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Das Tageblatt für Frankenberg und Hainichen : 29.05.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943-05-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787001164-194305299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787001164-19430529
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787001164-19430529
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Das Tageblatt für Frankenberg und Hainichen
-
Jahr
1943
-
Monat
1943-05
- Tag 1943-05-29
-
Monat
1943-05
-
Jahr
1943
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FUitza, am 26. Mai >94«. D«r Landrat de« Kr«is«s. . 1. S. 3. 5. II. umgangen werden lallen. 4. Der Hauseigentümer oder sonstig« mit mit oder Lieferschein, den Lieferanten, III. 1. Die Führung der Bezugscheinkartcien hat vom Beginn der 51. Dresden, den 24. Alai >943 Erdman«. WM Flöha, am 28. Mai 1943. D« Landrat. wvhnuna (Altbau) in Themni^ I günflig« Lage. Zufchr. u. V 187 I an d. Dagebl.-Verlag Frankenberg dein Tage des Inkrafttretens dem Tage der Kündigung oder die die 3. 4. kkMKMIIILH'gNL mai-snim»» navrvsir.are imo roltLrrasmrnne'.rv»!^ 5) c) wenn einer be- dcr 6. 7. 8. S. Die 1. Datum der Einsendung des Bezugscheines an 2. Bczugjchcmmcuge. 3. Dalum der Lieseraulenrechnung, 4. gelieferte Warenmenge laut Rechnung. für Hersteller und Grostvcrteiler . für Gros,Verteiler 1. Zum Zwccle des Nachweises über die Waren- und Bezugschein-» Wer lana mir 2 einfache bteppdetlen nützen? Material vorh. Offerten u. 8 140 an d. Tagebl.-Verlag Frankenberg I. Eingangsdatum des Bezugscheines, 2. Kontrollnuimn«r, die ein leichtes Auffinden der Bezugschein« ermöglicht, Bezugscheinmenge, Datum des Warenausganges nach Rechnung, Kladde, Fracht» bricf oder Lieferschein, gelieferte Warenmenge. in der Umgebung, Barzahlung. — Biete komfortable «.Zimmer» 2. Die Frist beginnt: a) bei leerstehenden Wohnungen 4. Datum des Warenausganges nach Rechnung 5. Warenmenge (Eewicht, Stückzahl), b) Bczuglcheinkartei für die Lieferanten: Mehl (Weizenniehl, Roggenmehl, Backschrott, Brotmehl und Backwaren), l. für Hersteller 1. Nachdem durch den Erlast des Herr« Reichsminister« für Ernährung und Landwirtschaft vom ü. Mai 1943 die Führung von Bezugschein» konten für Hersteller reichseinheitlich angeordnet worden ist, haben die Her steller (Be- und Verarbeiter) der oben unter 1. Nkr. 1 bi« 9 angeführ ten Lebensmittel einen Nachweis über die Waren- und Bezugscheinbew«- gung in Form einer Kartei zu führen. 2. Zn der Bczugscheinkartei ist für jeden Abnehmer ein besondere« Konto zu führen. Die Eintragungen sind für jede einzelne Warenart Trager des Eichenlaubes zum Ritterkreuz des Eiserne« Kreuzer, Hinterbliebene van Kriegsteilnehmern des gegenwärtigen Weltkrieges, mehr als zwei Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) infolge Kriegseinwiclung ihr Leben verloren haben, Suche Landhaus, auch älteres Gebäude, mit mögt. S Wohnungen und grostem Garte« 4. Die Beschwerde gegen den Vorschlag von 3 Angehörigen der günstigten Volkstreise ist nur zulässig, wenn der Vermieter mit keinem genannten 3 Mieter einen Mietvertrag abschliesten will. 8 13 Entschädigungsansprüche Bürgermeisters nicht vorgenommen werden. Die Woh- Aenderung und Abtrennung tn dem Umfang weiter zu der bisherige Mieter inne hatte. 