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Irkin : üit 74 'tii I : i-ij I «^, seW :!-M MI UL I »: -ü /<- 'N» slLlilli ! m»tWn "chau^ e» «M Kt, »rr -«AW „ 5 H HM M H u und ihn Z eine Mz»? der iltaa^ litglieder z ^iHilsn'W t«Hs LW 1 ' -I ifch«S' u-,-^.»e:::ik! Hornmühk- tPü i LiijlNI.'I nx^il NiLi/.T in- irü >11^ Verantwort!. Herausgeber: Karl JvlWS Fdoksched inFpelberg. .. '- - i - ! -j r»^'. ) j: - Erscheint läglich früh S Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. — Preis halljährllch 22'/, Rgr. Freiberger Anzeiger Die neue Regierungsvorlage über das Versammlungs- und Bereinsrecht. Mittels Dekrets vom 17. Ian. ist ein neuer.Gesetz-Entwurf der Regierung über das Versammlungs- und Bereinsrecht bei den Kammern eingelaufen, welcher sich dem Entwürfe zu einem Wahl gesetze ganz an die Seite stellt. Wir thcklen daraus Folgendes mit: Die Znsammenberufung von Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist wenigstens 24 Stunden vorher mit Angabe von Zeit, Ort und Zweck schriftlich der Polizeibehörde anzuzeigcn, der Beamte hat dann eine schrift liche Bescheinigung auszustellen. Unter den Unterzeichnern der An zeige muß sich mindestens ein Gemeindeglied des Ortes befinden, wo die Versammlung abgehalten werden soll. Versammlungen, de ren Zweck es ist, zu Gesctzübertretungeu und unsittlichen Handlun gen aufzufordern oder doch dazu geneigt zu machen, sind verboten. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder Wei Beauftragte zu senden, denen ein von ihnen als für sie geeignet be zeichneter Platz einzuräumen ist. Den von den Polizeibeämtcü über etwaige Vorgänge der Versammlung aufgenommenen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Mittheilungen zu. Die Leiter und Ord ner einer Versammlung haben darauf zu sehen, daß Niemand ge setzwidrige Anträge stelle oder sich ungeziemender Ausdrücke bediene, ^unterlassen sie, solche Uebertrctungen zu rügen und zurückzuweisen, sso kann der Polizeibeamie den betreffenden Personen das Wort »entziehn und nöthigenfalls die Versammlung auflöscn. Alle »Anwesende haben dann den Ort zu verlassen. Im Falle des Un- Agehorsams wird die benMnete Macht herbeigeholt. Niemand außer Aden Polizeibeamten darf bewaffnet erscheinen. Während des Land tags dürfen innerhalb zweier Meilen von dem Sitze desselben Ver- Asammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden. Züm Gottes- I dieuste dienende Gebäude dürfen niemals zur Abhaltung politischer I Versammlungen eingeräumt werdend Was nun die Bereine be- R trifft, so muß jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Ange- U lcgcnheiten bezieht, Statuten entwerfen. Nach Constituirung^hat er Hinncrhalb 3er Tagen seine Beamten der Polizeibehörde anzu- D zeigen. Von jeder Versammlung, sofern sie nicht an dem im Statut V bestimmten Tage und Orte stattfindet, ist wenigstens 24 St. vorher S Anzeige zu machen. Zur Stiftung und zur Theilnahme an poli- D tischen Vereinen sind nur diöpositionsfähige (würdige) Personen be ll rechtigt und dürfen nur solche zugelasscn werden. Kein Verein darf I nach Außen hin als, Körperschaft anftreten undZweigvercinebiiden, I sofern er nicht vom Staate dazu befugt ist. Vereine, welche gesetz- I widrige Zwecke verfolge» ioder sonstigem Bestimmungen zuwiderhan ¬ deln, sind aufzulöscn; nicht blos die Leiter, sondern alle BercinL- mitglieder sind für vorkommende Gesetzwidrigkeiten verantwortlich. Abtheilungen der Communalgarde als solchen ist sich i zuL versiüH- meln und zu vereinigen verboten; ebenso ist den Gliedern dnc : Ar mee untersagt, an politischen Vereinen Theil zu nehmen. BÄ Ite- bertretungen werdm die Soldaten nach dem Militärstrafgesetzbuche belangt, die Leiter von Versammlungen und Vereinen können mit einer Geldstrafe von 5—100 Thlr. oder achttägigem bis sechsmonat- lichem Gefängniß belegt werden, dieselbe Strafe trifft solche, welche bei einer Auflösung sich nicht sofort entfernen, welche die Polizeibe amten in ihren Funktionen hindern, zur Bewaffnung u. dgl. auf fordern, oder selbst bewaffnet erscheinen. " * Frankfurt, 28. Jan. Die fürstlich Thurn-und ^Wis'sche Post führt bei allen ihren Aemtern Und Expeditionen Postassignatep ein, wodurch die kleinen ^Geldsendungen bis zum Betrage von 25 Thlr. preußisch Kour. in Zukunft unterbleiben können, indem gegm den aufzugebcnden Geldbetrag eine Afsignate in gleichem Betragt ausgestellt und von dem Postorte des Ortes, wohin die GcldsenduM gerichtet ist, eingelöst wird. Als Vergütung wird das einfache Geld porto im entsprechenden Betrage berechnet. Jedenfalls muß diese neue zweckmäßige Einrichtung den kleinen Geldverkehr sehr «leichtern. Wien, 25. Jan. Dem Vernehmen nach wird sich der Ban Jellachich mit der Gräfin Auersperg vermählen. Obschon d«- selbe als Feldzeugmeister 20,000 Fl. und als Ban von Kroatien 8000 Fl. bezieht, also weit mehr als unsere Minister, so'kämpft er dennoch häufig mit finanziellen Schwierigkeiten, und nur die grvß- müthige Hand des Hofes rettet ihn aus dieser Lage, da inJellachich die feinsten Fäden der gegen Ungarn gesponnen Reaktion zusammen laufen und es überdies nicht ungern gesehen werden mag, wenn der kroatische Nativnalheld sich im Wohlleben verzehrt, statt die Wünsche seines Volkes kräftig zu vertreten und dem Zentralisationswerke ge fährlich zu werden. - i ü , — Man begreift nicht, wie man bei der jetzigen strengen Jah reszeit, und wo es doch keinen hinlänglichen Grund dafür giebt, nicht die fortwährenden Truppenmärsche sistirt , die durch ihre Anstrengung und bei der nur zu großen Mangelhaftigkeit der Be kleidung der Soldaten die Erkrankungen in d« Armee vermehren müssen und den Lazarethstand auf «inen Höhepunkt bringen, der schaudererregend ist. Nach einer öberflächltchers Berechnung nach den eingehenden Standeölisten befinden sich gegenwärtig, außer den leich-