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6528 Nichtamtlicher Teil. 213, 13. September 1899. Geisteswerken überhaupt anerkannt ist und hier unter dem Namen »Urheberrecht« dem Eigentümer eines Geisteswerkes als originärem Erwerber zugesprochen wird, charakterisiert sich dieses sog. Urheberrecht lediglich als ein »Verbietungsrecht« gegen Vervielfältigung des Geisteswerkes gegenüber Dritten, eingeräumt auf Zeit. Vs IsZs lata beschränkt sich somit das Recht an Geistes werken für den originären Eigentümer des Werkes auf obige Befugnis. Damit ist indes im Gesetz selbst nicht entfernt die rechtliche Natur und der mögliche Inhalt des Rechtes an Geisteswerken näher präzisiert. Man hat eben nur eine Seite dieses Rechtes getroffen, einen Bestandteil derjenigen Befug nisse unter Schutz gestellt, die sich als Ausfluß aus dem Eigen tum an Geisteswerken für den allein am Werke Manuskript) Berechtigten und seine Rechtsnachfolger ergeben. Es ist gar nicht ausgeschlossen, daß man äs 1s§s ksrsnäÄ die rechtliche Natur der Befugnisse an Geisteswerken, nachdem man eine negative Wirkung bereits anerkannt hat, auch nach der positiven Seite nach Inhalt und Charakter weiter entwickelt. Einer unserer modernsten Kulturstaaten des Auslandes, der gewöhnt ist, alles Gute und Zweckdienliche aus Deutsch land zu beziehen, und auch, was Gesetzgebung anbelangt, vieles nach deutschem Muster nachgebildet hat, ist Japan. Japan ist indes vor zehn Jahren, als es seinen Schutz von Geistes werken in seinem Lande neu gestaltete, der deutschen Urheber rechtsgesetzgebung von 1870 nicht gefolgt. Japan faßt das Recht an Geisteswerken als dingliches Recht gleich dem Eigentum am Sachvermögen auf und spricht daher von einem »Eigentumsrechte« des Urhebers an seinem Werke, das ihm, wenn amtlich durch Eintragung festgestellt, die ausschließ liche vermögensrechtliche Ausnützung sichert, allerdings auch nur auf Zeit aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse. Ein geistiges Eigentum ohne Körper und konkrete Substanz ist freilich undenkbar, der Ausdruck »geistiges Eigentum« ist insofern allerdings ein Unding. Dagegen ließe sich von Rechten und Befugnissen an Geisteswerken und auch von Eigentum und Eigentumsbefugnissen an Geisteswerken mit Rücksicht auf ihren Inhalt schon reden. Eine charakteristische Erscheinung bietet die Verwertung solcher Werke; sie geht vor sich durch Vervielfältigung ihres Inhaltes, der sich durch Reproduktion der Schriftzeichen in irgend einer Form voll zieht. Ein Manuskript als solches, d. h. als körperliche Sache ist, soweit die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht ausgeschlossen ist, dieser gleichfalls entzogen, und zwar »mit Rücksicht auf das iu demselben verkörperte Recht des Autors« (vergl. Allfeld, literarisches und artistisches Ur heberrecht S. 59). Hieraus ergiebt sich unzweideutig, daß sich in dem Manuskript zugleich das Geisteswerk in seiner eigentumsrechtlichen Beziehung zum Autor verkörpert. Irrtümlich ist die von Hölscher als zweifellos hingestellte Behauptung, es verkaufe der Autor dem Käufer eines Exemplares seines Werkes sein »geistiges Eigentum« mit, falls wir einen dem Sacheigentum analogen Eigentumsschutz bei Geisteswerken eintreten ließen. Hölscher übersieht hierbei, daß — was übrigens möglich und zulässig ist — das Recht an Geisteswerken nur höchst selten seinem ganzen Inhalt und Umfang nach, mithin unbeschränkt auf Dritte (Ver leger) übertragen zu werden pflegt. In der Regel überträgt der Eigentümer eines Geisteswerkes Manuskriptes) seine Rechte nur zur Nutzung in beschränktem Umfange auf Dritte (Verleger), so daß diese das Eigentum am Werke selbst nicht erwerben, sondern nur die Früchte daraus für sich ziehen können. Mit dem Verkaufe eines Exemplares des Werkes