8 « Ausnahmen von der Erfasst««- 8 12 Beschwerdeversahrei« Nährmittel auf Getreidegrundlage, Kindernährmittel auf Eetreidegrundlag« (Kindergetreidenähr mittel), Teigwaren, Nährmittel auf Stärkegrundlag« (Kartoffelstärkeerz«ugniss« und Kinderstärfemehl«), Kunsthonig, Brotaufstrichmittel (nicht Fette), Kaffee-Ersatz- und Zusahmittel, Kakaopulver. tcilungsperiode nbzuschlicsten. e. Diese Anordnung findet auch auf die Mitglieder der Wirtschaftsgrupp« Ecmeinschastsciniauf, be- und*verarbeitende Betriebe und Filialbetrieb« Anwendung, soweit sie eine Grostverteilerfunktion ausüben. v. Zuwiderhandlungen werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. MtliÄe kekanntmachungen. Auf den btt »7. «. gültigen Bestellschein Nr. KO der Relchselerkart« »«rden > abgegeben und zwar auf Abschnitt » 2 Stück und aus als „bewohnt»» gelten. 8 6 Erfassung der Wohnung«« Zutcilungsperivde (28. 6. 1913) ab zu erfolgen. 2. Die Vezugscheinkonten sind spätestens jeweils nach Ablauf einer Zu- 2. 3. 4. 5. dieser Anordnung, b) bei leerwerdenden Wohnungen „ „ „ mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nutzungsverhältnisses durch Urteil oder mit dessen sonstiger rechtswirksamen Beendigung, c) bei neuerftellten oder wiedergewonnenen Wohnungen mit dem Zeit- prmtt ihrer Bezugsmöglichleit, <t) beim Tode des Wohnungsinhabers, der keinen zu seinem Hausstand gehörigen Familienangehörigen hinterläht, mit der Kenntnis von seinem Tode. 2. Eine nicht nur vorübergehend leerstehende Wohnung gilt auch dann als kreier Wohnraum, wenn ein Dertragsoerhältnis über die Wohnung besteht. Durch Möbelaufstellung allein kann eine Wohnung noch nicht (nicht Warengruppe) getrennt vorzunehmen. Dte Bezugscheinkartei hat folgende Mindestangaben zu enthalten: «nordnuna d« Beichostatthalter» kn Sachs«« — Landesregierung Landeeernähnmgsamt Abt. H (Landeebaucrnschaft Sachsen). tt«> «. vttrun» «»« «>uv«tt »«««»«»«« ui»«I Zur Durchführung de» Erlasse» de» Herrn Reichsminister« für Er nährung und Landwirtschaft vom 5. Moi 1943 bett. Bestandserhebung bet Grohverteilern und Kontenführung durch Hersteller und Grostverteiler (II v 1 — 1318) ordne Ich auf Grund der Verordnung über die äffend Mleilm dkk MAP. Frankenberg. Sprechstunde der NSDAP. Der Ortrgruppenleiter hält die nächste Sprechstunde für alle Volks genossen am Montag von 17,30 bi» 18,30 Uhr in der Geschäftsstelle der NSDAP., Horst-Wessel-Str. 28, ab. Bund Deutscher Miidel. M8del<Ring VH/181. Sonntag, den 30, Mai, stellen alle Mädel der einzelnen M.- u BDM.-Werk- Gruppen pünkl. 7.15 Uhr m. Turn kleidung a. d. Lehrerbildungsanstalt. Die Teilnahme am Reichssport- wettkamps ist Pflicht! Die Mädel, die au» beruflichen und gesundheit lichen Gründen nicht teilnchmen können, haben sich schriftlich bei mir zu entschuldigen! Di« M.» Ringführerin. Für da» Gebiet der Städte und Landgemeinde» de» Kreise» Flöha »lass« ich folgende »u- WoynraunNenUuus. 8 1 Hinwettpslicht l. Die Hauseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten sind ver- ^lichtet, bis zum 10. Juni 1943 dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen: «) welche Büro- und Gewerberäume leerstehen, d) welch« Räume, di« ursprünglich als Wohnungen zu dienen bestimmt spar«». seit dem 1. 4. 1933 als Büro- oder Gewerberäume von Ver». Ballungen und Bettieben des öffentlichen und privaten Rechts in B«- tutzung genommen worden sind. 9. Künftig leerstehende Büro- und Eewerberäume sind in gleicher Weise »«« Wohnungen gemäst K 4 dieser Anordnung zu melden. 3. Gewerbliche Räume gelten auch dann als frei, wenn darin ein ge werblicher Bekieb tatsächlich nicht ausgeübt wird, z. B. infolge frei- »illtger ob«r angeordneter Stillegung. Als Gewerberäume sind auch land- Mrkschaftliche« Belriebszweaen bienende Räum« anzusehen. 8 2 Frrtmachun,»Pflicht 1. für Wohnzwecke, 2. für Verwaltungs- und Betriebszwecke. 