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Redaktioneller Teil. 299, 27. Dezember 1922. kommen lind dadurch auch sein Geschäft zu befruchten. Von vorn herein hatte er sich die undankbare Ausgabe gestellt, alle schlechten Kolportage- und Cchundprodnkte auözuschalten und auch den primi- tivercu «lokalen Geschmack an bessere Sachen zu gewöhnen. In elasti scher Rastlosigkeit und trotz wiederholter schwerer Erkrankungen, die lange seine Bestrebungen unterbrachen, (konnte er doch das Geschäft allmählich mehr und mehr erweitern und seine Bedeutung so steigern, daß es heute zum fast selbstverständlichen Mittelpunkt sowohl des Ortes, als auch der ganzen umliegenden Landschaft für alle geistigen Dinge geworden ist. Otto Nolofs. Zahlungsbedingungen der Papierindustrie. — Der Gefamtaus- schuh der Fachgruppe der Papierindustrie, also die Papierfabrikanten, hat mit Wirkung ab 1. Dezember 1922 folgende neue Zahlungsbedin- grmgen in Kraft gesetzt: Zahlung hat sofort nach Empfang der Rechnung, spätestens aber binnen acht Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zu erfolgen. Als Zahlung gilt die tatsächliche Übergabe von barem Geld oder Scheck an den Berechtigten, bzw. an die Post oder die Einzahlung auf Re-ichs- bank-Giro, bzw. Postscheckkonto. Bei Zahlung durch Dritte, z. B. Ban ken, gilt solche erst daun als erfolgt, wenn der beauftragte Dritte die Zählung im Sinne des Vorstehenden wirklich geleistet hat. Bei Überschreitung der Frist werden als Verzugszinsen die üblichen Bank sätze der Großbauken-Vereiuigung für Kreditgewährung (Zinsen, Pro vision und Unkosten) berechnet. Außerdem hat der Käufer bei jeder Überschreitung des Ziels für eine verminderte Kaufkraft des Rech nungsbetrags aufzukommen. Diese Minderung wird durch Vergleich des amtlichen Goldzollausschlags am Tage des tatsächlichen Gcldein- gangs mit dem Golüzollausschlag, der am Tage der Fälligkeit galt, festgestellt. Ein niedrigerer Goldzollausschlag am tatsächlichen Zah lungstage gegenüber dem Fälligkeitstage hat keine Ermäßigung des Rechnungsbetrags zur Folge. Zahlung darf auch in diskontfähigcn Wechseln mit längstens sechs Wochen Laufzeit erfolgen, die aber sofort nach Erhalt der Rechnung zu geben sind. Sämtliche Unkosten (Diskont, Provision), die durch Ver wertung solcher Wechsel entstehen, hat der Kunde zu tragen, wobei aber das achttägige Ziel für Barzahlung durch Abzug des entsprechenden Zinsbetrags zu berücksichtigen ist. Eine Pflicht, Wechsel anzunehmeu, besteht nicht. Gegenüber den Zahlungsbedingungen, die ab 15. November be standen, ist das eine weitere Verschärfung insofern, als das bisherige Ziel von 14 Tagen auf 8 Tage vermindert worden ist. Der Bund deutscher Vereine des Druckgcwerbcs, Verlags und der Papicrverarbcitung, dem auch der Börsenoereiu angehört, hat in seinem Erwiderungsschreibeu ausgeftthrt, daß cs unmöglich sei, so scharfe Zah lungsbedingungen, bzw. eine Verkürzung des Ziels auf die Abnehmer kreise abznwälzcn, noch dazu in einer Zeit, in der die Preiserhöhungen so schnell auseinander folgen. Er weist darauf hin, daß in säst allen Zweigen der Papierverarbeitung Kurzarbeit und Arbeiterentlassungen eingesetzt haben, und bedauert, daß es nicht möglich gewesen sei, die Zahlungsbedingungen in gemeinschaftlichen Besprechungen festzulcgeu. Der Verantwortung für die Wirkung dieser Maßnahmen lehnt der Bund ab. Der Buchhandel kann diesen Schritt nur gutheißen und unter stützen. Immer wieder scho-n ist warnend darauf hingewiesen worden, daß gerade der Buchhandel nicht alle Verschärfung der Lieferungs bedingungen seitens seiner Lieferanten unwidersprochen hinzunehmen vermag. Das gilt nicht nur den Papierfabriken gegenüber, wenn sie auch in erster Linie in Frage kommen, sondern ebenso den Buch druckern und Buchbindern gegenüber. Schon machen sich Absatzstockungen ernstester Art bemerkbar. Mau sollte nicht erst warten, bis es zu spät ist, sondern rechtzeitig Maß halten lernen. Ist ein Gewerbe erst ver nichtet, so ist ihm sehr, viel schwerer zu helfen. Klüger ist es daher, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen. Liste der Verleger, die sich der Schlüsselzahl des Börscnvcreins und des Deutschen Vcrlcgcrvercins angcschlosscn haben. Die Ver öffentlichung des nächsten Verlegeroerzeichnvsses erfolgt i» der Soun- abendnummer (Bbl. 302 vom 31. Dezember). Die Senckenbergischc Gesellschaft in Frankfurt a. M. Der Auf ruf zur Werbung »euer Mitglieder für die schwer wirtschaftlich ringende S e n ck e n b e r g i s ch e N a t u r f o r s ch e n d c Gesellschaft hat einen großen Widerhall gefunden. Die Gesellschaft, die