MM sur-Mchtmitgli-d-r so S» W.. 120 M. D-N-g-nw-rd-n Nr. 2S2 <R. 123). Leipzig, Sonnabend den g. November 1918. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die Verhandlungen mit dem Herrn Generalquartiermeister (siehe nachstehende Eingabe und die darauf erfolgte Antwort) haben zu dem günstigen Ergebnis geführt, daß der Herr Generalquartiermetstcr sich der Notwendigkeit der Er- Hebung der 10°/„igen TeuerungSzuschlageS nicht mehr verschließt. ES wird daher die in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1918 unter Ziffer 4 erlassene Ausnahmebestimmung zur Notstandsordnung wieder aufgehoben, und es ist nunmehr der 10°/>tge Teuerungszufchlag auch für alle Verkäufe nach und im Felde zu erheben. Leipzig, den 9. November 1918. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegismunk Otto Vaetsck, Mar Räder. Teuerungszuschlag für Verkäufe in und nach dem Felde. Leipzig, den >8. Oktober 1918. Er. Exzellenz dem Herrn General-Qnarttcrmeister, Großes Hauptquartier. Die Bekanntmachung des Unterzeichneten Vorstandes in Nr. 222 des Börsenblattes vom 22. September 1917 ist Eurer Exzellenz seinerzeit bereits unterbreitet worden. Der nach die ser Bekanntgabe dem Sortiment freigestellte Kriegstenerungs- zuschlag hat inzwischen durch die einliegende von der Hauptver sammlung des Börsenvereins zn Kantate 1918 beschlossene N o t st a n d s o r d n u n g eine für das ganze Gebiet des deut schen Buchhandels gültige Regelung gefunden. Gemäß H 2 der Notstandsordnung ist dieser Sortimcntcr-Teuerungszuschlag auf 107» festgesetzt worden. Weiter sind durch die anliegende Be kanntmachung in Nr. 235 des Börsenblattes vom 18. Oktober 1918 die Ausnahmen zur Notstandsordnung vom Unterzeichneten Vorstand verfügt worden. Mit der Rotstandsordnung haben sich inzwischen auch das Neichswirtschaftsamt und das Kriegsernährungsamt besonders beschäftigt, weil sic auch Bücher teilweise zu den Gegenständen des täglichen Bedarfes rechnete», deren Verkaufspreise durch die Kriegsgesetzgebnng eine einschränkende Regelung erfahren haben. Auch für die Verkäufe der Bücher, soweit letztere zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfes gerechnet wurden, hat die Not standsordnung inzwischen nun die Anerkennung dieser beiden Ämter gefunden mit der Einschränkung, daß der in der Not- standsordnung festgesetzte Sortimenter-Teucrungszuschlag auf Waren, die vor dem 1. Mai 1918 (Bekanntgabe der Notstands ordnung im Börsenblatt Nr. 10») gekauft wurden, nicht bercch- net werden darf. Da Waren aus vor dein 1. Mai 1918 liegenden Käufen bis aus wenige Stücke auf den Lägern des Sorlimentes ausverkauft sein dürften, wird also nunmehr der I07»ige Sortimenter-Teue^ ruugszuschlag gemäß der Notstandsordnung heute auf alle Ver käufe im ganzen Gebiete des deutschen Buchhandels erhoben mit den wenigen auf rechtliche Gesichtspunkte zurückzuführendeu Ausnahmen, die in die Punkte 1—3 der Bekanntmachung des Unterzeichneten Vorstandes im Börsenblatt vom 8. Oktober 1918 gekleidet sind. Lediglich mit Rücksicht auf die unter I o Nr. 49 162 am 1». ! und 28. Dezember 1917 mit Eurer Exzellenz geführte Korrespon denz hat der Unterzeichnete Vorstand unter Nr. 4 der Bekannt machung im Börsenblatt vom 8. Oktober 1918 noch die Ver käufe in und nach den Gebieten, in denen sich Feldbuchhand- lungcn befinden, von der Erhebung des Sortimenter-Teuerungs- ! Zuschlages von 10°/» ausgenommen. Er richtet aber hierdurch ^ an Eure Exzellenz die Bitte, die Genehmigung zu geben, daß diese Beschränkung des Wirkungskreises der Notstandsordnung schleunigst fallen gelassen werden darf, und begründet diese Bitte wie folgt: Durch die Verkaufsordnung des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler, angenommen in ihrer jetzt vorliegenden Fas- sung in der Hauptversammlung vom 20. April 1913 und durch die diese ergänzende Notstandsordnung vom 29. April 1918, ist eine gleichartige Preisbildung für alle Gegenstände des Buch handels im gesamten Gebiet des deutschen Buchhandels ge währleistet. Der bedeutende wirtschaftliche Wert dieser Ord nung liegt darin, daß Unterbietungen der einzelnen Bnchhänd ler untereinander ausgeschlossen sind und daß dem ganzen Buch- Handel durch seine straffe Organisation das Ansehen eines be sonders soliden Kaufmannsstandes gegeben ist. Eine einheit liehe Preisfestsetzung ist im Buchhandel ferner ganz besonders auch deshalb nötig, weil das Buch zumeist nicht ans Grund seiner äußeren Erscheinung oder ans Vorlage im Laden, son dern auf Grund von zahllosen bibliographischen Werbemitteln gekauft zu werden Pflegt. In Millionen Exemplaren wird von den einfachsten Bücherprospekten au, ferner in den nach den vielseitigsten Gesichtspunkten znsaiinnengestellten kleinen und großen illustrierten und nicht illustrierten Katalogen bis hin-