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AmiMatt äer Kömgk Rnäglllluptlllllnn^ast, äe8 Römgl. Amisgmc^ig unä lies Naäirnliis zn Ero^enilain. 7V. Jahrgang Donnerstag, den 1. Juni 1882 M. 63 am 27. Mai 1882. von Weiffenbach. Fr. nd is :ze und jer jer on und Großenhain, am 31. Mai 1882. und ur Der Unterricht wird in Dresden dom 17 Inti ab im großen Saale des alten Kadettenhauses ertheilt werden welchen das Königl. Finanzministerium bereitwilligst zur gliedern Dresden Herrn Finanzrath a. D. Paul Schickert in Dresden Herrn Baumeister Eduard Kämpffer in Leipzig ne el. ut nt, rr, in n- äh- en. Kennzeichen versehen sind; Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; )er ält en nd Der Stadtrath. Bogel, Stdtr. Im des Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Inserate werden bis Tags vorher früh 9 Uhr angenommen. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. Auch müssen nach 8 15 des Reglements die Stimmzettel dergestalt zusammengefaltet sein, daß der auf ihnen verzeichnete Name verdeckt ist. Verfügung gestellt hat. Die Unterstützung des Königlichen Ministeriums des Inuern hat es möglich gemacht, gegen ein einmaliges Honorar von 30 Mk., außer einer Vergütung für das Material in Höhe von 10 Mk. die Theilnahme an dem Unterrichte in allen obengenannten Arbeitsfächern zuzulassen uud die gefertigten Gegenstände ihren Verfertigern zum Eigenthum zu überlassen. Außerdem wird, soweit möglich, dafür gesorgt werden, denjenigen Theilnehmern, welche dies wünschen, auf die Dauer der UnterrichtScurse ein einfaches und billiges Unterkommen, nach Befinden mit Kost zu vermitteln. Bei der Bedeutung, welche dieser Unterrichtscursus für die Lehrer, welche sich an demselben betheiligen, und für alle Gemeinden sowie indirect für das Heranwachsende Geschlecht insofern hat, als die Lehrer durch denselben in die Lage versetzt werden sollen, durch die erlernten practischen Beschäftigungen die ihnen unterstellten Schüler die practische welcher sich bereits in Dänemark in Schriften und praktischen Versuchen, durch Arbeit und Unterricht mit der Verwirklichung dieses Gedankens beschäftigt hat, einen sechs wöchigen Unterrichtscursus ins Leben zu rufen, um vorzugsweise Lehrern an sächsischen Schulen und Erziehungsanstalten Gelegenheit zu geben, diejenigen Arbeitsgebiete kennen zu lernen, welche sich bis jetzt zur Ausbildung der Handfertigkeit und zur Ausnutzung für einen zweckentsprechenden Hausfleiß geeignet erwiesen haben und sich zugleich diejenige Fertigkeit auf diesen Gebieten anzueignen, welche sie befähigt, durch Unterricht und Bei spiel anregend auf ihre nächste Umgebung und auf die ihrer Fürsorge unterstellte Jugend zu wirken. Insbesondere wird sich der Unterricht auf die Bearbeitung von Holz, mit Einschluß der Laubsäge- und Einlegearbeit und des Bildschnitzens in strengen Formen, sowie auf Verarbeitung von Pappe und auf einfache Metallarbeiter:, nach Befinden unter Anschluß einiger verwandter, nützlicher Arbeiten erstrecken. Gebühren für Inserate von auswärts werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. N. >. rc. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwortl. Redacteur: Herrmann Starke sen. Großenhainer UnterhaltuM- L AnzeigeM Unterrichtseursus für Lehrer in nützlichen Handarbeiten betr. Einverständniß und mit Unterstützung des Königlichen Ministeriums des Innern Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist von Mil der Gemeinnützigen Gesellschaft zu Leipzig und des Gemeinnützigen Vereins zu unternommen worden, unter der Leitung des Rittmeisters Clauson von Kaas, Bekanntmachung, die Reichstagswahl betreffend. Bei der am 22. dies. Mon. stattgefundenen Ersatzwahl eines Reichstagsabgeordneten des 7. Wahlkreises im Königreiche Sachsen hat sich für einen der Gewählten die vor schriftsmäßige absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben. Es ist daher zwischen denjenigen, welche bei der nurgedachten Ersatzwahl die meisten Stimmen erhalten haben, nämlich: scheinigung mit dem Gemeinde-Siegel bez. Stempel versehen dem Wahlvorsteher zuzustellen. Königliche Amtshauptmannschast Großenhain, 3 ! 