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28, 2. Februar 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1275 Als zweiter Punkt beschäftigte uns noch im besonderen die Buchhändler-Lehranstalt. In dem Jahresbericht sind Sie darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Ausbau der Buchhändler-Lehranstalt von dem Vorstand nach wie vor im Auge behalten werden muß. Es sind der Lehr anstalt mehrfache Erweiterungen ihrer Aufgabe erwachsen. Infolgedessen hat auch der Ausschuß eine Erweiterung er fahren, und es ist Wert daraus gelegt worden, daß die Herren, die in ihm tätig sind und sich mit ihrer schwierigen Aufgabe vertraut gemacht haben, der Lehranstalt auch länger als sachkundige Berater erhalten werden können. Infolge dessen ist in Z 30 der neuen Satzungen erklärt worden, daß 2 Ausschußmitglieder der Lehranstalt unbeschränkt wieder wählbar sind. Ein dritter wichtiger Punkt ist der, daß auch den Vertretern von Mitgliedern Stimmrecht, Wahlrecht und Wählbarkeit eingeräumt ist (ß 3, Absatz 2). Nun hat uns der Börsenverein eine Mitteilung zugehen lassen, daß diese Bestimmung zu beanstanden sei aus formalen Gründen. Es könnte Vorkommen, daß dem Hauptausschuß Beschwerden betr. Verletzung der Satzungen des Börsenvereins zur Unter suchung übergeben werden. Wenn nun in unserm Leipziger Verein sämtliche Teilnehmer an einer Hauptversammlung mitwählen können, auch Mitglieder-Vertreter, die nicht selbst Mitglieder des Börsenvereins zu sein brauchen, so könnte darin leicht ein unstatthafter indirekter Einfluß auch von Nicht-Börsenvereinsmitgliedern auf Maßnahmen im Börsen verein gefunden werden. Ich persönlich habe zwar diese Bedenken nicht geteilt; aber um nicht neue Schwierigkeiten zu schaffen, haben wir uns entschlossen, eine Fassung zu wählen, wonach Vertreter von Mitgliedern Stimmrecht, Wahlrecht und Wählbarkeit nur dann haben sollen, sofern diese Vertreter Mitglieder des Börsenvereins sind. Der Ver treter des Börsenvereins, Herr De. Orth, hat erklärt, daß diese Fassung genügen würde. Wiederholen will ich noch folgende Änderungen im Entwurf: In dem Ihnen vorliegenden Entwurf lautet tz 3, Absatz 2, Satz 1: »Stimmrecht, Wahlrecht, Wählbarkeit und Teilnahme an den Hauptversammlungen stehen diesen Vertretern von Mitgliedern anstelle der von ihnen vertretenen Mit glieder zu.« Da soll eingeschoben werden: »dafern diese Vertreter Mitglieder des Börsen vereins sind«. Dann heißt es weiter: »Im übrigen gelten sinngemäß« rc. rc. Damit soll dem, was der Börsenverein (mit Recht oder Unrecht) verlangt, Rechnung getragen werden. Außerdem ist in § 4 hinzugefügt worden, daß jedem Teilnehmer an den Hauptversammlungen nur eine Stimme zusteht. Ein letzter wichtiger Punkt, der uns beschäftigt hat, betrifft das Ausschließungsverfahren (Z 7). Es ist kein Zweifel, daß einige der dort angeführten Ausschließungs- gründe von großer Bedeutung sind, zum Teil auch eine gewisse Dehnbarkeit ihnen nicht abgesprochen werden kann. Aber der ganze Gang der Behandlung und Prüfung solcher Fälle ist ein derartig sorgfältiger und gesicherter, daß etwa eine Vergewaltigung gewiß niemals zu befürchten sein wird. Übrigens hat schließlich die ausschlaggebende Stimme immer die Hauptversammlung. Ich glaube, das sind die hauptsächlichsten Punkte, be züglich deren eine Erläuterung Ihnen erwünscht sein möchte. Ich nehme an, daß es die Absicht