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10870 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaak. »G 280, 2. Dezember 1904. und später für das Verlagsrecht eines englischen Werkes zahlen zu können, solange eine englische oder eine Spezial ausgabe für Kanada auf dem Markte war. Er fühlte sich nicht ganz sicher und versuchte deshalb, wenn er wegen der Verlagsrechts eines englischen Werkes für Amerika verhan delte, sich bei dem englischen Verleger auch das Vorrecht für den Verkauf in Kanada zu sichern. Fast ausnahmslos er hielt er es bewilligt. Es war für den englischen Verleger nicht der Mühe wert, wegen des Vertriebs in Kanada den Verkauf aufs Spiel zu setzen Doch gewinnt Kanada jetzt für den Büchermarkt von Jahr zu Jahr an Bedeutung, und wenn die Amerikaner Verlagsrechts in Kanada haben wollen, so sollten sie sie besonders erwerben müssen. Die geographische Lage Kanadas hat es schwierig ge staltet, den Markt dort zu separieren; dasselbe ist aber durchaus nicht in Australien und in Südafrika der Fall, und es scheint uns, die englischen Verleger und Autoren würden schlechte Politik treiben, wenn sie den Amerikanern erlauben würden, hier englische Copyright-Bücher zu ver kaufen. Das kann natürlich nur nach voraufgegangener Abmachung und einem Übereinkommen zwischen dem englischen Besitzer des Verlagsrechts und dem amerika nischen Verleger bezw. Bücherexporteur geschehen; aber es ist durchaus zu verurteilen, hieraus eine Gewohnheit machen zu wollen. Es ist schon jetzt schwierig, die unautorisierten, von Amerika kommenden Ausgaben auszuschließen; aber wenn es so weit kommt, daß die amerikanischen Ausgaben englischer Bücher in den englischen Kolonien allgemein an erkannt und verkauft werden, so steht es schlimm mit dem englischen Bücher-Export. Wir können von den Zollbehörden nicht erwarten, daß sie uns helfen einen Markt beschützen, den wir willkürlich abgeben und verkaufen, und ebensowenig können wir von den Exporteuren hier und von den Buch händlern in den Kolonien erwarten, daß sie mit englischen Ausgaben spekulieren, wenn sie finden, daß es einer ameri kanischen Ausgabe gestattet ist zu konkurrieren. Es würde sich nicht gut machen, wenn auf einem Buch vermerkt wäre: »VtÜ8 säition ok tbis öritisü Oop/riAÜt vorlr, printeä in ^wsrios-, is lös onlz» säition vbiob oan bs solä in Lriti8b Ooloniss.« Wenn wir recht voraussehen, kann es leicht dahin kommen, daß die amerikanischen Verleger sich entschließen, sich an unsre Kolonialmärkte zu machen. Ein paar ver einzelte Fälle sind ohne wesentliche Bedeutung; immerhin sind sie der erste Schritt, und wir sind der Meinung, daß nichts unserm Bücherexport größern Schaden zufügen kann, als wenn wir die Amerikaner ermutigen, den Vertrieb eng lischer verlagsrechtlich geschützter Bücher in unfern Kolonien in ihre Hand zu nehmen. Im Anschluß an diese Frage der Ausfuhr literarischer Erzeugnisse nach den Kolonien ist es sehr interessant, die Antwort der australischen Regierung zu lesen, die auf die Anfrage, weshalb die von England kommenden Prospekte und Einlagen rc. besteuert würden, sagte, sie gebe zu, daß die Einziehung der Beträge mehr koste als sie einbringe — man wäre aber nicht sicher, ob die empfohlenen Artikel nicht sonstwo hergestellt wären. Es ist jedenfalls sehr wertvoll, den eigentlichen Grund dieser dem Unternehmungsgeist der englischen Verleger so hinderlichen Zolltaxe zu erfahren. Bruno Conrad. Kleine Mitteilungen Vom Deutschen Reichstag. — Der Deutsche Reichstag trat am 30. November in die Beratung einer Reihe von An trägen zu »Resolutionen« über -Ausverkäufe« und über un- lautern Wettbewerb ein. Drei Anträge standen auf der Tagesordnung und wurden in Verbindung miteinander beraten. Die Abgeordneten Gröber und Genossen (Ztr.) ersuchen: 1. um eine Novelle zum Gesetz über den unlautern Wett bewerb im Interesse des Kleinhandels; 2. um eine