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^15 8, 12. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil. 339 Nichtamtlicher Teil. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Verlagsrecht an Beiträgen ;u periodischen Druckschriften. Wann hat der Verleger einer periodischen Druck schrift das alleinige und ausschließliche Recht über einen Beitrag vom Verfasser erworben? (Z 42 Abs. 1 u. 2 Verlagsrechtsgesetzes.) Die neue Rechtslage, die. was Zeitschriften-. Zeitungs und sonstige Beiträge für die periodische Presse betrifft, seit 1902 durch das revidierte Urheberrechtsgesetz geschaffen worden ist. ist vielen noch nicht genügend bekannt und geläufig. Bis zum Jahre 1902 hatte der Schriftsteller, der an periodische Erzeugnisse des Druckwesens eine Arbeit zur Veröffentlichung vorbehaltlos überließ, sein Urheberrecht daran für zwei Jahre und das laufende Erscheinungsjahr dem betreffenden Zeitungs-, Zeitschrift- usw. Verleger aus schließlich eingeräumt. Behauptete er das Gegenteil, so mußte er dies beweisen, er mußte beweisen, daß er die Arbeit nur zum einmaligen Abdruck oder zum Abdruck mit sofortigem Weiterveröffentlichungsrecht nach dem Er scheinen überlassen hatte. Konnte er diesen Nachweis nicht führen, so war seine Arbeit auf zwei und mehr Jahre unter Umständen auch auf immer festgelcgt. Es besteht heute und bestand auch früher kein unbedingtes Recht, vom Verleger die Veröffentlichung in dessen Zeitschrift zu verlangen. Auch S 45 Absatz 1 Verlagsgesetzes statuiert für den Verfasser eines periodischen Druckschriftbeitrags kein unbedingtes Recht auf »Veröffentlichung-. Man hat indes eingesehen, daß in zwei Jahren ein Beitrag für die periodische Presse voll ständig veraltet und wertlos sein kann. Man hat aus der höchst persönlichen Natur der Urheberrechte in besserer Er kennung ihres Wesens bei Neuregelung des Urheberrechts gesetzes gefolgert, daß durch eine gesetzliche Bestimmung wie die in Z 19 des alten Urheberrechtsgesetzes dem Urheber und der an seinen Geistesarbeiten bestehenden ausschließ lichen Verfügungsfähigkeit nicht vorgegriffen werden darf durch gesetzliche -Vermutungen-, die das frühere Recht bei Übertragung von Urheberrechten am Verlag zu gunsten letzterer geschaffen hatte, indem es dem Urheber den Beweis aufbllrdete. darzutun. wieviel er von seinen Rechten bezw., daß er nicht alle seine Urheberrechte ausschließlich auf diesen einen Zeitschriftverleger bei Hingabe der Arbeit zur Veröffentlichung übertragen habe. Man hat mithin im neuen Urheberrecht die frühere Rechtslage verlassen und hat den Schriftsteller, der eine einzelne Arbeit zur Veröffent lichung einem periodischen Druckschriftunternehmen überläßt, des Beweises enthoben, daß er nicht alle seine Urheberrechte am Werk auf jenes Druöschriftunternehnien übertragen habe, daß er keinen -Verlagsvertrag« Uber die Arbeit mit dem Inhaber des Druckschristunternehmens geschlossen, sondern diesem nur das »Veröffentlichungsrccht» an der Arbeit für dessen Zeitschrift eingeräumt habe. Es ist diese veränderte Rechtslage als eine schriftstellerische Errungenschaft der Neu zeit zu betrachten; sie enthält als der Ausdruck des Natür lichen eigentlich eine -Selbstverständlichkeit-. Aber auch Selbstverständliches braucht mitunter Zeit, um sich durchzu ringen. — Im Z 42 des geltenden Verlagsrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 ist diese Rechtslage anerkannt. Es heißt dort: -Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll sd. i. das Verlagsrecht am Werkes, verbleibt dem Verfasser die