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Knckau'S. Die Zukunst des Prafidmtm Napoleon hangt von Frankreich, nicht so« »vslaude ab. Za Frankreich ist die Empfindlichkeit und Erregbarkeit gegen äußere Einflüsse so groß, dass schon ein gegründeter Verdacht md vollends die Gewißheit, fremde Mächte wollten sich der Einführung deS erblichen KaiscrthumS, dem Willen der „großen Nation" widersetzen, gerade am ehesten dasselbe herbeiführen könnte. Durch dieses Mittel, zu günstiger Zeil und mit gehöri ger Phrase, z. B. von verletzter Ehre Frankreichs, angewender, könnte Napoleon die Proklamation deS erbliche« KaiserthumS versuchen und durchführen. Ein Barometer für die Zukunft deS Präsidenten liegt in den dmem ßiuanziellea Verbültnissen; denn bei der Stellung, die der „Prinz" einaimmt, rpäre ein finanzielles FiaSco upbe-. dingt der Vorbote seines Falles. EL ist höchst wahrscheinlich, daß L Napoleon schon vor dem Staatsstreiche mit den Wichtigsten der großen Banquier-Häuser in Verbindung stand , daß er durch fie di« Renten in die Höhe treiben und die Umwandclung wög- Kirchmgemeindm aller Füsschen Staaten njedergesetzt werden, bestehend aus cAigeu der angrs^cnstm Hymnologm deS geistli- chen und LaienstandeS, bereu Aufgabe fei» würde: diejmigm geistliche» Lieder zu ermitteln, welche wirklich Gemeingut der deutsch-evangelischen Kirche geworden. Hauptsächlich würden dies die ältern, auü dem 16. und 17. Jahrhundert stammenden Gesänge sein, während die meisten neuern nur in einzelnen Ge meinden Eingang gefunden haben. Zn den gemeinsamen Liedern wäre ein völlig übereinstimmender und zwar möglichst der ur sprüngliche Tert herzustellen. Der so gebildete Kern deutschen KircheagesangeS würde dann in allen dem Unternehmen beigetre» tenen Landeskirchen einzuführen sein und zwar so, daß die eigen- thümlichen in denselben gebräuchlichen Lieder daneben Platz finden. Ach machen ließ und daß endlich die Zuweisung der äußerst ren tablen Lyoner Baha die Entschädigung für jenen Dienst war. Nur der mächtige Beistand der BaoquierS und der Bank hat die Regierung vor einem FiaSco in der Reateoumwandlung gesichert. Nun find aber die Bank und die BanquicrS mit einer Masse von Papieren überladen deren fie sich nur durch eia Anleheu erledi ge» können. Za diesen immer schwieriger werdenden finanziellen Verhält nissen liegt für den „Prinzen" eiae viel größere Gefahr als in der Unterdrückung der Freiheit. Wer seine Herrschaft auf ma terielle Rittel lediglich gründet, geht nothweadig dann unter, wenn er diese nicht in blühender Kraft erhalten kann. Die Ber- legeaheitea, in die sich die Regierung durch ihre unklugen Finanz- ch^ratioaea gekürzt hat, trete« täglich stärker hervor und in dem selben Verhältnisse werden auch die Beziehungen zu dea auswär tige» Mächten schwieriger werden. Dann wäre eS nicht un wahrscheinlich, daß Napoleon, des verworrenen Zustand Europas beaotzend, eine« kriegerischen „Staatsstreich" gegen das Ausland machte, um im Trüben fischen zu können. England rüstet in aller Stille, und so zuvorkommend und höflich fich auch die englische Regierung gegen den „Prinzen" zeigt, und dies um so mehr, als sich Englands Erbfeind, Ruß land, gegen Napoleons erbliches Kaiserthum erklärt — die Mi- lizbill ist der Barometer für die Ansicht des weitblickenden Englands. Sie ist eine Vorsichtsmaßregel von