Volltext Seite (XML)
19113 vvrsenblatt f. d. Dtschn. vuch-anbel. Nichtamtlicher Teil. ^ 250, 35. Oktober 1912. ^ Perlons in Paris. Aoel, 0et., ?rineip68 ä'eeonomie politique et 8oeia1e. Vol. 1. ei II. 19°. 20 kr. psrrin L 6i«. in Paris. Ouno^er, ^Ipd., poucjuier-l'inviUe, aeeusatenr public clu 'piibunal revolutionnaire. 1746—1795. 8°. 5 kr. Eingave des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins an das Neichs-Iustizamt betr. Vorschläge zur Strafprozetzreform. Gleich dem Vorstande des Börsenvereins (vgl. Nr. 248) hat sich auch der Vorstand des Deutschen Verlegervcreins an das Reichs-Justizamt mit einer Eingabe gewandt, in der ge beten wird, bei Prozesse» gegen Verkäufer angeblich unzüch tiger Werke in Zukunft auch den betr. Verlegern und Autoren Gelegenheit zur Vertretung ihrer Interessen in demselben Ver fahren zu geben. Die Eingabe hat nachstehenden Wortlaut: Leipzig, 15. Oktober I9l2. An das R e i ch s - I u st i z a m t, Berlin >V. Dem Reichs-Justizamt gestaltet sich der Unterzeichnete Vorstand des Deutschen Verlegcrvereins das Nachfolgende vorzutrage»: Unter dem Titel »Ein Ausnahmegesetz« hat Justizrat I)r. Dtspekcr in München in Nr. 413 der Münchener Neuesten Nachrichten vom 15. August d. I. den in Abdruck beigefllgten Artikel veröffentlicht, der in weiten Kreisen be rechtigtes Aufsehen erregt hat. An einem praktischen Falle, der sich unlängst ereignet hat, wird in diesem Artikel gezeigt, welche Folgen eine aus Grund des tz 41 des Reichsstrafgesetzbuches in einem Urteile ausgesprochene Verfügung, daß alle Exemplare einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind, für den Urheber eines Werkes und dessen Verleger haben kann. Nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung ist es nicht erforderlich, daß der Urheber eines Kunstwerkes oder der Verleger desselben gehört wird, wenn gegen denjenigen, der Vervielfältigungen jenes Kunstwerks zur Schau bzw. zum Verkauf ausgestellt hatte, aus Grund des tz 184 des Reichsstrafgesetzbuches das Hauptversahren eröffnet worden ist. Weder der Verleger noch der Urheber erfährt in den meisten Fällen von einem solchen Strafverfahren etwas und weiß somit überhaupt nichts davon, dah die in K 41 des angeführten Gesetzes vorgesehene Unbrauchbarmachung ver fügt worden ist, eine Maßnahme, die den Urheber und den Verleger zweifellos am härtesten trifft. Denn bei dem viel leicht zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilten Ver käufer handelt es sich möglicherweise nur um wenige Exemplare von unerheblichem Werte, während bei dem Urheber und dem Verleger ganz andere Werte, ideelle so wohl als materielle, in Frage stehen. Jener Verkäufer hat das Recht, vom Gerichte gehört zu werden und sich zu ver teidigen, dem Urheber und dem Verleger ist dieses Recht versagt. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß hierin nicht nur sür die deutschen Autoren, sondern auch fiir die deut schen Verleger eine Härte liegt, die kaum durch etwas ge rechtfertigt ist. Es erscheint somit eine Änderung der bestehenden Ge- setzesvorschriftcn dringend geboten und der Zeitpunkt der jetzt schwebenden Verhandlungen über Abänderungen der Strafprozeßordnung als hierzu ganz besonders geeignet. Die Bitte des Unterzeichneten Borstandes geht deshalb dahin: k.büiwe. Uuls. 16°. 3 kr. 50 c. 4. I'allaacknr iu l-aris. , lleroux, Ost., Lalaoa. 18°. 3 kr. 50 o. > '1'arguan, los., IVtackame liöcanner. 8°. 6 kr. das Reichs-Justizamt wolle auf eine entsprechende Än derung der erwähnten Gesetzesvorschriften geneigtest hinwirken. In Ehrerbietung Der Vorstand des Deutschen Verlcgervereins Arthur Meiner, erster Vorsteher. Herbstversammlung oes Verbandes der Kreis- und Srtsvereine im Deutschen Buchhandel inBahreuth am 14. und 15. September 1912. (Fortsetzung zu Nr. 246, 247, 248 n. 248 d. Bl.) Vorsitzender: Ich eröffne die Versammlung wieder. Soeben ist ein Telegramm aus Straßburg im Elsaß ein- gclrosfen, das ich hiermit zu Ihrer Kenntnis bringe: »Den Beratungen wünscht besten Erfolg der Elsaß- Lothringische Buchhändlerverein.« Wir fahren in unseren Beratungen fort und kommen zu Punkt 1, den wir vorher zurllckgestellt haben: Versuch der Schaffung einer Wiedcrvcrkäuscrordnung. Referent ist Herr Paul Nitschmann, ich bitte ihn, das Wort zu nehmen. Herr Paul Nitschmann, Berlin, als Referent: Meine Herren Kollegen! Zu den unerfreulichsten Erschei nungen im deutsche» Buchhandel gehört zweifellos die maß lose überfülluug unseres Berufes mit Existenzen, die unserer Ansicht nach nicht hineingehören, sondern die ohne jede buch- händlerische Vorbildung buchhändlerische Geschäfte nur neben bei betreiben wolle». Es wäre verfehlt, meine Herren, wenn wir die Schuld an diese» Zuständen lediglich der Gewerbeordnung beimessen wollten, die ja einem jeden gestattet, jedes Gewerbe zu be treiben. Auch der .Handel mit Kleider», Wäsche, Hüten, Stie feln, der Handel mit Uhren, Goldwaren, Zigarren und un zähligen anderen Judustrieerzeugnissen ist ja nach der Ge werbeordnung einem jeden gestattet. Wo aber findet man mit Ausschluß ganz kleiner Ortschaften und verschwindende Ausnahmen in größeren Städten abgerechnet, daß diese Jn- dustriecrzeugnisse im Nebenberufe Vertrieben werden? Meine Herren, an dem Hineinpfuschen zahlreicher Existenzen gerade in unseren Beruf, in den Buchhandel, sind andere Momente schuld, und ich darf Wohl sagen, daß die Hauptschuld an diese» Zuständen meiner Meinung nach unsere Organisation trägt. Unsere vortreffliche Organisation, die uns Vorteile aller Art gebracht hat und bringt, macht es auf der anderen Seite jedem Einzelnen möglich, und nicht nur möglich, sondern sogar kinder leicht, buchhändlerische Geschäfte zu betreiben. Ein freund licher Kommissionär in Leipzig besorgt die Aufnahme, die erste Einführung und die Vorbereitungsarbeiteu, ein freundlicher Barsortimenter oder Grossist liefert das wundervolle Katalog- material, das dem neuen »Kollegen« bedingungslos die ganze gangbare Literatur ausliefert. Ein Betriebskapital ist nur in den seltensten Fällen nötig, das nötigste wird oft durch den Kommissionär oder Grossisten beschafft. Es ist eigentlich nur erforderlich, daß ein Kautschukstempel oder ein gedruckter Vcr- langzettel vorhanden ist und ein Barsortimentskatalog auf dem Pulte liegt, während im übrigen der freundliche Vermittler