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53, 5. März 1900. Nichtamtlicher Teist 1801 Nichtamtlicher Teil Deutscher Vuchgrwerbeverein. Die Ständige Buchgewerbliche Ausstellung im Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig. Am 1. April wird im neuen Heim des Deutschen Buch gewerbevereins, dem Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig, eine Ständige Buchgewerbliche Ausstellung ins Leben treten, die in Fachkreisen lebhaften Anklang findet. Schon eine stattliche Reihe von Maschinenfabriken, Buch- und Stein druckereien, Verlags- und Knnstanstalten, Buchbindereien rc. hat ihre Anmeldung zu dieser Ausstellung gegeben, und zwar nicht allein aus Leipzig, sondern auch aus dem ganzen übrigen Deutschen Reiche. Denn diese Ausstellung dient der gesamten deutschen buchgewerblichen Industrie als Muster lager, woselbst jeder die für seinen Bedarf nötigen Maschinen, Gerätschaften und Rohstoffe, sowie fertige buchgewerbliche Erzeugnisse besichtigen und kaufen kann. Hierzu wird seitens der Geschäftsstelle des Deutschen Buchgewerbevereins für die ausstellenden Teilnehmer die Erteilung von Auskünften, sowie die Vermittelung von Ge schäften besorgt, zu welchem Zwecke auch vom 1. April d. I. ab eine buchgewerbliche Auskunftstelle errichtet werden wird, in der bereitwilligst Auskunft erteilt, sowie leistungs fähige Firmen des gesamten Buchgewerbes nachgewiesen werden sollen. Die neuen Bestimmungen über die Buchführung und Bilanraufstellung der Kaufleute. (Nachdruck verboten.) Das am 1. Januar d. I. in Geltung getretene Handels gesetzbuch bringt folgende Neuerungen zu dieser Materie: Rücksichtlich der kaufmännischen Buchführung ist darin im Interesse richtiger Bilanzierung und allgemeiner Er sichtlichkeit der Handelsgeschäfte und der Vermögenslage aus den Büchern im Gegensatz zu bisher ausdrücklich be stimmt, daß die Führung der Handelsbücher »nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung« zu er folgen habe. Ein bestimmtes System der Buchführung ist nicht vorgeschrieben (Z 38 des neuen Handelsgesetzbuches). Auch jetzt noch ist erforderlich (Z 43 des neuen Handelsgesetzbuches), daß die Eintragungen in die Handelsbücher in einer lebenden (deutschen oder anderen) Sprache geschrieben sein müssen und in den Schriftzeichen einer solchen. Der deutsche Kaufmann und jeder Gewerbetreibende,*) der hierunter nach tz 2 des neuen Handelsgesetzbuches zu rechnen ist, ist seit dem 1. Januar 1900 verpflichtet, nicht nur die empfangene Handelskorrespondenz und je eine Abschrift der abgesendeten Handelskorrespondenz zurückzubehalten und aufzubewahren, sondern er muß beides auch »geordnet« (Z 38 Absatz 2) aufbewahren. Dagegen braucht er nicht mehr die Kopieen der abgesendeten Handelskorrespondenz in ein eigens hierzu angelegtes Kopierbuch nach der Zeit folge fortlaufend einzutragen. Es genügt eine geordnete besondere Aufbewahrung der Kopieen abgesendeter Geschäfts briefe. Bezüglich der jährlichen Jnventaraufstellung und Bilanz ziehung sind im 8 39 Absatz 2 gegen das frühere Gesetz genauere Bestimmungen getroffen worden. Zunächst ist fest *) ß 2 des Handelsgesetzbuches: Ein gewerbliches Unternehmen, das einen in kaufmännnischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe, der Unternehmer ist ver pflichtet, die Eintragung in das Handesregister herbeizuführen. Siebeni»ibleck>zik>sier Acibrqang. gesetzt, daß das Geschäftsjahr zwölf Monate nicht über schreiten darf. Sodann ist bestimmt, daß die Aufstellung von Inventar und Bilanz für den »Schluß« eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Die Frage, innerhalb welcher Frist die vorgeschriebene Inventur und Bilanz vom Kauf mann zu bewirken ist, beantwortet das neue Handelsgesetzbuch jetzt auch: sie soll innerhalb der Zeit fertiggestellt werden, die im allgemeinen einem »ordnungsmäßigen Geschäfts gang« entspricht, d. h. also innerhalb so viel Zeit und noch so zeitig, als es der Geschäftsgang bei ordnungsmäßiger Führung erfordert. Für »Warenlager« ist auch jetzt noch nach der Be schaffenheit des Geschäftes eine zweijährige Frist zur Inventar aufnahme nachgelassen. Es ist dabei aber nunmehr aus drücklich hervorgehoben, daß hierdurch die einjährige Frist zur Bilanzziehung auch bei solchen Geschäften (mit größerem Warenlager) nicht berührt wird. Neu ist die Vorschrift, daß die Bilanz in Reichs- währung aufzustellen ist. Posten in fremden Münzsorten müssen daher in Reichswährung umgerechnet und dann erst eingestellt werden. Neu ist ferner, daß nunmehr auch die Kopieen der abgesendeten Handelskorrespondenz zehn Jahre lang vom Tage der Absendung aufbewahrt werden müssen. Neu in der Fassung ist ferner Z 45 (früher Artikel 37) des Handelsgesetzbuches, wonach der Prozeßrichter auch »von Amtswegen«, d. h. ohne gestellten Antrag einer Partei, die Vorlage der Handelsbücher anordnen kann. Die Pflicht zur Vorlage der Bilanzen (soweit sie nicht in den Handels büchern enthalten sind), Jnventaraufstellungen, empfangenen Handelsbriefe und ausgefertigten Kopieen abgesendeter Ge schäftsbriefe, Quittungen, Belege rc. beurteilt sich nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Urkunden vorzeigung im Prozeß. Illäex to VLdäiii's Läition ok tlik I^po- Arapliieal ^uti<Mti68 üi'8t eorupiloä «l. ^1U68, ivitti 80IN6 r6koi6iie68 to tüo illter- inoäiato eäitiou bz? ^Villiuin lloiliort. Urintsä trom s, oop^ in tilg lübrar^ ok 8iov Oollegs. Iwnäon, privtsä tor tbs Uibliogrspülokl 8oei6t^ bz? Llackos, Last L Llados. vsoewbsr 1899. (4) 78 8. Ul. 4°. Im Jahre 1749 erschienen in London dossxü ^.mss, ll'^po- Zrapüioal Xnkiguikiss bsinz an Uistorioal Xooounk ok printivA in Ln^lanä, ein starker Quartband, ferner: L nsvv Edition, oonsids- radlz? augwsvtsd 1VUI. Usrbsrt, London 1785—90, drei Quart bände, und endlich in den Jahren 1810—19, gleichfalls in London, llZxoArapüieal ^ntiguitiss or tüs Uistor^ ok krinting in Un^lanä, Lootlanä and Irslanä, dsgnn 4. ^mss, auAwsntsä IV. Usrbsrt, and nov grsatl^ onlarAsd b/ Db. 1'. Dibdin. Diese letztere Ausgabe, vier starke Quartbände umfassend, ist eigentlich so gut wie ein neues Werk; indes hat Dibdin selbst dem ursprünglichen Verfasser die Ehre der Initiative gelassen, und so gilt das vier bändige Werk als umgearbeitete Auflage. Zu dem hochwichtigen Werke gab es bisher eigentlich kein Hauptregister, denn da überhaupt nur ein einziges Exemplar bekannt war, das in der Bibliothek von Sion College verwahrt wird, so ist man wohl berechtigt, zu sagen, es habe keins gegeben. Zwar besitzt jedes der vier Bände ein alphabetisches Register über seinen Inhalt, aber die Benutzung deS ganzen Werkes wird doch dadurch erschwert und beeinträchtigt, daß man unter Umständen vier Register statt eines einzigen aufschlagen mußte. Nun spendete die Londoner Bibliographische Gesellschaft die wenigen Pfunde, die der Abdruck kostete, und erfreute die Besitzer des für Sammler von Inkunabeln und anderen alten Drucken großbritannischen Ursprungs so hochwichtigen Werkes mit der Gelegenheit, ihr Exemplar der D^xoZraxbiosI ^nkiguitiss zu vervollständigen. 242