1. Di« Hauseigentüm«r oder sonstigen Verfügungsberechtigten sind ver- oflkchtet, auf Verlangen de» Bürgermeisters die vorstehend in 8 1 unter Ziff 1 d genannten Räume — erforderlichenfalls bei Nachweis anderer aeeignettr Ersahräume — für Wohnzwecke freizumachen und nötigenfalls wieder herzurichten oder die Herrichtung durch die Gemeinde zu dulden. 2. Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen und privaten Rechts Und verpslichttt, die nicht oder nicht genügend ausgenützten Büro- und weschäftrräum« — erforderlichenfalls bei Nachweis anderer geeigneter ßläum« — freizumacheu. Di« Hauseigeutüm« sind verpflichtet, die so freigemachten Räume tolchen Verwaltungen und Betrieben zu überlassen, die sie in diesem Um- «ng benötigen und die ihre bisherigen Unterkünfte zur besseren Aus- «ützung »der für Wohnzwecke freigemacht haben. 3. Die Freimachung der Räume gemäst Abf. 1 und 2 kann im Wege polizeilichen Zwanges durchgeführt werden. Die ZK 3 und 4 der Ver ordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungm vom 14. 8. 1948 (RGBl, l S. 545) finden entsprechende Anwendung. 8 » Teilung»-, Um- ««d Ausbäupflicht, Koftr«j«schast 1. Die Hauseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten sind — wenn e» der Bürgermeister zur Gewinnung von Wohnraum für nötig und Möglich hält und verlangt — verpflichtet, nach Mastgab« baupolizei- Kcher Genehmigung, soweit sie erforderlich ist, frei« Wohnungen zu teilen, dj solch« Wohnungen zu teilen, deren Inhaber damit einverstanden sind, «) freie gewerbliche Räume umzubauen, st) Dachräum« auszubauen ob« diese Arbeiten zu dulden. " 8. Der Bürgermeister ist berechtigt, festzustellen, in welchen Häusern dies« Mastnahmen erforderlich sind. 3. Zu den Kosten der Gewinnung von Wohnraum gemäst K 2 Abs. 1 und K 8 dieser.Anordnung können Beihilfen aus öffentlichen Mitteln bewilligt werden. Da» Nähere regelt Anlage 8 der Anordnung des Gmiwohnungskvimnissars vom 8. 4. 1943 (SVBl. Teil I S. 41). >- >»«Irk»«tt»kku»zz vortt«««z«n»r un«t Vattnungwn. 8 4 Anmekdung d«r Wohnung«« bcwegung und zur Erleichterung der Aufstellung der Waren- und Bezog- I scheinbilanz durch die Grostverteiler bei zukünftigen Vestandserhebungen staben dte Erostverlciter der oben unter F 4. Nr. 1 bis » angeführt«^ Lebensniittcl eine Bczugscheinkartei zu führen. S. Die Bczugscheinkartei ist nach Lieferanten und Abnehmern getrennt zu führen. Die Eintragungen auf den einzelnen Konten sind für jede ein zelne Warenart (nicht Warcngruppe) gesondert vorzunehmen. 3. Die Bczugscheinkartei bat folgende Mindestangaben zu enthalten: a) Bczugschcinlartei für die Abnehmer: 1. Eingangsdatum des Bezugscheines, 2. Nummer des Bezugscheines, 3. Bezugscheinmcnge, ci) fördcrungswurdige Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens fünf minderjährige Kinder befinden, wobei Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder nritgerechnet werden. 3. Den Angehörigen d«r bevorrechtigten Vollslreise stehen sörderunas- würdige Familien gleich, die ihre bisherige Wohnung durch feindliche Einwirkung verloren haben. Ferner solch« Fanrltien, bei denen «ine so- 1. Zm Interesse der Lebensmittelbewirtschaftung und auch d«» Groh- handels selbst liegt es, «inen Ueberblick über die bei den Grostverteilern vor handenen Waren- und Bezugschcinbestände sowie die Bezugscheinsorderun- aen und Bezugscheinschulden zu gewinnen. Es wird deshalb für die nach stehend ausgeführten Lebensmittel eine Bestandserhebung durchgeführt: 3. Bei der Bestandserhebung sind die nach den Formblättern notwen digen Feststellungen zunächst für jede einzelne Warenart zu keffen, soweit e» sich um die oben unter 1. Nr. 1 und 5 aikgeführten Warengruppen handelt. Die Ergebnisse sind dann innerhalb dieser Warengruppen zusans- menzurechnen und die Summen auf den Formblättern eknzntragen. Di» für die einzelnen Warenarten getroffenen Feststellung«» sind in prüfung»- fähiger Form aufzubewahren. 