrücklich ausgenommen. Da nun die Kirchen- und Schulgemeinden kirchenrechtlich, also vermöge eines Titels des öffentlichen Rechts, zu Unterhaltung'ihrer Pfarrer und Schullehrer verbunden sind, und daher, so oft sie dem Pfarr- oder Schullehn rücksichtlich einer Leistung an dasselbe gegenüber stehen, die öffentlich rechtliche Natur dieses gegenseitigen Rechtsverhältnisses, bis zum Erweis des Gegentheils, vermuthet werden muß, so müssen die ihnen, als Gemeinden und nicht etwa auf Grund eines andern, zufälligen Verhältnisses, obliegenden Leistungen an das Pfarr- oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, als solche angesehen werden, mittels deren die Gemeinde ihrer kirchenrechtlichen, mithin auf einem Titel des öffentlichen Rechts beruhenden Verbindlichkeit genügen will, und welche daher der Ablösung auf ein seitigen Antrag nicht unterliegen. Es kann dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen zeither aus den Nutzungen gewisser ihr zugehörigen Grundstücke unmittelbar bestritten, oder vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Reallast eines Gemeindegrundstücks behandelt worden sind, da neben dem privatrechtlichen Titel dieser Reallast der die Gemeinde, als solche, verbindende Titel des öffentlichen Rechts, bis zum Erweis des Gegcnthcils, dergestalt wirksam geblieben ist, daß, auch nach Be freiung des betreffenden Grundstücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderten Fortgewährung der Naturalleistung ver bunden bleiben würde, und daher eine Ablösung dieser Verbindlichkeit der Gemeinde durch eine dem Pfarr- oder Schullehn zu gewährende Geldentschädigung nur im Wege freier Vereinigung stattsinden kann. Ein Anderes würde nur in dem Falle anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein mit einer Naturalleistung an das Pfarr- oder Schullehn schon behaftetes Grundstück an sich gebracht hätte, da solchenfalls ihre Verbindlichkeit nicht aus dem Parochial- oder Schulverbande, sondern aus dem Besitze des pri.atrechtlich verhafteten Grundstücks abzuleiten wäre. Bon der Anwendung dieser Grundsätze ist auch der Fall nicht auszunehmen, wo nicht sämmtliche, sondern nur einzelne der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine Naturalleistung an das Kirchen- oder Schullehn über sich haben, weil, wenn schon bei der ersten Bildung des Parochial- oder SchulverbanLes und bei der ersten Dotirung der Kirchen- und Schulstellen blos eine der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine gewiße Naturalleistung übernommen hat, andere dergleichen Gemeinden aber vielleicht andere Leistungen übernommen haben, oder, sei es nun sogleich ursprünglich davon freigelassen oder bei ihrer viel leicht erst später erfolgten Aufnahme in den Verband damit verschont worden sind. Dagegen find Nalurallcistungen, welche den Pfarr- und Schullehnen nicht von den Pfarr- und Schulgemeinden, sondern von andern Personen, insbesondere auch von einzelnen Mitgliedern der Pfarr- oder Schulgemeinde selbst, aus privatrechtliche« Gründen zu gewähren sind, der Ablösung auf einseitigen Antrag zwar allerdings unterworfen. Allein es ist zugleich eine Folge deS obgedachten obersten Grundsatzes, daß gleichviel ob in Abentrichtungen oder in gewissen Verrichtungen (z. B. Fuhren) bestehende Naturalleistungen, welche entweder allen Mitgliedern einer Pfarr- oder Schulgemeinde, oder gewissen Klassen derselben, nach ganz gleichen oder doch mit Rücksicht auf die Besitzverhältnisse gleichmäßig geordneten Vertheilungsbestimmungen zum Besten der Geistlichen, Lehrer oder Kirchendiener ostliegen, aber, erweislich, nicht vermöge eines blosen Privatrechtstitels auf einem Grundstücke oder Grundstücke«' komplexe haften, als unablösliche Parochiallasten anzusehen sind. Vorstehende, zugleich die Kompetenz der Ablösungsbehörden bedingende Grundsätze haben letztere bei den an sie gelangen den Provokationen zu beobachten.