anderweite Verfügung über den Beitrag, d. h. der Verleger erhält alsdann nur das Veroffent- lichungsrecht und kein Verlagsrecht.» Damit ist ausgesprochen, daß bei Überlassung von Bei trägen an die periodische Presse die Regel gelten soll, daß der Verleger an diesen Beiträgen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht erhält, daß er gemeinhin gar nicht Verleger des Werks wird, Verlagsrechts an diesem nicht erwirbt, sondern nur ein -Veröffentlichungs recht-. Derartige Geschäfte, Erwerb von Beiträgen für Zeitungen. Zeitschriften. Kalender rc.. sind mithin der Regel nach keine -Verlagsgeschäfte«. Die Regel soll nur dann eine Ausnahme zulassen, wenn: -aus den Umständen zu entnehmen ist. daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung erhalten soll«. Hierüber hat der »Urheber- zu bestimmen. Daß der Verleger vom Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung der Arbeit erhalten hat. muh somit im Behauptungsfallc seit 1. Januar 1992 vom Verleger be wiesen werden, während früher der »Urheber« zu beweisen hatte, daß er nicht mit allen Rechten übertragen hatte. Dies ist ein großer Unterschied zwischen einst und jetzt, der als eine Konzession an die Ausschließlichkeit des Urheber rechts bedeutsam werden kann. z. B. bei der häufig auftauchcnden Streitfrage des Nachdrucks am eignen Werke und des Verlustes von Honoraren, die mit dritten betreffs desselben Werkes vereinbart wurden für Veröffent lichungen in Zeitungen. Zeitschriften und sonstigen perio dischen Druckschriften. Sammelwerken. — Wann tritt nun aber dem Gesetz nach jener Aus nahmefall ein. daß der Inhaber eines periodischen Druck schriftunternehmens bei Erwerb von Arbeiten für seine Druckschrift als ausschließlich Vervielsällignngs- und Ver breitungsberechtigter. mit andern Worten als der »Verleger der Arbeiten gelten soll? Antwort: Wenn er Umstände Nachweisen kann, aus denen sich ergibt, daß der Urheber ihm seine Vervielfältigungs und Verbreitungsrechte ausschließlich übertragen hat. Der Beweis, den der Verleger im Bestreitungsfall zu führen hat. ist im äußersten Fall (wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde) ein Indizienbeweis. vr. Brandts behauptet nun. jener Beweis müsse zu gunsten des Verlegers schon dann als erbracht angesehen werden, wenn der Verleger nachweist, daß ihm vom Urheber die Arbeit in handschriftlicher Ausfertigung eingeliefert worden sei. und wenn im übrigen der Schriftsteller für das Recht der Vervielfältigung ein angemessenes Honorar er halten. d. h. das Honorar, das der betreffende Verlag für noch ungedruckte Arbeiten zu zahlen pflegt. Ich habe die Unumstößlichkeit dieser Annahme und die Aufstellung jenes Grundsatzes als Regel bestritten, da sie der im neuen Urheber- und Verlagsgesctz geschaffenen Rechtslage zu wider ist und den Urheber entgegen den Intentionen des Gesetzgebers zwänge, in allen Fällen, wo er eine Arbeit in handschriftlicher Ausfertigung bei einem periodischen Druckschriftunternchmcn zur Veröffentlichung einreicht, sich seine ausschließlichen Urheberrechte ausdrücklich vorzubehalten, damit nicht der Verlag hinterher komme und mit Erfolg behaupten könne: »Du hast mir deine Arbeit mit allen Rechten zur Vervielfältigung und Verbreitung übertragen, und weder du selbst, noch eine dritte Person haben darüber vorerst ein Verfügungsrecht!«— Es würde auf diese Weise eiue Vermutung, prassumptio kaoti st jaris, zum Nachteil des Urhebers geschaffen und rückwärts wieder als Regel der Zustand eingeführt, der sich in der frühern Gesetzgebung aussprach, die der 4L'