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Mterhaltungs- und Intelligenz-Blatt. —- — —.— —..— 64. Stück. XXH. Jahrg. Sonnabends, den 23. August 1834. O e rtlich es. Die Abstimmung der Brauenden über das /künf tige Schicksal der Brauerei ist erfolgt. Bon den Besitzern der 61 IG Biere haben sich nm die Besitzer V0N.H4- Bi-eren wegen Abwesenheit nicht erklärt. Bon denen aber, welche sich erklärt Haden, stimm ten 600 .Biere für die Erbauung eines neuen Brau-, Malz- und Darrhauses , 576 Biere gegen die Aus bringung des dazu nöthigen Aufwandes durch An lagen , 527 Biere gegen die Ausbringung der zur einstweiligen Administration der Brauerei nöthigen Auslagen ebenfalls durch Anlagen, 594 Biere gegen das Reihebrauen, 586 Biere gegen das Ermiethm eines oder mehrerer der jetzigen Privat-Brauhauser und die Verpachtung des Brau-Urbars mit diesen ermietheten vokalen. Durch eine überwiegende Stimmenmehrheit wur den daher von den vorgelegten fünf Fragen die erste bejaht und die übrigen vier verneinet. So wenig nun die Braucommun mit der Geschäftsführung der bisherigen Syndicen unzufrieden zu seyn Ursache haben wird , so wenig reicht der ihnen ertheilte Auf trag (das Syndicat) aus, da er nur auf Verpach tung und Erhebung der Pachtgelder, auch Hand habung des Bierzwangs gerichtet, jetzt aber von weit wichtigem Geschäften die Rede ist und Jeder, der der Braucommun Geld verschießen soll, auf legale Weise die Wiederbezahlung desselben gesichert wissen will. Daher ist Vie Wahl neuer Syndicen oder Bevollmächtigter unerläßlich, wobei natürlich die bisherigen Syndicen wieder in die Wahl mit kommen können, und dieses Syndicat muß so um fassend als möglich gemacht werden, damit es yicht immer wieder der Errichtung eines neuen bedarf. Daher rathen wir, es 1) auf den Ankauf vott Grundstücken, Auf- und Ausbau eines Brau-, Malz- und Darrhauses sammt Zubehör, Abschließung der Bauaccorde; 2) auf Erborgung der zu diesem Baue und zur einstweiligen Administration der Brauerei nöthigen Gelder, Einräumung von Hypotheken des halb an dem neu zu erbauenden Brauhause; 3) auf Abschluß von Pacht- und Melh-Contracten und Aufrechthattung derselben, auch Erhebung der Pacht gelder und deren Vertheilung an die Gläubiger und die Mitglieder der Braucommun nach einem zu entwerfenden Plane; 4) auf Führung etwa nöthiger Processe; 5) auf die künftig etwa eintretende Ab lösung des Bierzwangs, und 6) auf alle sonstige Geschäfte der Braucommun, besonders rn Betreff der den Vorstädtern ertheilten und noch zu erthei- lenden Concesflonen zum Bierfchanke, zu richten. Jedoch rathen wir nach reiflicher Merlegung der Braucommun , folgende Einrichtungen zu treffen: Jedes Stadtviertel erwählt einen Syndicus, einen Stellvertreter desselben und zwei Ausschuß-Personen aus seiner Mitte, und jeder Stimmende ernennt mittelst eines von ihm zu unterzeichnenden Stimm zettels vier mit brauberechtigten Hausem beliehene Personen ; denen er sein volles Vertrauen schenkt; sieht aber, bei der jetzigen Wahl darauf, daß die eine Ausschuß-Perfon im Bauen und die andere im Brauwesen Kenntniß und Erfahrung habe. Die relative Stimmenmehrheit entscheidet, und so erhält die ganze Commun vier Syndicen, vier Stellver treter und acht Ausschuß-Personen. Die vier Syn dicen können ohne die Zustimmung der Ausschuß^ Personen keine Kauft, Pacht- und Darlehnscontracte, noch Ablösungsrecesse absMeßen, auch keine Processe beginnen, führen zwar die Casse allein, dürfen aber ohne Zustimmung der Ausschuß-Personen keine Aus gabe gütiger Weise machen. Die Letztem sollen übri gens von Zeit zu Zeit die Rechnung über Einnahme und Ausgabe durchgehen und abnehwm, haben such zu jeder Zeit das Recht, das über Einnahme und Ausgabe zu führende Buch einzusehm und dir Casse zu revidiren. (Beschluß folgt.)