Volltext Seite (XML)
Mtcchaltungs- -»»Jntclligmz-Blatt. 12. Stück. . XVI. JaKrg.' Sonnabends, den 22. Marz 1828. Bekanntmachung. Nachdem die, über die im Auslande herrschenden Viehkrankheiten, und die deshalb daselbst getroffe nen Vorkehrungen eingcgangcnen neuesten Nachrichten eine Gefahr für die diesseitigen Lande nicht mehr befürchten laßen; so hat die Königl. Landes-Regierung beschlossen: 1) das Verbot in Ansehung der Einbringung von Hauten oder andrer thierischcr Produkte wie der aufzuheben? auch , 2) das Einbringen des Rind-, Schaaf- und Schweine-Viehes aus den Königl. Preußischen Provinzen, so wie aus dem Marggrafthum Lberlausitz gänzlich wieder frei zu geben, da gegen aber ' : 3) den Eintrieb des Viehes aus Böhmen nur auf gewissen Straßen, gegen Production von Gesundheitspässen, und nach vorgängiger Untersuchung durch Sachverständige an den Eintrittspunctcn, wozu, was den Meißnischen Kreis anlangt, Neusalza, Neu stadt bei Stolpen , und Rosenthal oberhalb.Königstein ausschließlich bestimmt sind, zugcstatteu. » . Indem ich dieß hierdurch auf allerhöchsten Befehl zur Kenntnis? des Publikums bringe, bemerke ich noch, daß die erforderten Gesundheitspässe, wenn sie ausreichend scyn sollen, von der Obrigkeit deS Orts, woher das Vieh kommt, unter der Versicherung, daß daselbst in den letzten drei Monaten eine Viehkrankheit nicht herrsche, ausgestellt, allenthalben, wo die Heerde durchgegangcn und stille gele gen , unter gleicher Versicherung visirt seyn, und demnächst den Ramen des Viehhändlers, Zeit und Ort, wenn und wo das Vieh verkauft worden, inglcichen Zahl, Farbe und Race desselben, auch sonstige Abzeichnung enthalten müssen. Rücksichtlich der Schaafe aber ist darinnen noch zu gedenckert, daß an dem Orte des Einkaufs, und rcsp. auf der Tour zur Grenze in derselben Zeit die Schaaf. Pockenkrankheit nicht verspüret worden. Diese Passe sind zunächst an den in obengenannten Eingangsorten befindlichen Grenz-Einnahmen vorzuzeigen, und von selbigen darauf die weiteren Anordnungen zu gewarten. Jede Contravention gegen das vorbemerkte höchste Anbefohlniß, namentlich aber das Eintreiben vor Wich aus Böhmen, auf einer andern, als den bezeichneten Straßen wird hart bestraft werden. Dresden, am 18. März 1828. Der Kreishauptmann des Meißnischen Kreises,- GrafHohenthal.