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V. Beschlagnahme. 8- 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An ordnung findet nur statt: 1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der 88- K. und 7. nicht entspricht, oder den Vorschriften des 8- 14. zuwider ver breitet wird, 2) wenn durch eine Druckschrift einem aus Grund des H. 15. dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 88. 85., 95., 111., 130. oder 184. des deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begrün det, in den Fällen der 8-111- und 130. jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Ver brechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde. 8- 24. lieber die Bestätigung oder Aushebung der vorläufigen Be schlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme be antragt und von dem Gericht binnen vicrundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Ver handlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wie deraushebung der Beschlagnahme mittelst einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen zwölf Stunden nach Empsang der Verhandlungen zu beantragen. Wenn nicht bis zum Abläufe des sünsten Tages nach Anord- ordnung der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme ungeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke er folgen. 8- 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Be schlagnahme aushebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 8- 2S. Die vom Gericht bestätigte vorläufige Beschlagnahme ist wie der aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestäti gung die Strasversolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist. 8- 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich aus die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren S.inne hat ans An trag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Theile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung :c.), welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme aus zuschließen. 8- 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft. Wer mit Kenntniß der versügten Beschlagnahme dieser Bestim mung entgegen handelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 8- 29. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber- tretungcn sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten aus schließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Ver waltungsbehörden zusteht. Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staats anwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschriebe» ist, sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Be schlagnahme die Acten unmittelbar dem Gericht vorzulegen. VI. Schlußbestimmungen. 8- 30. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Bclagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Ausruhrs) in Bezug auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestim mungen bleiben auch diesem Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. Das Recht der Landcsgcsetzgcbung, Vorschriften über das öf fentliche Anschlägen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unent geltliche Vertheilung vonBekanntmachungen, Placaten und Ausrusen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dasselbe gilt von de» Vorschriften der Landesgcsctze über Ab gabe von Frei-Excmplarcn an Bibliotheken und öffentliche Samm lungen. Vorbehaltlich der ans den Landesgesetzen beruhenden allgemei nen Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Prcßcrzcugnisse (Zeitnngs- und Kälendcrstempel, Ab gaben von Inseraten re.) nicht statt. 8-31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einfüh rung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze Vorbe halten. Urkundlich unter Unserer Höchfteigcnhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874. (I,. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel Titelauflage, -j- ---- wird nur baar gegeben) Bädckcr in (küsse,,. 4847. KellunBnlnii'A, L., u. It. lloelw, äeutselieo I^68eduo1i f. 6ie I'oii.io - einen. I. b . u . xr. 8. 1^ (?. Beck in Berlin. 4848. Darf die Instruction d. Evang. Oberkirchenraths Bestimmungen der Kirchengemeinde- u. Syuodal-Ordnung vom 10. Septbr. aufheben? 16. In Comm. * 2^ N-f 4849. VerfassungSrevision, die, u. die Militairconvention im Großherzogth. Baden, gr. 8. ^ Boselli'schc Buchi,. in Frankfurt a. M. 4850. IlUbuer, v., 8ta,ti8ti8obo l'a.fel rüler I/ünäer äer kräs. 23. ^uü. 1874. gr. kol. ^ 48dl Ttranß, D. A-, das Leben Jesu s. das deutsche Volk bearb. 8. Ausl. I. Lsg. gr. 8. ' iz. ^ 245»