4. Die Formblätter sind für alle die oben unter 1. Nr. 1 bi» 9 an geführten Lebensmittel tn 3-facher Ausfertigung ordnungsgemäh auszu füllen und an das zuständige Ernährungsamt Abt. bis spätesten» zum 31. 7. 1943 in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Di« Drittschrlften dies«« Bestandsmeldungen find von den Grostverteilern ordnungsgemäst aufzu bewahren. 5. Die auf der Rückseite -er Formblätter befindlichen Erläuterungen sind Bestandteil dieser Anordnung. 6. Grostverteiler, die bis zum 20. 6. 1943 Formblätter nicht oder nicht in der genügenden Anzahl erhalten haben, sind verpflichtet, sie um gehend bei dem zuständigen Ernährungsamt Ab. anzufordern. v. Uükvung van S»»us»«tt«Int«««t»I»n «1w»«I> forttg« Wohnungszuweisung «forderlich ist, um «kn« unmittelbar« «rh«b- lich« Gefährdung des Leben», d»r Gesundheit oder der Sittlichkeit ad- zuwende«. 8 8 Begünstigt« Wohnungsnchend« Auster den im 8 7 genannten bevorrechtigten Volkekreisen werden bei der Vermietung erfastten Wohnraums nachstehende Bollskreis« begünstigt (begünstigte Volkstreise): a) Familien von Kriegsversehrten der Stufen II und lll, in d«ren Haushalt sich mindestens ei» minderjähriges Kind befindet, 5) Träger des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuze», cj Familien von Kriegshinterbliebenen de» gegenwärtigen Weltkrieges mit mindestens zwei Kindern im Sinne des Buchstaben rl, wenn ein Ehe gatte oder mindestens «in Kind infolge einer Kriegseinwirkung sein Leben verlöre»!, hat, 6) förderungswürdig« Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens vier minderjährige Kinder befinden, wob«i Enkel«, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitgerechnet werden. 8 » Zuteilung erfastten Wohnraum» an bevorrechtigt« und »«günstigte Vollskretse 1. Der Büigermeister kann von dem Eigentümer «rfastter Wohnungen binnen zwei Wochen »ach der Erfassung verlangen, dah er mit einem von ihm bezeichneten Angehörigen der bevorrechtigte» Bolkskreis« (K 7 Abf. 2 und 3) innerhalb einer von ihm gestellten Frist ein Rechtsverhältnis ab- schlieht, das dem Wohnungsuchenden die Benutzung der Wohnung er möglicht (Zuweisung). Kann er bei Beachtung der Vorschriften des K 7 einen Angehörigen der bevorrechtigten Kreise nicht zuweisen, so kann er statt dessen drei geeignete Angehörige der begünstigten Bolkskreise Vorschlä gen. Er kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen' Mietvertrag mit dem Zugcwicsenen oder einen, der Vorgeschlagenen festsehen. Der Inhalt des Vertrags gilt damit zwischen den Parteien als vereinbart. 2. Die Aufzählung innerhalb der bevorrechtigten, der ihnen gleichge- stellten „fördcrungswürdigen" (Z 7 Abs. 3) und der begünstigten Volks- krcise bedeutet keine Rangfolge innerhalb der einzelnen Aufzählungen, die bei der Zuteilung von Wolmusgea eingehalten werden müsste; für die vom Bürgermeister bestimmte Zuteilung sind die besonderen Ver hältnisse de» Einzelfalles mahgebend. 8 w Fsreigab« zu anderweiter Vermietung 1. Werden ersaht« Wohnungen nicht für bevorrechtigte oder be günstigte Familien beansprucht, so kann sie der Bürgermeister dem Haus eigentümer zur Vermietung freigeben. 