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Sprechsaal. ^ 104, 9. Mai 1910 mit der Lieferung zu spät, es wäre schon seit November v. I. in ihrem Besitz. Und zwar hätten sie es zu einem Vorzugs preis von 40 also mit 33*/z Prozent erhalten. Wir sollten uns nur den entgangenen Gewinn von Ihnen gutschreiben lassen. Es liegt ja klar auf der Hand, daß wir mit der Lieferung zu spät kommen mußten, war doch das Werk erst Ende Januar im Börsenblatt angezeigt und in den Katalog ausgenommen. Aber ebenso wie wir mußten doch auch Sie als Verleger eine Liste führen, auf der wir als Kontinuant verzeichnet sind. Dann möchten wir uns noch die Frage erlauben, ob Sie es im Interesse der Allgemeinheit für richtig befinden, über haupt Verlagswerke an eine Bibliothek und noch dazu mit höherem Prozentsatz als an den Buchhandel abzugeben. Glaubt doch die Menge, der Buchhandel erhielte weit höhere Rabatt sätze, als es in Wirklichkeit der Fall ist. Sie für heute höflichst bittend, uns zu benachrichtigen, wie Sie zu diesem eigenartigen Falle Stellung zu nehmen gedenken, zeichnen wir hochachtungsvoll (gez.) Herold'sche Buchhandlung.« In diesem Schreiben werden an uns Anfragen gerichtet, die auf falschen Voraussetzungen beruhen. Von einem Entschädigungs anspruch ist nicht die Rede. Unsere Antwort vom 1. März d. I. ist in dem Sprechsaalartikel abgedruckt. Sie gibt eine kurze Dar stellung des Sachverhalts. Daraufhin die zweite Zuschrift der Herold'schen Buchhandlung vom 4. März d. I., die wir hier folgen lassen: »An die Hartungsche Verlagsdruckerei Königsberg i. Pr. Einen nichtssagenderen Brief, als Ihren vom 1. d. M. haben wir selten erhalten. Unter Außerachtlassung der buch- händlerischen Geschäftsbräuche haben Sie in unsere Interessen sphäre eingegriffen und uns namhaften Schaden zugefügt. Auf unsere Anfrage, ob und wie Sie uns zu ent- schädigen gedenken, antworten Sie mit keiner Silbe. Sie irren sich jedoch, wenn Sie meinen, daß wir uns das gefallen lassen werden. Es bieten sich zwei Wege, um unser Recht zu verfolgen, erstens den der Veröffentlichung durch das Börsenblatt, zweitens die gerichtliche Klage. Es gibt sicher auch in Königsberg Richter. Wir stellen Ihnen zwecks gütlicher Einigung eine Frist von acht Tagen. Hochachtungsvoll (gez ) Herold'sche Buchhandlung.« Unsere Antwort vom 8. März, in der wir trotz des un angebrachten Tones des obigen Schreibens höflich um Auskunft bitten, was die Herold'sche Buchhandlung eigentlich von uns wolle, ist ebenfalls schon abgedruckt. Die Erwiderung der H.'schen Buchhandlung hat folgenden Wortlaut: »An die Hartungsche Verlagsdruckerei Königsberg i. Pr. Wir bestätigen den Empfang Ihres gestrigen Briefes und haben Folgendes darauf zu erwidern: Entweder müssen Sie Briqje sehr flüchtig lesen, oder aber von großer Vergeßlichkeit sein. In unserem ersten Schreiben an Sie hatten wir, nach Darlegung des Sachver halts, angefragt, ob und wie Sie uns schadlos zu halten gedächten. Der Antwort auf diese Frage wichen Sie aus. Wir wiederholten deshalb in unserem zweiten Schreiben die Frage und stellten Ihnen zum gütlichen Aus gleich der Sache eine achttägige Frist. Jetzt »bitten Sie darauf hin uns freundlichst mitzuteilen, was Sie eigentlich wollen.« Obgleich wir diese Frage nach dem Vorangegangenen für ganz überflüssig halten, wiederholen wir nochmals, daß wir Rücknahme des Bandes und Entschädigung verlangen. Äußern Sie sich bitte hierüber umgehend. Wir haben keine Lust, mit Ihnen weiter zu korrespondieren, da Sie anscheinend dem Kern der Sache geflissentlich ausweichen, sondern werden den Vorfall nebst der Korrespondenz im Börsenblatt veröffentlichen und demnächst zur Klage auf Rücknahme des Bandes und Entschädigung schreiten. Hochachtungsvoll (gez ) Herold'sche Buchhandlung.