unzweifelhafter Bedeutung. England steht jetzt auf der Warte der Beobachtung »nd sobald das politische Barometer einen Sturm ankündigt, Wird Lord Palmerston an der Stelle des Grafen Derby das englische Staatüschiff durch die Brandung mit gewohnter Ge- schitklichkeit führen. -f* TagtS-eschichtt. Gifeitaeh, 6. Juni. Hinsichtlich der Einführung eines allgemeinen Gesangbuchs ist die hier tagende Confercnz bereit- zu einem Beschlusse gekommen; sie hat nämlich die Vorschläge angenommen, welche dieserhalb vom engern Ausschüße des Elber felder Kirchentages gemacht worden warm und die dahin gingen: GS möge eine TesangbachSrommisston durch die evangelischen Berle», 7. June. DaS Ersetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblättrr» ist vom Könige unter« 2. Juni in Sanssouci vollzogen worden. Hiernach sollen der Stempelsteuer unterliegen: von den im Aus lande periodisch in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen er scheinenden Blätter«, die cautionSpflichtigen Zeitungen und Zeit schriften, letztere, insofern sie öfter als einmal monatlich erschei nen', ferner Anzeigeblätter aller Art, welche Anzeigen gegen Ja- sertionSgebühren aufnehmen, endlich diejenigen Blätter der unter Nr. 1 bezeichneten Art, welche außerhalb des preußischen StaatS erscheinen und in Preußen gehalten werden. Die Steuer von dm im Jnlande erscheinenden Blättern ist nach acht Abstufungen zu entrichten, welche mit Rücksicht auf die Bogenzahl der Blätter (deS HauptblatteS nebst Beilagm) während eines bestimmten Zeitraums zu bemessen, und wobei Bogen von 400 Quadratzoll angenommen, andere Formate aber nach diesem Rormalmaaß zu berechnen sind Demgemäß soll die Stmer von jedem Jahrgang« eines Exemplars betragen: 1) für Blätter, welche vierteljährlich weniger als 12 Bogm liefern, 4 Sgr., 2) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 30 Bogm liefern, 10 Sgr., 3) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 60 Bogen liefern, 20 Sgr., 4) für Blätter, welche vierteljährlich bis aus schließlich SO Bogm liefern, 1 Thlr., 5) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 120 Bogm liefern, 1 Thlr. 10 Sgr., 6) für Blätter, welche vierteljährlich dis ausschließlich 150 Bogen tiefem, 1 Thlr. 20 Sgr., 7) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 180 Bogm liefern, 2 Thlr., 8) für Blätter, welche vierteljährlich 180 Bogen und darüber liefern, 2 Thlr. 15 Sgr. Für die außerhalb des preußischen StaatS er scheinenden Blätter beträgt die Steuer 10 Proc. deS am Otte ihres Erscheinens geltenden LbonnementSprciseS, mindestens aber für Blätter, welche nicht öfter als einmal wöchentlich erscheinen, 15 Sgr., für Blätter, welche zwei oder drei Mal wöchentlich er scheinen, 1 Lhlr., für Blätter, welche vier Mal oder öfter wö chentlich erscheinen, 2 Thlr. 15 Sgr. vou jedem Jahrgange ei nes EremplarS. Bei Berechnung der für die Beförderung durch die Postanstalten zu erhebenden Gebühr (Postprovision) ist von dem Ldonnementspreise der einer Elmer unterliegenden Blätter der Betrag dieser Steuer in Abzug zu bringen. Die Erhebung der Stempelsteuer beginnt mit dem 1. Juli 1852. Hieran schließt fich eine Verfügung deS HandelSministerS ,»om 5. Zuni, betreffend die Aufforderung wegen Angabe der in Folge deS ZeitungSstempelgesetzeS eintrelmdea Veränderungen i» dm AbonnemmlSpreism der Zeitungen und die Bestellung auf