Regelung des Ausverkaufswesens; 3. um Beseitigung der Härten des Gesetzes über die Ab zahlungsgeschäfte; 4. um ein Verbot, das den Beamten und Offizieren die Gründung und den Betrieb von Warenhäusern untersagt. Der Abgeordnete Rettich (konservativ) fordert einen Gesetz entwurf über das Ausoerkaufswesen, durch den 1. die Anmeldepflicht für alle Ausverkäufe festgesetzt; 2. die Veranstaltung von Scheinausverkäufen und 3. jeder Nachschub von Waren zu einem Ausverkauf unter Strafe gestellt wird. Die Abgeordneten Patzig und Genossen (nationalliberal) stellen dasselbe Verlangen wie der Abgeordnete Rettich und haben diese Forderung gleich in Form einer Novelle zum Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb, K 4s. und b, eingebracht, die auch scharfe Strafbestimmungen (Geldstrafen bis zu 1500 ^L) enthält. An der Besprechung beteiligten sich die Abgeordneten Roeren, Rettich, Patzig, Peus >Soz.), Or. Müller-Meiningen (fr. Volkspd, Lattmann (Antisem.), Dove (frs. Vgg.), Henning (kons.), Brejski Pole), Raab (Antisem.). Die Beratung wurde am 1. Dezember fortgesetzt. Wir werden darauf zurückkommen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. — Lager-Katalog Weihnachten 1904 derBaedekerschen Buch-, Kunst-, Lehrmittelhandlung G. m. b. H. in Elber feld. 54. Jahrgang. 8". VIII und 80 S. Xrster Haoütrag ru X. X. Xoeülsrs Xs-^sr-Veresiobnis gsban- cisnsr öüoiier, Atlanten und Llusilialisn. November 1904. Xl. 4". 28 8. Xsipeig, X. X. X o sblers Ls.r-8ortiment. Hpüabstiseüsr llaäsn-XataloA. Xine ^.uswabl äsr besten L lieber, Atlanten und Nusibalisv in guten Xinbändsn. Xsrausgegsben von X. X. Xosblsrs 8ar-8ortiwsnt in Xsiprig. Xrstsr Haobtrag, entbaltend Heuauknabmsn und Xrsisändsruvgen. November 1904. XI. 4". 28 8. Verrsiobnis einer ^.uswabl beliebter Nusibalisn, sowie rnusilc- wisssnsobaktliober Liiober, wslobs gebettet oder dauerbakt und gssobwaoirvoU gebunden ru belieben sind durob (. . . . 8ort.-Xirwa ) L.usgsgsbsn durob X. Volobmar Lar-8ortinisnt in Xsiprig. 16". 90 8. (Sprechsaal.) Zu: -Rezensions-Exemplare nach Heidelberg«. (Vgl. Nr. 273, 276 d. Bl.) Heidelberg, den 27. November 1904. Sehr geehrte Redaktion! Da ich von verschiedenen Seiten von meiner sogenannten »Festnagelung» in Nr. 273 Ihres Blattes seitens der Verlags anstalt F. Bruckmann, A.-G. München, höre, die geeignet ist, mich in Mißkredit zu bringen, ersuche ich Sie, unter Bezugnahme auf tz 11 des Preßgesetzes höflich um Aufnahme nachfolgender Berichtigung: Ich habe nie einem Verlage gegenüber behauptet, von dem »Heidelberger Tageblatt« eine Vollmacht auf Bestellung von Re zensions-Exemplaren zu besitzen, ebensowenig wie ich jemals für die »Heidelberger Zeitung« solche bestellt habe. Meine Briefe und Postkarten trugen stets meinen Namen als Kopf und Unter schrift und den Vermerk »zur Besprechung in «. Da cs ferner nach dem ganzen Inhalt der Warnung scheinen könnte, als ob ich mir Rezensionsexemplare bestellte, ohne auch wirklich Besprechungen zu bringen, möchte ich darauf ergebenst bemerken, daß ich im »Tageblatt» bis 1. November d. I. tätig war, während dieser Zeit dort Bücherbesprechungen brachte und solche nach meinem Weggang in der -Zeitung« gebracht habe. Dieselben werden nun in andern angesehenen Zeitungen, mit denen ich als Korrespondent in Verbindung stehe, erscheinen, was mir auch von einer ganzen Anzahl Firmen auf meine Anfrage erlaubt wurde. Die bisher in Betracht kommenden Verlagsbuchhandlungen erhielten stets Belegexemplare zugesandt. Die Firma F. Bruck mann vergaß übrigens in ihrer Erklärung noch den Vermerk, daß sie das Rezensionsexemplar von mir zurückerhalten hat. Da die Erklärung des Herrn Wilhelm Scholz in Braunschweig in Nr. 276 mißverstanden werden könnte, möchte ich konstatieren, daß ich weder seither noch künftig mir überlassene Rezensionsexemplare verkauft habe, noch je verkaufen werde. Hochachtungsvoll L. Frankenstein.