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Tagrsnachrichlcn. Sachsen. Die zweite Kammer ertheilte in ihrer Sitzung am 16. Januar dem Gesetzentwürfe, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen, mit dem von der Gesetzgebungsdeputation vorgeschlagrnen, dem Neichsgesctze vom 15. März 1886 entnommenen Zusatz zu 8 6, daß Betriebs» Unfälle zu untersuchen sind und den Betheiligten Gelegenheit zu geben ist, bei der Untersuchung selbst oder durch Vertreter ihre Interessen zu wahren, ihre Zustimmung und bewilligte nach kurzer Debatte Titel 20 des außerordentlichen Staats haushaltsetats, Umbau des Bahnhofs Aue, mit 600000 M. — Am 17. Januar beschäftigten sich beide Kammern mit der Berathung von Petitionen und Beschwerden, die man sämmt- lich auf sich beruhen ließ oder für unzulässig erklärte. So wurde von der zweiten Kammer u. A. auch eine Beschwerde bez. Petition des Stellenvermittlers Friedrich August Bruno Perl rn Großenhain, die ihm untersagte Führung des Namens seines außerehelichen Vaters betr., auf fick beruhen gelassen. Die Zahl der Postanstalten in Sachsen (einschließlich Sachsen-Altenburg) betrug Ende 1886 884, also 52 Anstalten oder 6,2 Prccent mehr wie am Anfang des Jahres. Im Ober-Postdirectionsbezirk Dresden entfällt eine Postanstalt auf 19,4 «Zem und 3463 Einwohner, im Bezirk Leipzig auf 17,8 «zkln, aber erst auf 3994 Einwohner. Nur in wenigen Theilen des Reichs-Postgebietö liegen die Postanstalten so dicht, wie in GrOllhMtl- WchMMmMWM AmtMtt für äie königkiekm untl ftääMen Leköräm zu Kroßenkain. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schalter l M., durch den Boten ins Haus 1 M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 25 Pf., durch die Post frei ins Haus l M. 50 Pf. —o— Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen unv Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post» Nachnahme erhoben. H— Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasnick L Starke) in Großenhain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starkle. Donnerstag, den 19. Januar 1888. 76. Jahrgang. Nr. 8. Bekanntmachung. An Stelle des in den Ruhestand getretenen und von Riesa verzogenen Herrn Bürger meister Steger ist am 10. dieses Monats Herr Bürgermeister Klötzer zu Riesa .. c> » als Abgeordneter der Stadt Riesa zur Bezirksversammlung mit Functionsdauer bls Jayres- schluß 1892 gewählt worden. Großenhain, am 13. Januar 1888. Dit Königliche Arntshauptrnannschast. 15 vr. Waeutig. O- Bekanntmachung für die Herren Vormünder. Die bei dem unterzeichneten Amtsgericht in Pflicht stehenden Herren Vormünder werden hiermit veranlaßt, die wegen ihren Pflegebefohlenen zu erstattenden Erziehungsberichte längstens bis zum 31. Januar 1888 anher einzureichen. Formulare zu diesen Berichten sind im Amtsgerichtsgebäude Zimmer Nr. 12 zu erhalten. Bei der Ausfüllung der gedachten Erziehungsberichte sind aber neben vollständiger Be antwortung der vorgedruckten Fragen noch weiter und zwar a) bei ehelich geborenen Pflegebefohlenen der volle Name, Stand, letzter Wohnort und das Todesjahr des verstorbenen Vaters anzugeben, d) bei unehelich Geborenen die Worte beizufügen: „unehelich geboren". Großenhain, am 2. Januar 1888. Königliche Amtsgericht. .Estler.Franke. Konkursverfahre«. Auf Antrag des Verwalters in dem zu dem Vermögen des Gasthofspachters Ernst Reinhold Sachse in Lenz eröffneten Konkursverfahren wird zur Beschlußfassung über den vom Verwalter beabsichtigten freihändigen Verkauf des gesammten zur Konkursmasse gehörigen Inventars um den Kaufpreis von 1600 M. eine GLäubtgerversammlung auf den 27. Januar 1888 Vormittags 11 Uhr an hiesige Amtsgerichtsstelle berufen. Großenhain, am 17. Januar 1888. Das Königliche Amtsgericht. Scheuffler. Hch. Bekanntmachung, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend. Folgende in 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend, vom 24. Juli 1876 getroffenen Bestimmungen finden wir uns veranlaßt, in Er innerung zu bringen. Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere statt, und zwar hinsichtlich 1) des männlichen Edel- und Dammwildes vom 1. März Lis mit dem 30. Juni; 2) des weiblichen Edel- und Dammwildes, sowie der Kälber beider Wildarten vom 1. März bis mit dem 31. August; 3) der Rehböcke vom 1. Februar bis mit dem 30. Juni; 4) der Nicken (weibliches Rehwild) vom 16. December des einen bis mit dem 15. October des anderen Jahres; 5) der Hasen vom 1. Februar bis mit dem 30. September; 6) der Rebhühner vom 1. December des einen bis mit dem 31. August des andern Jahres; 7) der Fasanen vom 1. Februar bis mit dem 30. September; 8) der wilden Enten vom 15. März bis mit dem 30. Juni; 9) aller übrigen, im Vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren Säuge- thiere, ingleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand des Jagdrechts sind (Rebhühner, Wachteln, Beccassinen, Schnepfen und wilden Tauben) vom 1. Februar bis mit dem 31. August. Das Einfangen und Tödten von Rehkälbern bis zum Schluffe des Kalenderjahres, in dem sie gesetzt sind, ist verboten. Innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit ist das Jagen, Tödten und Einfangen der betreffenden Thiere, ingleichen Lei jagdbaren Vögeln das Zerstören der Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus denselben verboten. Inländisches Wildpret, ans welches die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit An wendung leiden, darf vom 15. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb der selben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten oder verkauft werden. Rebhühner dürfen während der geordneten Schonzeit in keiner Weise feilgeboten oder verkauft werden. Dem Verbote des Feilbietens unterliegt auch das aus Wildgärten und aus dem Auslands bezogene Wildpret. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht straf rechtlich zu ahnden, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft Lis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auch tritt die Confiscation der eingefangenen oder getödteten Vögel, sowie des feilgebotenen Wildprets ein. Nicht weniger unterliegen der Confiscation alle auf den Fang solcher Vögel, die nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind, berechneten Geräthe, ingleichen die dazu verwendeten Lockvögel. Großenhain, am 16. Januar 1888. Dxx StSdtrath. — Herrmann. Bekanntmachung, die MisOtscha« belr. In Bezug auf die Fleischbeschau im hiesigen Stadtbezirke bringen wir zur Nachachtung für die Betheiligten Folgendes zur öffentlichen Ksnntniß: Die Fleischbeschau, sowie die hiermit verbundene Beaufsichtigung der Schlächtereien, welche dem Roßarzt a. D. Karl August Schmarander hier übertragen ist, hat den Zweck, darauf hinzuwirken und beziehentlich darüber zu wachen, 1) daß das in dem hiesigen Stadtbezirke feilgebotene Fleisch, einschließlich sonstiger Fleischwaaren, von gesunden Thieren herrührt und auch der anderweiten Beschaffen heit nach keinem gesundheitlichen Bedenken unterliegt; 2) daß die Schlacht- und Arbeitsräume, sowie die Fleisch-Verkaufsläden sich stets in einem Zustande befinden, der den Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Reinlichkeit entspricht; 3) daß die Abfallstoffe in den Schlächtereien nicht in einer die Anwohner belästigenden oder das öffentliche Interesse schädigenden Weise aufgestapelt oder abgeleitet werden. Die Untersuchung von Trichinen gehört nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten des Fleischbeschauers, dies schließt jedoch nicht aus, daß derselbe Dasjenige, was ihm über das Vorhandensein von Trichinen in geschlachteten Thieren oder in feilgebotenem Fleische bekannt werden sollte, Lei uns zur Anzeige zu bringen hat. Der Fleischbeschauer nimmt die Stellung eines Beamten der Polizei ein und ist als solcher zur Vornahme von Handlungen befugt, welche in 2 und 3 des Reichs-Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-Gegenständen, vom 14. Mai 1879, bezeichnet oder sonst zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe nothwendig ist. Derselbe ist demzufolge auch befugt, von feilgebotenem Fleische oder Fleischwaaren Proben zur Vornahme von Untersuchungen gegen Empfangs-Bescheinigung zu entnehmen. Für die entnommenen Proben wird auf Verlangen gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung Entschäoigung in der Höhe des üblichen Kaufpreises von uns geleistet. Dem Fleischbeschauer ist der Zutritt zu allen nach obiger Richtung hin in Frage kommenden Räumen, namentlich zu den Schlächtereianlagen, Fleischverkaufs - Läden und sonstigen Aufbewahrungsorten für Fleisch und Fleischwaaren, sowie die Einsichtnahme der auf die Schlächterei-Anlagen Bezug habenden behördlichen Genehmigungen und der etwa dazu gehörigen Zeichnungen, Beschreibungen oder sonstigen Unterlagen unweigerlich zu gestatten, demselben auch bei Ausführung derjenigen Maßnahmen, welche ihm zur Untersuchung des Fleischzustaudes geboten erscheinen, soweit nötbig, an die Hand zu gehen. Diejenigen, welche sich nur vorübergehend damit befassen, einzelne Schlachtvieh-Stücke im hiesigen Stadtbezirke zu dem Behufs zu schlachten, um deren Fleisch feil zu bieten, sind gehalten, die Zeit, zu welcher die Tödtung des betreffenden Schlachtviehstückes erfolgen soll, unter genauer Bezeichnung der Schlachtstelle, wenigstens 24 Stunden vorher dem Fleisch beschauer anzuzeigen. Den Anordnungen des Fleischbeschauers ist Seitens der Betheiligten unweigerlich nach zugehen. Dieselben bleiben in dem Falle erhobenen Widerspruchs so lange in Kraft, bis sie durch von uns getroffene Anordnungen wieder aufgehoben worden sind. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit auf solche nicht Be stimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung finden, mit Geld bis zu 100 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Großenhain, am 18. Januar 1888. Dxx Itaötrath. Herrmann. Realschule mit Progymnasium zu Großenhain. Anmeldungen neuer Schüler für Ostern werden erbeten vom 6. bis LS. Februar Wochentags 11—^12 im Realschulgebäude unter persönlicher Vorstellung des Schülers. Bei der Meldung sind Taufzeugniß, Impfschein und Schulzeugniß (letzte Censur) vor zuzeigen und 10 Mark Aufnahmegebühr zu erlegen. — Der Aufzunehmende muß mindestens 9 Jahre alt sein. Die Vollendung des Lehrgangs berechtigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienste. Gute Pensionen können vom Director nachgewiesen werden. vr. .VuNu8 Lsver, Director unserem engeren Baterlande, trotzdem entfallen hier mehr Einwohner auf jede Anstalt, als in den meisten übrigen Ober- Postdirectionsbezirken. Deutsches Reich. Dem Reichstag ist der Entwurf deS Socialistengesetzes zngegangen. In der Begründung wird zu nächst darauf hingewiesen, daß die socialdemokratische Partei nach wie vor streng geschloffen geblieben ist. Die derselben aus dem Auslande, namentlich aus den Vereinigten Staaten Nordamerikas reichlich zugeflossenen Geldmittel zeigen offenbar den Zusammenhang der deutschen Socialdemokraten mit den Uwsturzparteien anderer Länder. Nirgends seien Anzeichen bemerkbar, daß sich aus der Socialdemokratie eine auf den Boden der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung sich