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- Mittwoch, den Juni ßi »erkau- Schlüsä mW rud - l-M- -ff', ist L UL schön« ».M NL7'/! lM- L ni: Md 'N-,---«-- ,, < , r<? MM,.P I!:ili --'.u --vikch- chtchtuÄ Dresden, M Iuui. . Gestern-ist.auf der sachsischLöhmischen Staatseisenbahn die Strecke von Königstein bis Krippen (Schandau gegenüber) dem öffentlichen Verkchr übergeben ^vordrn. hierdurch sowohl, als auch durch die Wahrten der sächsisch-böhmischen Danchf- schiffe, welche, täglich zwei Mal.vsn- hier «ach-allen Stativneü bis Leitilleritz abgehen, ist . den Reisenden nach , der sächsischen Whwetz, die-dieses Jahr wieder ähre frühere Auzichungskrast bewährt/Uatzllch 5 Mas an Sonu- und. Festtagen sogar 6 Mak, Gelegruhrit geboten, nach Schändau zu gelangen. Hür ttoinere Ausstiige vLn Dresden nach der sächsischen Schweiz findet in den Preisen sowohl der Eisen bahn als auch der Dampfschifffahrt, durch Ausgabe sogenannter Ta- gesbi'llcts, eine mcht unansehnliche Ermäßigung statt. : - , Leipzig, 5."Juni. Die Eingabe an den Räth, wische Hepr Heinrich Brock h a uZ hei den 'Stadtverordneten beantragte flautet folgendermaßen: 7 - , 7 " > . .77 7 7. . 7 7 „An den Städtrakh zu Leipzig. Wir halten uns verpflichtet, in einer das Interesse unserer Stadt wie des ganzen Landes auf das nächste und, unmittelbarste berührenden Angelegenheit Lem geehr ten Stadtrathc folgende Mittheilüng zugehen zu lasse». Durch eine Bekanntmachung des kömgf Ge,stlmMtministcriums vom I. Hum d. I. werden die Kammern7 des "Königreichs nach deinfGesetze vom Jahre 1831 cinberufen und es liegt darin' eine einseitige Ssufhebüng der beiden Gesetze "vom 15. Neveckbcr 18^8 wegen einiger Mändb- rungen der Vcrfassungsurkunde und des prcvisörischen Wahlgesetzes, während nach §. 88 der V'erfaffüngsürtündc «inseitige Abänderungen der Verfassung und des Wahlgesetzes auch in Fällen dringender Noth unzulässig sind. Die königl. 'Staätöminister erklären zwar in einer "Ansprache an das Völk" diesen 'Schritt für einen völljg , gesetz lichen und verfassungsmäßigen; wir aber vermögen nach der,vpllsg nnzweideüfigen und bestimmten Vorschrift des Gesetzes dann nichts als eine Verletzung der Verfassung zu erkennen. Und in 7di^er. .WM Bei Berathung über'Erbverträge, bei Veräußerung MzÄnir Vernichtung unsers Rechtszustaudes erblicken wir eine große Gefahr, GebieMheile, sowie bei Abänderungen des Staatsgrundgesetzts soll so groß, so unmittelbar für das Ganze, wie für die einzelne "Orts- '..nur eknefMfijvytät von drei viertel Stimmen eiyen Beschluß fassen gemeinde, daß wir hier zu schweigen str eine Verkennung-uM Äüch war ip der Vorlage dks'Vtvt^ Pflicht halten müßten. DaS Grundgesetz des Sandes, einmal per- dLsjherzogl. Hauses .in Bezug, auf «iNM. N^e.des-A letzt von den veranttvvrtlichrn Rächen der Krone, -wird nicht mehr Kigenthum, beanspruchten gothaischin, DtWän^gytis auf als die unantastbare Schntzmaucr für Gesetz und Ordnung gelten; eine Revision des nun auch in Kobura