4 Bekanntmachung, die im VI1. Reichstagswahlkreise vorzunehmende engere Wahl für den Reichstag betr. Nachdem bei Ermittelung des Ergebnisses der am 22. laufenden Monats stattgehabten Neichstagswahlen für den VII. Reichstagswahlkreis sich herausgestellt, daß keiner der aufgestellten Candidaten die nöthige absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist in Ge mäßheit des 8 28 Abs. 2 des Reglements zur Ausführung des Reichstagswahlgesetzeö vom 28. Mai 1870 eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und somit zwischen Herrn Finanzrath a. D. Paul Schillert in Dresden Bekanntmachung, die Vornahme einer engeren Wahl im VII. Reichstagswahlkreise des Königreichs Sachsen betr. Nach dem am heutigen Tage festgestellten Wahlergebnisse haben von den 11793 ab gegebenen gültigen Stimmen Finanzrath a. D. Paul Schickert in Dresden 4944, Bau meister Eduard Kämpffer in Leipzig 4322 und Cigarrenarbeiter Friedrich Geyer aus Großenhain 2519 Stimmen erhalten. Da sonach eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht herausgestellt hat, ist nach § 12 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 zwischen p. Schillert und p. Kämpffer eine engere Wahl vorzunehmen. Hierzu ist von dem Unterzeichneten Freitag, der 8. Juni 1882, als Wahltag festgesetzt worden. Unter Bezugnahme auf 88 30 und 31 des Reichstags-Wahlreglements vom 28. Mai 1870 wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die wieder anzuwendenden Wählerlisten sofort werden zurückgegeben werden und daß in der nach § 8 des angezogenen Wahlreglements zu erlassenden Bekanntmachung, rücksichtlich deren die dort festgesetzte achttägige Frist nach 8 31 Abs. 3 des Wahlreglements nicht ein gehalten zu werden braucht, die beiden obengenannten Candidaten Schickert und Kämpffer, unter denen zu wählen ist, zu benennen sind und ausdrücklich darauf hinzuweiseu ist, daß alle auf andere Candidateu fallenden Stimmen ungültig sind. Hiernächst ist zur Ermittelung des Ergebnisses der am 9. Juni dieses Jahres statt findenden engeren Wahl Dienstag, der 13. Juni dieses Jahres, Vorm. 10 Uhr anberaumt worden. Die Handlung, zu welcher jedem Wähler der Zutritt offen steht, findet im Ver handlungssaale der hiesigen Königlichen Amtshauptmannschast statt. Die Wahlvorsteher deö obengedachten Wahlkreises werden aufgesordert, die Wahl- protocolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, insbesondere auch mit der nach § 8 des angezogenen Wahlreglements von den Gemeindevorständen zu ertheileuden Bescheinigung, nach stattgehabter Wahl ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig frankirt abzusenden, daß sie spätestens im Laufe des 12. Juni dieses Jahres in die Hände des Unterzeichneten kommen. Meißen, den 26. Mai 1882. Der Königliche Wahlcommissar. v. Bosse. die engere Wahl vorzunehmen und hierzu von dem Königlichen Wahlcommissar der 9. Juni 1882 als Wahltag bestimmt worden. In Bezug hierauf wird nun weiter noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Alle Stimmen, welche auf andere Wahlcandidaten als die Vorgenannten abgegeben werden, sind ungültig (8 30, Satz 2 des Reglements). Die Wahlbezirke, die Wahllocale, sowie die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter bleiben bis auf die Abänderung, daß im I. Wahlbezirke Herr Stadtrath Naundorf als Wahlvorsteher und Herr Stadtverordneter Robert Leipscher als dessen Stellvertreter fungirt, in hiesiger Stadt unverändert und es hat deshalb jeder Wähler seinen Stimm zettel in