gehen alsdann niemals Eigentumsrechte über. Es kann da her der Käufer eines Exemplares des Geisteswerkes das Eigentum am Werke auch nicht wieder verkaufen, ver schenken rc. Er kann höchstens die durch Kauf erworbenen Nutzungsrechte an andere der Ausübung nach wieder ab treten, ebenso wie dies derjenige kann, der an fremdem Sach eigentum Nutzungsrechte erworben hat. Der Eigentümer eines Geisteswerkes kann aber ebenso wenig wie der Eigen tümer einer beweglichen Sache gemeinhin gezwungen werden, sein Geisteswerk der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Er hat ebenso gut wie der Eigentümer anderer beweglichen Sachen und Vermögenswerte das Recht, sein Geisteswerk lediglich für sich zu benutzen und es für andere unbenutzt liegen zu lassen. Es liegt hierin nichts Absonderliches, sondern es spricht sich gerade hierin der jedem Eigentum innewohnende Grundzug der Ausschließlichkeit seiner Beziehungen zum legitimen Erwerber aus. Sollte durch ein unbenutztes Liegen lassen von Geisteswerken aber wirklich die Allgemeinheit ge schädigt werden, so ließe sich ja analog wie beim Eigentum an anderen beweglichen und unbeweglichen Sachen ein Weg finden, solche Werke durch Zwangsenteignung gegen ent sprechende Entschädigung der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Es brauchte deswegen nicht, wie Hölscher meint, der Verkaufspreis des einzelnen Buches zwangsweise fest gesetzt zu werden, sondern Gegenstand der Zwangsenteignung wäre das Verlagsrecht am Werke; für dieses müßte der Eigentumsberechtigte je nach Bedürfnis und Auflage ent schädigt werden. Keine Rede davon, daß in solchen Fällen, wie Hölscher befürchtet, ein Erbe des Autors den Preis, der ihm als Entschädigung für das Verlagsrecht zu zahlen wäre, so in die Höhe schrauben könnte, daß das Werk für die Allgemeinheit überhaupt nicht zu erwerben wäre. Diese Fälle treten bei Zwangscnteignnng von beweglichem und un beweglichem Eigentum niemals ein, weil hier der Eigen tümer sich mit der auf amtlichem Wege zur Zeit der Ent eignung billigerweise festgesetzten Entschädigung zufrieden geben muß. Die Folgerungen aber, die aus den Wirkungen der Anerkennung eines Eigentums an Geisteswerken in Ana logie mit dem Eigentum an anderen Gegenständen sich für die Allgemeinheit ergeben würden, beständen in einem ebenso geordneten Rechtsübergang, wie dieser auch bei anderen Gegen ständen im Wege des Verkaufs, der Schenkung oder des Erb überganges'dem Eigentume nach sich vollzieht. vr. Schaefer. Verein Dresdner Buchhändler. Bericht über die Versammlung vom 9. September 1899 im Restaurant »Drei Raben«. Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung um 8 Uhr 45 Minuten, worauf das Protokoll der letzten Sitzung vor gelesen wird und Genehmigung findet. Als erster Punkt der Tagesordnung kommt die An gelegenheit des gemeinsamen Weihnachtskatalogs zur Ver handlung, wozu Herr Schürmann den Bericht der dafür be stehenden Kommission erstattet. Laut diesem erscheint das Unternehmen als nach jeder Richtung gesichert. Der Bericht über die Tagung des Ausschusses für die Lehrliugsfrage bildet den nächsten Punkt der Beratung, die durch das Referat des nach Leipzig abgeordnet gewesenen Herrn Schmidt eingeleitet wird. In der anschließenden De batte kommt neben dem Dank an den Berichterstatter die Anerkennung für die diese wichtige Angelegenheit sachlich fördernde Arbeit der Kommission zum Ausdruck, auf Grund deren man hoffen kann, innerhalb ein bis zwei Jahren an die praktische Lösung der Frage im Vereinsgebiete heran treten zu können. Sodann erteilt der Vorsitzende zum wichtigsten Punkt der Tagesordnung, unserer Stellung zur Kundenrabattfrage, Herrn Heinze das Wort. Redner schildert in Anlehnung an die in den letzten Monaten im Börsenblatt erschienenen Ar-