am 1. Oktober etwa 57VO Mitglieder zählte, hat jetzt die Zahl von 10 000 weit über schritten und wird mit einem Mitgliederbestand von mindestens 11 OVO ins neue Fahr eintreten. Sie ist damit nicht nur aus den größten Schwierigkeiten heraus, sondern darf heute als die stärkste natur wissenschaftliche Gesellschaft in Deutschland, ja vielleicht in der ganzen Welt angesehen werden und ist die einzige aller Gesellschaften, die ein Museum aus eigener Kraft geschaffen hat und unterhält. Sicbcn-MillionLnspendc eines Berliner Jndustriewerks. Die Generaldirektion der van den Bergh-Werke in Berlin hat dem Reichspräsidenten als Beisteuer zur Linderung der Not in Deutsch land einen Betrag von 7 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Im Einverständnis mit der Stifterin hat der Reichspräsident hiervon drei Millionen der Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge, zwei Millionen der Deutschen Altcrslhikfc und zwei Millionen der Notg cme iri sch aft der deutschen Wissenschaft überwiesen. Arbeitsgemeinschaft der freien Berufe. — Vertreter der Verbände der Anwälte und Arzte, des Schn tzv erbau des deutscher Schriftsteller, des Verbandes deutscher Erzähler, des Vereins beratender Ingenieure und des Bundes deutscher Architekten haben unter, dem Vorsitz des Architekten D. D. A. Siedler in Berlin getagt, um die Frage einer Notgemeinschäft der freien geistigen Berufe zu erörtern. Das Pro gramm der Arbeitsgemeinschaft soll die Bedeutung der freien Berufe für unser Kultur- und Wirtschaftsleben unterstreichen und gleichzeitig die Notlage hervorheben, in der sich die Angehörigen dieser Berufe jetzt befinden. Durch Zusammenschluß aller im Berufsleben stehenden geistigen Kräfte hofft man eine scharfe Waffe zu gewinnen, um der immer bedrohlicheren Proletarifierung der geistigen Arbeiter entgegen treten zu können. Die FernsprcclMbühren nach §§ 4 und 8 des Fernsprechgebühren-- gesetzes vom 11. Juli 1921 sind durch die Verordnung vom 7. De zember 1922 neu festgesetzt worden. Zu diesen Gebühren und zu den im 8 3 des Fernsprechgebührengesetzes bestimmten Gebühren wird ein Teuerungszuschlag von 2900 vom Hundert erhoben. Danach be trägt die Jahres-Grundgebühr für die Überlassung und Unterhaltung eines Hauptanschlusses (ohne Gesprächsgebühren) vom 1. Januar 1923 au in Ortsnetzen mit nicht mehr als 50 Hauptanschlüssen 11 400 Mk mehr als 50 bis einschl. 100 Hauptanschlüssen 12 000 „ „ „ 100 „ 500 13 800 „ „ „ 500 1000 15 000 ,. „ „ ivoo „ 5000 10 800 „ „ „ 5000 „ 10000 18 000 .. „ 10000 „ „ 50000 19 200 „ „ „ 50000 „ ,. 100000 20 400 „ „ 10lX)00 „ 150000 21 000 „ „ „ 150000 „ „ 200000 22 800 „ Die Gebühr für ein Ortsgespräch betrügt vom 1. Januar 1923 au von einer Teilnehmerstelle aus 15 Mark. Für die Benutzung dor Fern leitungen ist vom 1. Januar 1926 an zu zahlen: für ein Gespräch von nicht mehr als drei Minuten Dauer bei einer Entscrmmg His zu 5 km einschließlich 15 Mk., von mehr als -5 bis 15 km einschl. 45 „ von mehr als 15 bis 25 km einschl. 90 ,. von mehr als 25 bis 50 km einschl. 150 „ von mehr als 50 bis 100 km einschl. 310 „ über 100 I üm für jede an gefangenen weiteren 100 km 90 Mk. meh: Bei öffentlichen Sprechstellen beträgt vom 1. Januar 1923 an die Gebühr für ein Gespräch von nicht mehr als drei Minuten Dauer im Ortsverkehr und im Fernverkehr auf Entfernungen von nicht mehr als 5 bin 30 Mk. Einen Vorteil erlangen die Teilnehmer durch die neue Bestimmung, daß eine Mindestgebühr für monatlich 40 Ortsgespräche nicht mehr er hoben wird. Wer seinen Anschluß aus Anlaß der Gebühreuäuderung nicht be halten will, kann ihn bis zum 28. Dezember 1922 aus den 31. Dezember 1922 kündigen. Verbote im besetzten Gebiet. Die Nheinlandkommissiou hat die beideu folgenden Blätter für drei Monate vom 23. Dezember 1922 ab aus dem besetzte» Gebiet ausgeschlossen: Die Wochenschrift »D e utsche Facke I , herausgegeben von der »Deutsche Fackel Verlagsgesellschaft m. b. H.« in Berlin-Lichterfelde (Händelplatz), Hindenburgdamm 59 a III, wegen eines in ihrer Nr. 49 erschienenen Aufsatzes mit der Überschrift »Sie kaufen und saufen»: ferner die in Baden-Baden herausgegcbenc »M orgcuzcitun g<, deren Nr. 312 vom 13. November 1922 einen Artikel mit der Über schrift »Selbsthilfe gegen belgisch^französische Mörder enthält, der einen Aufruf zum Haß und zum Mord darstcllc. Verantmortl Redakteur: Richard Albert 1. — Berta«: Der B0rsrnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche- Buchhäudterhauö Druck: Ramm L Seemann Sämtlich I« LeivUa — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg W sBuchbändlerbausi 17SL