2. Die Freigabe einer Wohnung gilt als erfolgt, wenn der Bürgermeister von seinen Befugnissen nach K 9 Abs. 1 keinen fristgemästen Gebrauch macht. 8 11 Torisch, Vermietung an Einzelpersonen usw. 1. Di« Zustimmung des Bürgermeisters ist erforderlich a) wenn Inhaber von Wohnungen diese miteinander tauschen wollen, und zwar bedarf hierzu jeder Wohnungsinhaber dieser Zustimmung, 5) wenn der Inhaber einer Wohnung diese einem Dritten im Ganzen überlassen will, ohne dah ein Wohnungstausch beabsichtigt ist, o) wenn ein Dritter, der im Falle des Todes des Wohnungsinhabers keinen Kündigungsschutz geniesten würde, dem Mietvertrag beitrcten will, st) wenn eine selbständige Wohnung von einer Einzelperson gemietet oder in Benutzung genommen wird. Als Einzelperson gilt der Mieter oder Benutzer der Wohnung, wenn zu seinem Hausstand weder sein Ehegatte noch Verwandte oder Verschwägerte von ihm gehören. 2. Bei einem Wohnungstausch (Abs. 1 Buchst, u) kann die Zustimmung verweigert werden, wenn durch den Wohnungstausch der erstrebensiverte Ausgleich von unterbelegtem Wohnraum mit überbelegtem Wohnraum verhindert wird. In den Fällen des Abs. 1 Buchst, b und e kann die Zustimmung verweigert werden, wenn ausreichender Grund zu der An nahme besteht, dah. durch die Untervermietung oder den Mletbeittitt die für die Lenkung der Wohnraumoerteilung bestehenden Bestimmungen 1. Der Bürgermeister kann die nach K 4 bei ihm zu meldenden Woh nungen innerhalb 10 Tagen seit Eingang der Meldung zugunsten der Weiterver mietung an bevorrechtigte oder begünstigte Volkskreise «rfassen. 2. Die Erfassting erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung des Bür germeisters an den Hauseigentümer, bei Leerstehen einer vermieteten Wohnung oder im Falle des Todes de» bisherigen Mieters auch an den Mieter bzw. den Erben des Mieters. 3. Aendcrungen des gemeldeten und ersaht«» Wohnraum» dürfen ohne Genehmigung des " nungen sind ohne vermieten, wie sie Au- Mahnahmen auf Grund dieser Anordnung und der Berordunug zur Wohnraumlenkung vom 27. 2. 1943 oder der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen vom 14. 8. 1942 (RGBl. I S. 545) können Ansprüche auf Entschädigung, die auf Enteignung gestützt werden, nicht hergeleitet werden. 8 " Wohnungen, die nicht dieser Verordnung «nttrlirgen 1. Wohnungen der in 8 32 des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Art fallen nicht unter die Vorschriften dieser Anordnung. Dte» gilt nicht für derartige Wohnungen, wenn sie an, 10. 3. 1943 bereits vorhanden waren, die besondere Zweckbestimmung aber erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. 2. Bei "der Vergebung der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Wohnungen sind die Vorschriften der KK 7 und 8 zu beachten, soweit dienstliche Be lange nicht entgegenstehen. « 8 15. Buh- und Strafbestimmungen 1. Wer Wohnraum entgegen den Vorschriften der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. 2. 1943 oder der daraufhin erlassenen Anord nungen an einen anderen überlässt oder in Benutzung nimmt oder benutzt, kann von dem Bürgermeister zur Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von 10 000 RM. zugunsten des Reichs herangezogen werden. 2. Die Beitreibung «ines festgesetzte» Geldbetrag» erfolgt im Verwal- tungszwangsoerfahren. 3. Woharaum, der den Vorschriften der Verordnung zur Wohnraum lenkung vom 27. 8. 1943 oder der daraufhin erlassenen Anordnungen zuwider kn Benutzung genommen worden ist oder benutzt wird, kam» im Wege polizeilichen Zwange» geräumt werden. 4. Wer vorsätzlich oder fahrlässig «in« ihm aus Grund du Verord nung zur Wohnraumlenkung vom 27. 