zur- Geltung kommenden das Rcchtsgefühl'drS Sägdes/^so itn Innersten erschüttert von den -gothaischen Staatsgrundgcsetzes hingewiesen,8 schließlich aber das An- veräntwortlichen Rächen 'der Krone, wird in -der Regierung .nicht 77slnfif,u geßch daß zun-vorläufigen Berathung über die Unkonsvor- mchr vertrauensvoll die Hüterin und Schützen» deS Rechtes und kMMs de,t Landtagen besder.HcrLogWmer je acht.WpgN'rte zu- Gesetzes anerkennen. Die Folgen, die «St imi-uKleWch« -Loch». r.kstWWÄ«tqz'M«ch.. 7' .'77 . - - -8 Wendigkeit aus dieser Maßregel hervorgehen müssen, können nimmer- 7 DK Rüstüngm ißteAÄ- öe so-hG «inei-ßc« kepM-l- und dk^GriSaÜ/ die jetzt üb^-M Recht M-'ÄM' M MM «immer"die SignUngm deS Friedens bringen: 4^ Verwirnmg unK Zemittung/drr großen Gkfahrm,-dÜMdaS^cüG, wie für unsere' Gtadttzemeinde M solchör. BeniichtiMlM-'MPM zustandes hirvorgehen -mü^ett/ sM^wrr"d'er Veip^chftO^ gesstn, welche doKGesetz uüs,'als den VedtrüedtrÄ^iziMMMe^ -Wenn §115 der StMörinLntzdm'-Swd'lviMtirtenM Verpflichtung -aüfttlegt, „diitt Stadchfithe auch'uniiiWtföchett-Bii^ schlüge zum Bests« des-städtischen iG^einst^sensf ^chie'^däbDs fiH beziehende Wahrnehmüngett'und Beschwerdm' zu erhffÄN^-sö-Wid- d«t -wir -dieser -»öm-'Gesetz «ns äüsMcgt^ Pflicht'^«DdiMMMfi wollten wir dem tiest, ersetzten Mechtsgffühke wollten wit'unterlassen/dem StaMÄHd^tFeniibetzisfkstsAM8Hö^ daß -wir- in dieser offenen VerHfffig- iÄf'MrfaWtAiLMLde^Mkk unheilvolle Maßregel'erkennen , dse-unftrm'ffäRiNen^^neknwH ebenso -chko- dem ganzen -Lande 'die griKen - Gefahtm üüd Naitzthsibi bereiten muß. -7 Md gewissenhafte V^hrnehmuirg W7MbÜfch«S ' Interesse,-die-däs Gesetz ürH zur Aufgabe macht, ipetMich^ dem Stadtrathe diese'Unsere Ansicht- offen da^ülegini/'--heüffelbiÄ überlassend > diese unsere -Ansicht auf geeignetem Wegezur-AÜfkM rung über di« StimmuUg im Sand^ M 'Keyntnkß L^ciköttigli'M^ gierüngSbehördi ^zu -bringen- Mit größter Hochachtung fit.- filöeM zig, S. Huni 1850, - --- ,- Gvtha, 5. Juni. In der porg^rsgen Sitzung unsevtsiMM tagt? ist endlich die Regierungsvorlage wegen der BereinkgM^Kot burgs undGothäs erfolgt. Dieselbe Dird' hierpadh aüs Hine GyW>^ samkeit der Vertretung beider Landisthcile, "sowie guf rine ^Mv-' schmelzung der Finanzen derselben bafirm. Die LMdehvertrhütng wird aus Ä) Abgeordnttm (21 von Gotha und 0 von KötW-gj'P't« ..^ UU^r..s ^-.,7 5U2U.7:7'02!:-,5>j '.-Srr2. n:'-.'' i.'-ör.fi ns . 7^ äffest^ kMchi^ , A AK VlKll. .-7- 7 -.Ü-: Vrran-wvrtl HnnuSgeLtrL «tnel Äulius MotfiL« in -Frefhergt: tzLrw!st,si»rlD . ----E" .ist n',g:ln,ann: ü-'/.äusttu-sv Srscheint tLtzlich ftLH v Mr E A«»«a-me »« HchWg«. Preis ZawjäsrllG «V» Ngr. - ZbAratbdie -tzestaLtzsellt HsiPf: :ru :st , i--' - - ,-i. iniip, st4 ------—7--^. i-i .) N-11--1.W— 1».-.^,.'--'.., - t,t- i-t' cis« t,'- -mehr' zum Heike des Landes dienen/ denn der GÄndpfeilör Witt -gevrdUetin Staatslebens ist-dadurch zeWrf. /ÄMMst Ungesetzlichkeit können 'm« M Fruchte "der Gesetzliche^drMchffH