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213, 13. September 1899. Künftig erscheinende Bücher. 6543 Meterich'sche Verlagsbuchhandlung, Theodor Weicher, Leidig Gegründet im Jahre 1760 in Göttingen. Einige Urteile der Presse über die kleine Ausgabe (ohne Text) von Schütze, bürgerliches Gesetzbuch: Die Weser-Zeitung schreibt: Nur ein Jahr trennt uns von der Einführung des lange und sehnlichst erwarteten einheitlichen Gesetzbuches und cs ist mit Freuden zu begrüßen, daß Schütze, das Werk Prof. Krückmanns als Grundlage benutzend, sich der dankenswerten Aufgabe unter zogen hat, ein Buch herauszugeben, das die Aufmerksamkeit jedes gebildeten Laien verdient. Der Hauptwert des Buches liegt darin, daß jeder Paragraph mit praktischen Beispielen erläutert ist, was zum Verständnis des reichen Materials außerordentlich beiträgt. Das Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien recht und Erbrecht ist in allen Einzelheiten ausführlich und leicht verständlich behandelt. Das Buch empfiehlt sich durch sich selbst. Der Anschaffungspreis (3 ist niedrig gestellt im Verhältnis zu dem reichhaltigen Inhalt. Aus einer Besprechung in der Zeitschrift „Das Recht" entnommen: „Der Auszug, den Schütze aus dem Krückmannschen Buche gegeben hat, ist für den Laien ein brauchbares Buch, dank der klaren, anschaulichen Sprache Krückmanns; daß es weniger umfangreich und billiger ist, ist ein Vorzug.» Vom 1. Januar 1900 ab tritt das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Auch wir Lehrer, die wir, mitten im Volksleben stehend, oft um Rat und Weisung in allen möglichen Rechtsverhältnissen des Lebens angegangen werden, mit den Rechtsverhältnissen des Kindes vertraut sein sollten, vielfach vormundschaftliche Pflichten zu übernehmen, Beziehungen zu Körperschaften mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit zu pflegen, auch mehr oder weniger zu den Bewegungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens zu unter halten haben, auch wir Lehrer haben das Bedürfnis, mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch vertraut zu werden. Dazu bietet nun das vor stehend verzeichnet,: Buch, ein Laienbuch, die Hand. Ein langjähriger Rechtsanwalt, der hinreichend Gelegenheit gehabt hat, das Bedürfnis des Laien hinsichtlich dessen kennen zu lernen, ivas ihm an Rechtskenntnissen not ist, ist der Bearbeiter desselben. Zur Grundlage seiner Arbeit hat er ein Werk des Professors Or. Paul Krückmann in Greifswald benutzt, betitelt: „Institutionen des Bürgerlichen Gesetzbuches", wovon er urteilt: „Das Krückmannsche Buch übertrifft alle mir bekannten Dar stellungen, insbesondere auch die schon veröffentlichten populären Darstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, an leichter Verständlichkeit, volkstümlicher Sprache und klarer Schreibweise. Dazu kommt die überaus glückliche Anordnung des Stoffes, hinsichtlich deren Herr Professor Krückmann mit allen hergebrachten didaktischen Vorurteilen rücksichtslos gebrochen hat. Seine immer geschickt, teilweise geradezu vorzüglich gewählten Beispiele erleichtern in einem bisher noch nicht erreichten Maße das Erfassen und Behalten des Dargebotenen." - Durch möglichste Kürze im ganzen und im einzelnen, vor allem, indem er alles wegläßt, was von dein Inhalte des Jnstitutionswerks als speziell für den Juristen berechnet ist, dann durch die Art der Behandlung und der Anpassung des Ausgewählten an das unmittelbar Praktische ist es dem Verfasser gelungen, ein Werk zu schaffen, das meinem Verständnis in keinen; Punkte irgendwelche Schwierigkeiten geboten hat. Wie unsere Anschauungs-Pspchologieen, geht das Werk von Beispielen des wirklichen Lebens aus und erläutert an denselben den betreffenden Rcchtsfall. Es ist die induktive Methode, die durch die ganze Anordnung und in der Behandlung des Einzelnen zur Anwendung kommt. Mecklenburgisches Schulblatt. Es ist in diesem sehr empfehlenswerten Buche das ganze Rechtsgebiet, wie es sich unter unserem neuen Gesetzbuche dar stellen wird, so außerordentlich gemeinfaßlich und übersichtlich behandelt, auch bietet das angehängte alphabetische Inhaltsverzeichnis eine so bequeme Handhabe für die praktische Benutzung des Buches, daß wir es wohl als ein außerordentlich wertvolles Familien handbuch bezeichnen können. Berliner Lokalanzeiger. Das bürgerliche Gesetzbuch hat bisher wissenschaftliche Bearbeitungen in großer Zahl und nach jeder Richtung erfahren; nur sehr wenige bieten aber eine für Laien verständliche volkstümliche Darstellung davon. Eine solche liegt vor in der Bearbeitung desselben durch den früheren Rechtsanwalt C. Schütze. Hier ist das bürgerliche Recht gemeinverständlich für alle Schichten der Be völkerung, ohne daß juristische Vorkenntnisse vorausgesetzt werden, erläutert. Jeder Lehre sind zutreffende Beispiele aus dem Leben bcigefügt, wodurch Inhalt und Zweck der Vorschriften klar und anschaulich gemacht werden. Auch enthält das Buch viele sachgemäße Ratschläge in Einzclfällen. Hiernach kann dasselbe im wahren Sinne als Volksbuch angesehen werden, dem die weiteste Verbreitung zu wünschen ist. - ' Straßburger Post. „— Das Buch liest sich leicht, seine Klarheit ist bewundernswert, zahlreiche Beispiele und Ratschläge erhöhen den Wert desselben." Aus einer Besprechung der „Nachrichten des Verbandes Deutscher Bureau-Beamten zu Leipzig". Unter diesen Umständen möchte ich jeden Geistlichen, Lehrer, Gutsbesitzer, Gemeindevorsteher u. s. w. aus ein Buch Hin weisen, das wohl geeignet ist, als Wegweiser auf dem ihnen unbekannten Gebiete zu dienen. Es heißt: „Das Bürgerliche Gesetz buch", gemeinverständlich darqestellt für jedermann von Eugen Schütze. Es hält, was cs verspricht. Klar, anziehend, für jedermann faßlich, werden die Vorschriften des neuen Rechts erörtert, und keine irgend schwierigere Bestimmung wird besprochen, ohne daß hierzu treffende, dem Leben entnommene Beispiele angeführt würden. Ein gutes Register erleichtert den Gebrauch noch. Corbach (Waldeck). C. v. Warnstedt, Amtsrichter. (Aus einer Besprechung in „Das Land". Ich bitte verlangen zu wollen. Leipzig, 13. September 1899. Hochachtungsvoll Mterich'sche Wertagsvuchhandlung Theodor Weicher. 873*