8. 1943 ooer d«r daraufhin er lassenen Anordnungen obliegend« Anmeldung innerhalb der festgesetzte» Frist unterläht, wird mit Geldstraf« btt zu 150 RM. od«r mit Haft bestraft. S 1« * R«chttgru*Mag« dk«s«r Anordnung Der »Anordnung liegen zugrund« di« Bestimmungen der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. 2. 1943 (RGBl. S. 127) und der An ordnung d« Gauwohnungskommissars vom 8. 4. 1943 samt Anlage» (SVBl. 1948 S. 41 ff.). s rr Jukrafttret«« vorstehender Auordnnng Diese Anordnung tritt am 3. Junk 1943 iu Kraft. Im gleich«» Zeit punkt tritt meine „Anordnung über dtt Vermietung frekw«rdend«r Woh- «ungen im Landkreir Flöha vom ^18. 11. 1912« auh«r Kraft. liche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Lrzeugniss«» vom 97. August 1939 («GBl. I S. 1521) an: l. Der Hauseigentümer behält die freie Verfügung über solch« Woh nungen, die der Bürgermeister nicht binnen 10 Tagen nach ihrer An- mUdung (K 4) ersaht hat. 2. Eine Wohnung, die der Eigentümer selbst beziehen will, ist nicht zu «nassen, es sei denn, dah er eine andere Wohnung besitzt und diese nicht zur Besetzung mit bevorrechtigten oder begünstigten Volkskreisen zur Ver fügung stellt. Steht ein Haus im Miteigentum mehrerer Personen, so ist nur eine Wohnung nicht erfahbar. 3. Wohnungen, die nur mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbcik- r rhaltnis überlassen werden sollen, einschliehlich der in den KK 231> und 2 c des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Wohnungen, sind dann nicht zu c asten, wenn bei mehreren derartigen Wohnungen desselben Eigentümers innerhalb des Gcmeindebezirks oder eines von dem Gauwohnungdkom- n isar fistzusetzenden Bezirks mindestens 10 vom Hundert mit Angehö rigen bevorrcchiigicr oder begünstigter Volkskreis« (ZK 7 und 8) besetzt sind. Erfahbar sind jedoch derartige Wohnungen, wenn sie am 1. Novem- b r 1942 bereits vorhanden waren, die besondere Zweckbestimmung aber «ick nach diesem Zeitpunlt entbanden ist. Bei der Vergebung der nicht- «riahtcn Wohnungen sind die Vorschriften der ZK 7 und 8 zu beachten, soweit wichtig« betriebliche Belange nicht entgegensteh«». 8 7 Bevorrechtigte Wohnungsuch«ndr 1. Volksgenossen, di« sich durch ganz besondere Leistungen oder Ops«r f r Voll und Staat hervorgetan haben, werden beoormgt vor alle» ü rigen in einer für ihre persönlichen Verhältnisse angemessenen Wohnung v..s dem erfassten Wohnraum untergcbracht (bevorrechtigt« Volkkreis«). 2. ^u diesen Volkslreisen gehören nur: s) Kriegsversehrt« ver Stuf« kV, Bestandserhebung wird in Form von Bestandsmeldungen ein heitlich zum 27. 6. 1943 als Stichtag (letzter Tag der 50. Zuteilungs periode) durchgeführt. Die Bestandsmeldungen haben auf Formblättern zu geschehe», di« in d«r erforderlich«» Zahl den Grostverteiler» zugehen werd«». , Gegen dl« Verfügungen des Bürgermeisters steht dem Betroffenen Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zu. Al» Verfügung gilt nicht die Unterlassung einer Freigabe (8 >0 Abs. 1 I und 2). llebcr die «Beschwerde entscheidet der Landrat zu Flöha. 2. Die Beschwerde ist bei dem Bürgermeister einzulegen. Hält dieser Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, andernfalls ist Beschwerde dem Landrat zu Flöha vorzulegen. 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 1. Der Hauseigentümer oder sonstig« Verfügungsberechtigte hat freie, frciweidende, neu- und wked«rg«wonncne Wohnungen ohne Rücksicht auf Ihr« Gröhe innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zu melden.
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