« Hierauf unsere Antwort vom 16. April, in der wir es ab lehnten, in der von der Herold'schen Buchhandlung angeschlagenen Tonart zu korrespondieren, und uns zur Zurücknahme des Bandes bereit erklärten. Die Herold'sche Buchhandlung hatte uns in ihren Briefen zweimal mit der Veröffentlichung der Korrespondenz im Börsen blatt gedroht, ihre eigenen Zuschriften hat sie bei der Veröffent lichung aber nicht im Wortlaut wiedergegeben. Abgesehen von dem Tone, in dem die Zuschriften der Herold, schen Buchhandlung gehalten sind, einem Ton, der uns die Fort- setzung eines Briefwechsels mit ihr unmöglich gemacht hat, stellen wir zwei Grundirrtümer in der Darstellung der genannten Firma fest: 1. Es ist nicht wahr, daß wir das Werk an Bibliotheken mit höheren Prozentsätzen abgegeben haben, als den Buchhandlungen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. 2. Es ist nicht wahr, daß die Herold'sche Buchhandlung, wie sie behauptet, in ihrem ersten Briefe uns angefragt habe, ob und wie wir sie schadlos zu halten gedächten. Wahr ist vielmehr, daß sie in ihrem ersten Briefe eine der artige Frage an uns nicht gerichtet und auch in ihren späteren Zuschriften keine Entschädigungsforderung, deren Berechtigung wir im übrigen verneinen müssen, präcise formuliert hat. Auf unsere Anfrage, was sie von uns verlange, ist sie die Antwort schuldig geblieben und hat dafür den Weg einer uns mehrfach angedrohten öffentlichen Anklage in Ihrem Blatte gewählt. Die Beurteilung der Angelegenheit können wir getrost Ihren Lesern überlassen. Hochachtungsvoll Hartungsche Verlags-Druckerei ppL Rümschüssel. Entgegnung. In unserer Veröffentlichung gegen die Hartung'sche Verlags druckerei (vergl. B.-Bl. Nr. 95) hatten wir ausgesprochen, daß wir uns zunächst mit einem durchaus höflich gehaltenen Schreiben an die genannte Firma gewandt hätten. Oben ist das Schreiben abgedruckt, jeder Leser wird zugeben, daß es wirklich höflich lautet. Die Hartung'sche Verlagsdruckerei vermißt darin eine präzise formulierte Entschädigungsforderung. Die sollte und konnte nicht darin sein, weil wir den Sachverhalt noch nicht ganz übersahen. Aber es war darin gesagt, daß wir nach Ansicht der Stadtbibliothek Anspruch auf Gewinnentschädigung hätten, und dann die direkte Frage »wir bitten Sie, uns zu benachrichtigen, wie Sie zu diesem eigenartigen Falle Stellung zu nehmen ge denken«. Wenn wir darauf einen Brief erhalten, der weiter nichts enthält als »Auf Ihr gefl. Schreiben vom 24. Febr. er. erwidern wir ergebenst, daß wir das Werk p. p. den Bibliotheken direkt zum Subskriptionspreise von .k 40.— offeriert haben bei Bezug bis zum I. Januar er. Den Buchhandlungen haben wir bis zu diesem Termin einen Rabatt von 6.— gewährt, also mit ^ 35.— geliefert «, so ist das unseres Erachtens eine mehr als nichtssagende Antwort. Der Beantwortung der von uns gestellten Frage wird geflissentlich ausgewichen. Wenn die Hartung'sche Verlagsdruckerei ferner sagt, es wäre nicht wahr, daß sie das Werk an Bibliotheken mit höheren Prozent- sätzen abgegeben hätte als den Buchhandlungen, so ist das Spiegel fechterei. Das Werk hat einen Ladenpreis von 60 ^ ist uns für 45 bar, der Stadtbibliothek aber für 40 ^ geliefert. Das ist unseres Erachtens ein Fall von Verlegerschleuderei, wie er ärger kaum vorgekommen sein wird. Von einem Subskriptionsanerbieten kann gar keine Rede sein. Es handelte sich doch nicht um einen ersten, sondern um einen zweiten Band. Die Subskription hatten wir längst geschlossen, demgemäß lautete auch unsere Bestellung »Zur Fortsetzung«. Wir wiederholen heute als öffentliche Anfrage, was wir schon in unserer ersten Veröffentlichung erwähnt hatten: warum hat die Hartungsche Verlagsdruckerei uns, dem Subskribenten, das Erscheinen des zweiten Bandes zu dem Vorzugs preise von 40 sei es durch direkte Benachrichtigung, sei es durch Ankündigung im B.-Bl., nicht angezeigt? Wir wissen nur von einer Anzeige zu 60 Ladenpreis aus dem Januar d. I. Hamburg, 6. Mai 1910. Herold'sche Buchhandlung (Justus Pape).