demjenigen Wahllocale abzugeben, in welchem dies bei der Wahl am 22. dies. Mon. zu geschehen hatte. (Vergl. Amtsblatt vom Jahre 1882 Nr. 54.) Die Wahlhandlung beginnt am obenbezeichneten Wahltage Vormittags 1V Uhr und endet desselben Tags Nachmittags 6 Uhr. Zur Theilnahme an der Wahl sind nur Diejenigen berechtigt, welche in die Wähler listen für die am 27. October 1881 stattgefundene Wahl als stimmberechtigt eingetragen sind. Ein jeder Stimmberechtigte hat in dem Wahlbezirke abzustimmen, in welchem er seine Wohnung zur Zeit feiner Eintragung in die Wählerlisten (also bis Ende September 1881) gehabt hat. Bei Abgabe des Stimmzettels, welche persönlich zu erfolgen hat, wolle jeder Wähler neben seinem Namen die Nummer des Hauses, in welchem er vor der vorigen Wahl zuletzt gewohnt hat, angeben, um dadurch allen Aufenthalt beim Nach schlagen in der Liste zu beseitigen. Von der Vertheilung gedruckter Stimmzettel wird Seiten der unterzeichneten Behörde auch diesmal abgesehen, die Wähler werden aber hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 19 des zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 ungültig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von Weistern Papier, oder welche mit einem äußeren Herrn Baumeister Eduard Kämpffer in Leipzig vorzunehmen. Wenn nun hierzu von dem Herrn Wahlcommissar für den obgedachten Wahlkreis der 9. Juni dies. Is. festgesetzt worden ist, so wird Solches unter Hinweis darauf, dast alle auf andere, als die obgenannten beiden Candidaten fallenden Stimmen nach § 30 Abs. 2 des beregten Reglements für ungültig zu achten, und mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß die unterm 1. laufenden Monats Seiten der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast erlassene, in Nr. 52 dieses Blattes abgedrnckte Bekanntmachung auch für die anberaumte engere Wahl allenthalben Geltung behält und daß diese Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften stattzufinden hat, wie die erste, insonderheit also unter Leitung der bisherigen Wahlvorsteher, in den für die erste Wahl bestimmten Wahllocalen und innerhalb der Zeit von Vormittags 10 Uhr bis Nachmittags 6 Uhr. Die Herren Wahlvorsteher bez. ihre Stellvertreter, denen je ein Formular zum Wahlprotocolle und zur Gegenliste, sowie die betr. Wählerliste werden zugefertigt werden, erhalten hierdnrch Anweisung, nach Anhalt der ihnen unterm 1. laufenden Monats zugegangeuen amtshauptmannschaftlichen Verfügung das in der Sache weiter Nöthige zu besorgen, insbesondere das aufgenommene Wahlprotocoll nebst Gegenliste und Wählerliste, sowie die nachstehend unter 2 gedachte Bescheinigung nnd die ungültigen Stimmzettel — siehe Punkt t und jener Verfügung und 8 20 Abs. 1 und 8 30 Abs. 2 des Wahl reglements — an den Wahlcommissar Herrn Amtshauptmann vor» in Meisten ungesäumt und zwar so zeitig portofrei einzusenden, raß diese Schriften längstens im Laufe des dritten Tages nach der Wahl, also spätestens am 12. Juni dies. Is. in seine Hände gelangen. Ueberdies ergebt an die Herren Gemeindevorstände der zum VII. Reichs tagswahlkreise gehörigen Ortschaften hiermit Veranlassung, 1- in der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des 8 6 des Reglements zu erlassende« Bekanntmachung (Abgrenzung des Wahlbezirkes, Tag und Stunde der Wahl — 8 0 —), für welche die daselbst festgesetzte 8tägige Frist jedoch nicht eingehalten zu werden braucht, sind die obgenannten beiden Candidaten zu benennen und ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Landidaten fallenden Stimmen ungültig sind, und 2) über die erfolgte Bekanntmachung — siehe vorstehend — noch vor dem Wahl tage eine besondere ortsbehördliche, schriftliche Bescheinigung auszustellen, solche also nicht etwa auf der Wählerliste zu ertheilen, und die gedachte Be-