bestell M. 5<X)ö.— Seite 3S0 vlsrgejpaltene ^ettt^erleru^ Die Seils S M.. V, Seit« '4Ssite500M. Nichtmitgtiederpr.: Die Seite 12 M.. >/, S. .. 3750 - 2 6. 2000 M., S. 1000 M. Stellengel. 3 M. die ;r Seile. Lhiffregebklhr 4 M. Destellz. f. Mitgl. u. -Nichtmltgl. »! die Seiles M. kktuf alle «prelle I2<X> 7„ Su^chlag. — Da^elgea Nr. 299 (R. 201). Leipzig, Mittwoch den 27. Dezember 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die ordentlich« Hauptversammlung des Börsenvereins am 14. Mai 1922 hat die nachstehend abgedruckten abgeänderten Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels beschlossen, die am 1. Januar 1923 in Kraft treten. Leipzig, den 20. Dezember 1922. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Vo.lck mar. Max Röder. OttoPaetsch. Ernst Reinhardt. Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch, und Landkartenhandels. si. ' Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deut- schen Buch- und Landkartenhandels sind sofort bei Erscheinen zur Aufnahme in das »Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels- im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Ncuig- keiten-Berzeichnis« in einem Exemplar unverlangt an die Deutsche Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leip zig, Straße des 18. Oktober, der die Bearbeitung des Neuigkeiten- Verzeichnisses übertragen ist, einzusenden. 8 2. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler hastet für diese Einsendungen nach Maßgabe der Verkehrsordnung. Z 3. Jedes aufzunehmende Werk mutz bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; auf Titeleinsendungen hin (also ohne das Werk selbst) kann Aufnahme in das Verzeichnis nicht erfolgen. 8 4. Den Anspruch auf Aufnahme eines Werkes in dieses Ver zeichnis hat nur der betreffende Verleger oder Kommissionsver- leger. Durch den Aufdruck seiner Firma als Verlagsfirma ist dies in der Regel als erwiesen anzunehmen. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren gibt dem Einsender keinen Anspruch zur Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bibliographische Abteilung ist in Ztveiselsfällen berechtigt, sich den Anspruch auf Aufnahme Nachweisen zu lassen. 8 5. Ausgenommen werden: ») sämtliche im Deutschen Reiche sowie im Verlag von Mit gliedern des Börsenvereins in den übrigen deutschen Sprachgebieten erscheinenden buchhändlerischen Neuig keiten, Fortsetzungen und neuen Auslagen, gleichviel, in welchen Sprachen sie verfaßt sind; b) alle im Ausland sonst erscheinenden Veröffentlichungen in deutscher Sprache. 8 6. Der Laden- und der Nettopreis sind in Markwährung oder in der betreffenden Landeswährung aus den Beglcitfakturcn anzu geben. Bei Werken, die außer in geheftetem Zustande auch kartonier! oder gebunden abgegeben werden, soll außer den gehefteten ein kartoniertes oder gebundenes Exemplar unter Angabe der Laden- und Nettopreise aller Ausgaben eingesandt werden. 8 7- Die Aufnahme eines Titels erfolgt gemäß den vom Biblio graphischen Ausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buch händler festgesetzten Grundsätzen. Werken in hebräischer, russischer oder einer anderen wenig be kannten Sprache, auch in Kunstsprachen (Esperanto nsw.), ist bei der Einsendung zur Vermeidung von Verzögerungen eine wort getreue Übersetzung des Titels in deutscher Sprache beizufügcn. 8 8. Der Abdruck einer Titelaufnahme im Börsenblatt erfolgt unverzüglich nach Eintreffen der Sendung bei der Bibliogra phische» Abteilung. 8 9. Von Zeitschriften und Liesernngswerken sind sämtliche Rinn- mern sofort nach Ausgabe einzusenden. Ausgenommen wird die erste Lieferung, die erste Nummer oder das erste Heft eines Ban des oder Jahrganges mit Angabe der Zahl der einen Band oder Jahrgang bildenden Teile. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Zeitschriften und Lie ferungswerken, denen eine Faktur mit Laden- und Buchhändler preis nicht beigesügt ist, besteht nicht. Zeitschriften oder Lieferungswerke, deren Teile keine Svn- dertitel führen, werden in der Regel nur einmal jährlich arrs- gcnommen. 8 10. Den Zusatz -Titel-Auflage» erhalten bereits verzeichnete Werke, die mit unverändertem Text, aber mit anderem Titel oder Vorwort von neuem ausgegeben werden. I78S