des Vorstands ist, die Paragraphen einzeln mit Ihnen durchzugehen, ich stehe dabei eventuell gern mit Auskunft zu Ihrer Verfügung. Herr Lomnitz: Meine Herren! Ich bitte namens des Vorstandes um eine ganz geringfügige Änderung. Wir haben auf diesem Entwurf stehen »Neue Satzungen«. Durch einen Zufall ist mir bekannt geworden, daß das Bürgerliche Gesetzbuch nur den Ausdruck »Satzung« kennt, und ich möchte daher den Antrag stellen, unser Vereinsgesetz nur in einfacher Form als »Satzung«, nicht im Plural, zu be zeichnen. Vorsitzender: Dann habe ich namens des Vorstandes um die Ermächtigung zu bitten, die Hauptversammlung wolle den Vorstand ermächtigen, solche Änderungen in der Form noch vorzunehmen, die etwa der Vorstand des Börsen vereins oder die Aufsichtsbehörde verlangen sollten, ferner übersehene Satzfehler zu berichtigen. Der Zweck ist klar: es sollen nicht wegen ganz untergeordneter Dinge vielleicht umständliche Förmlichkeiten, wohl gar noch die Be rufung einer außerordentlichen Hauptversammlung not wendig werden. — Was nun die geschäftliche Behandlung betrifft, so ist namentliche Abstimmung vorgeschrieben und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Der Vorstand faßt das so auf, daß diese Zweidrittel-Mehrheit und die namentliche Abstimmung nur bei der Beschlußfassung über den Entwurf als Ganzes gefordert wird, daß dagegen, ö lange der Entwurf noch Entwurf ist, zu jedem einzelnen Paragraphen in der gewöhnlichen Weise Ände rungsanträge gestellt und mit einfacher Mehrheit darüber beschlossen werden kann. Ich möchte fragen, ob jemand dieser Auffassung widerspricht. — Es verlangt niemand das Wort. Da sich kein Widerspruch erhebt, erkläre ich diese Auffassung als genehmigt. Nun frage ich: Wünschen die Herren, daß die einzelnen Paragraphen aufgerufen und einzeln durchgesprochen werden? (Rufe: Nein!) Wünscht jemand überhaupt zu dem Entwurf der Satzungen zu sprechen? Herr Jolowicz: Meine Herren! Ich habe die Ehre, im Aufträge einiger Mitglieder des Vereins ein Schriftstück zu verlesen, das sich als Protest gegen einzelne Paragraphen des Satzungsentwurss dokumentiert Vorsitzender: Ich muß Sie unterbrechen. Ein Protest ist in den Satzungen nicht vorgesehen. Es hat jedes einzelne Mitglied das Recht, seine Meinung hier zu äußern; aber Sie haben nicht das Recht, im Namen einer Anzahl Abwesender, die es nicht der Mühe wert halten, hier selbst zu erscheinen, einen Protest vorzulesen. Ich frage indessen: Gestattet die Versammlung, daß Herr Jolowicz das Schriftstück, anstatt frei zu sprechen, vorliest? Ich befürworte, das zu gestatten, aber nur in seinem eignen Namen. Herr Jolowicz verliest folgendes Schriftstück: Die Unterzeichneten erheben hiermit Protest gegen die Annahme von § 7 Absatz 5: »Wenn ein Mitglied eine Handlung begangen hat, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar oder die Ehre und das Wohl des Leipziger Buchhandels gröblich zu schädigen geeignet ist«; ferner des vorletzten Absatzes des 8 7: »Sobald der Vorstand beschlossen hat, die Aus schließung bei der Hauptversammlung zu beantragen, kann er gemeinsam mit dem Hauptausschuß (Z 27 Ziffer 1) vorläufig dem Beschuldigten die Benützung der Vereins anstalten entziehen«; endlich des Z 8: »Hat ein Mitglied eine Handlung begangen, die nach 8 7 Absatz 1 Ziffer 3—5 die Ausschließung zur Folge haben kann, stehen ihm^aber mildernde Umstände zur